Beschluss vom Amtsgericht GieBen - 50 C 17/24

Tenor

1. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 27.01.2025 gegen den Beschluss vom 23.12.2024 (Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) wird nicht abgeholfen.

2. Die sofortige Beschwerde wird dem Landgericht Frankfurt am Main zu Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Zwar ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand entgegen der noch im Beschluss vom 23.12.2024 geäußerten Rechtsauffassung zulässig.

Jedoch ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand unbegründet, da "…" nicht unverschuldet an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung (hier an der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses) gehindert war.

Die Frage nach dem Vorliegen eines Verschuldens im Sinne der Vorschrift des § 233 ZPO ist anhand des in § 276 Abs. 2 BGB gesetzten Maßstabs zu beantworten. Es ist mithin auf das objektive Kriterium der üblicherweise allgemein zu erwartenden Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei abzustellen (BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 233 Rn. 10).

Anhand dieses Maßstabs ist der Klägerin zumindest der Vorwurf eines fahrlässigen Versäumens der rechtzeitigen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zu machen. Selbst wenn man den Vortrag "…", die Gerichtskostenrechnung sei der "…" durch "…" Prozessbevollmächtigten per E-Mail zugesandt worden, welche jedoch im Spam-Ordner gelandet sei und deshalb von "…" nicht habe wahrgenommen werden können, als wahr unterstellt, so ist dieser Vortrag bereits nicht geeignet, das Verschulden "…" zu widerlegen.

Indem "…" Spam-Ordner nicht regelmäßig kontrolliert hat, hat "…" die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Nach eigenem Vortrag stand "…" mit ihrem Prozessbevollmächtigten via E-Mail in Kontakt. Es liegt damit im Verantwortungsbereich "…", dass diese sicherstellt, dass "…" die an "…" zugesandten E-Mails auch erreichen. Bei einem E-Mail-Konto mit aktiviertem Spam-Filter muss ein sorgfältiger E-Mail-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner regelmäßig, wenn nicht gar täglich durchsehen, um versehentlich als Spam aussortierte E-Mails zurückzuholen (vgl. LG Bonn, MMR 2014, 709). Dies gilt insbesondere dann, wenn man die eigene E-Mail-Adresse im geschäftlichen Kontext, wie zur Korrespondenz mit einem Rechtsanwalt während einem laufenden Gerichtsverfahren, nutzt.


Zitiert von

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