ZPO § 691 Zurückweisung des Mahnantrags

Zivilprozessordnung

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Magdeburg (10. Zivilkammer) - 10 T 194/17
25. April 2017
10 T 194/17 25. April 2017
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 41/15
16. Februar 2016
28 U 41/15 16. Februar 2016
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 4 U 550/09 - 158
31. August 2010
4 U 550/09 - 158 31. August 2010
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Kammer) - 1 Sa 149/07
13. März 2008
1 Sa 149/07 13. März 2008
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 63/03
16. Oktober 2003
12 U 63/03 16. Oktober 2003