Urteil vom Amtsgericht Hagen - 43 C 220/87
Tenor
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 23,00 DM – in Worten: dreiundzwanzig Deutsche Mark – nebst 4 % Zinsen seit dem 05.03.1987 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 1/12, die Kläger 11/12 zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagten mieteten von den Klägern mit Wirkung vom 15.11.1986 eine 2 ½ Zimmer-Wohnung im Hause der Kläger im C 41 in I. Seit März 1987 minderten die Beklagten den Nettomietzins in Höhe von 460,00 DM um 10 %, somit um 46,00 DM. Mit der Klage verlangen die Kläger die Mietminderung für den März 1987 sowie die Feststellung, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, die Miete für die von ihnen innegehaltene Wohnung in I C41 zu mindern.
3Zur Klagebegründung tragen sie vor: Mietmängel, die zur Mietminderung berechtigen würden, lägen nicht vor. Die Wohnung sei ohne Sicherheitsschloß vermietet. Der von den Beklagten verlangte Stab zum Öffnen eines Küchenfensters gehöre zur Sonderausstattung, worauf die Beklagten keinen Anspruch hätten.
4Die Kläger beantragen,
5die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 46,00 DM
6nebst 4 % Zinsen seit dem 05.03.1987 zu zahlen und zweitens festzustellen, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, die Miete für die von ihnen gemietete Wohnung in 5800 I, C41 zu mindern.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie führen aus: Die Mietzinsminderung hätten sie bereits im Februar 1987 angekündigt. Sie seien dazu auch berechtigt, da zur Grundausstattung jeder Wohnung ein Sicherheitsschloß gehöre und dies ihnen zudem zugesagt worden sei. Der Stab sei erforderlich, um das Küchenfenster zum Lüften öffnen zu können. Das Schloß hierfür befinde sich in einer Höhe von 2,40 m vom Fußboden aus gerechnet.
10Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 04.06.1987 Beweis erhoben durch Vernehmung der Kläger als Partei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 09.07.1987 Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist nur teilweise begründet.
13Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 535 BGB auf Zahlung einer rückständigen Miete für den März 1987 in Höhe von 23,00 DM zu. Die Beklagten wiesen nicht nach, daß ihnen gemäß dem Mietvertrag ein Anspruch auf ein Sicherheitsschloß in ihrer Wohnungstür zusteht. Grundsätzlich kann der Mieter nur verlangen, daß die Wohnungstür abschließbar ist. Sofern dies seinen eigenen Sicherheitsbedürfnis nicht genügt, ist es ihm freigestellt, ein Sicherheitsschloß auf eigene Kosten anbringen zu lassen. Die Behauptung der Beklagten, daß die Kläger ihnen zusagten, vermieterseits ein Sicherheitsschloß zu stellen, ist nicht erwiesen. Beide Kläger stellten dies anläßlich ihrer Parteivernehmung in Abrede. Die Beklagten waren nicht berechtigt, die Miete um 10 % zu kürzen. Wegen des fehlenden Stabes zwecks Öffnen des Küchenfensters steht ihnen lediglich ein Kürzungsbetrag von 5 %, 23,00 DM zu. Unstreitig liegt die Öffnung des Küchenfensters in einer Höhe von 2,40 m, so daß diese Öffnung nicht bequem vom Stand aus bedient werden kann. Der fehlende Stab für das Küchenfenster stellt somit keine Sonderausstattung, sondern eine Grundausstattung dar, auf die die Beklagten zwecks ordnungsgemäßer Nutzbarkeit der Wohnung Anspruch haben. Gerade in der Küche ist ein dauerndes Lüften erforderlich, so daß der fehlende Stab zu einer 5 %igen Mietkürzung die Beklagten berechtigt.
14Bezüglich der Feststellungsklage, war die Klage abzuweisen. Der vom Kläger begehrte Feststellungsantrag ist viel zu weitgehend. Ein Rechtsschutzbedürfnis dahingehend, daß festgestellt wird, daß die Beklagten überhaupt nicht berechtigt sind die Miete zu kürzen besteht nicht. Unabhängig von der Frage der hier gegenständlichen Mietminderungsmängel können sich gegebenenfalls diverse Mietmängel einstellen. Dem so gestellten Antrag konnte nicht entsprochen werden. Hinzu kommt, daß, wie bereits ausgeführt, ein Mietminderungsrecht der Beklagten in Höhe von 23,00 DM besteht.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
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