Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 07-5016590-01-N
Tenor
hier: Erinnerung der Antragstellerin gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin
vom 20.08.2007
Das Amtsgericht Hagen hat am 27. September 2007 durch den Richter am Amtsge-richt ..... beschlossen:
Der Erinnerung wird stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird der Rechtspflegerin zur weiteren Bearbeitung zurückübertra-gen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
1
Gründe:
2Die Antragstellerin ist eine Limited nach englischem Recht, die im Register in Cardiff/Großbritannien eingetragen ist. Die Antragstellerin betreibt ihre Geschäfte ausschließlich von X/BRD aus. In X befindet sich ihre Betriebsstätte und ihre Verwaltung.
3Die Antragstellerin beantragt den Erlass eines Mahnbescheides.
4Mit Beschluss vom 20.08.2007 ist dies zurückgewiesen worden.
5Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
6Die Beschwerde ist als der einzig gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin zulässige Rechtsbehelf, nämlich als Erinnerung – vgl. § 11 RpflG i.V.m. § 691 Abs. 3 ZPO – auszulegen.
7Die Erinnerung ist begründet.
8Die Entscheidung der Rechtspflegerin entspricht der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes. An dieser Rechtsprechung wird nunmehr nicht mehr festgehalten.
9Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 20.06.2007 (XII ZB 114/06) entschieden, dass auch bei Schein-Auslandsgesellschaften, die als Limited nach englischem Recht in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind (vgl. BGH NJW 2005/1648, 1649) ihr allgemeiner Gerichtsstand sich nach der EuGVVO bestimmt.
10Nach Art. 60 Abs. 1 lit. b. EuGVVO bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach dem Sitz der Hauptverwaltung. Entsprechend Art. 48 Abs. 1 EG, der das Niederlassungsrecht der Gesellschaften in der Gemeinschaft regelt, ist Hauptverwaltung der Ort, an denen die Willensbildung und die eigentliche unternehmerische Leitung der Gesellschaft erfolgt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragstellerin in X vor. Die Antragstellerin bestreitet ihre Geschäfte ausschließlich unmittelbar in Deutschland von X aus. Daraus ergibt sich, dass die Geschäftsführung nicht von England aus erfolgt, sondern unmittelbar in Deutschland vorgenommen wird. In Deutschland werden somit auch die jeweiligen unternehmerischen Entscheidungen getroffen. Infolgedessen ist die Hauptverwaltung der Antragstellerin in X.
11Dem folgend hat die Antragstellerin nach Art. 60 Abs. 1 lit. b. EuGVVO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Inland, nämlich in X.
12Nach § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist daher für das Mahnverfahren das hiesige Mahngericht zuständig.
13Die Entscheidung über die Rückübertragung auf die Rechtspflegerin stützt sich auf § 577 Abs. 4 ZPO.
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