Beschluss vom Amtsgericht Hagen - 10 C 491/2011
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters wird nicht abgeholfen.
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Gründe:
2Der Treuhänder des Insolvenzschuldners hat keineswegs sofort anerkannt, so dass die Kosten zu Recht nicht nach § 93 ZPO, sondern nach § 91 a ZPO verteilt worden sind.
3Die Forderung wurde rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet, und zwar bereits vor der zunächst gesetzten Frist.
4Bis zum Prüfungstermin war ausreichend Zeit, andernfalls hätte der Insolvenzverwalter rechtzeitig um Verlegung des Prüfungstermins ersuchen müssen. Jedenfalls wurde der Prüfungszeitraum bis zum 29.07.2011 verlängert; auch dann erfolgte keinerlei für den Gläubiger nachvollziehbarer Vorbehalt genauerer Prüfung. Auf den internen Informationsapparat des Insolvenzverwalters kommt es nicht an.
5Das Verfahren kann durch Klage zur Insolvenztabelle aufgenommen werden, wenn nicht der Insolvenzverwalter rechtzeitig einen entsprechenden Prüfungsvorbehalt gegenüber dem Gläubiger erklärt; es liegt zudem eine gewisse Eigenerklärung darin, wenn der Insolvenzverwalter mitteilt, die Prüfung dauere an. Dann ist er ebenfalls auch von sich aus, ohne dass es eine erneute Aufforderung des Gläubigers bedarf, gehalten, entweder erneut von sich aus eine Zwischennachricht zu erteilen, dass die Prüfung aus gewissen Gründen noch andauere, andernfalls muss er jedoch mit einer Klage zur Insolvenztabelle rechnen.
6Alle von dem Insolvenzverwalter nunmehr vorgebrachten Umstände sind zudem nach § 91 a ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Sie sind nämlich nicht bis zur Abgabe der beiderseitigen übereinstimmenden Erledigungserklärung vorgebracht worden. Grundlage der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO war der Umstand, dass der Insolvenzverwalter nunmehr die Forderung anerkannt hat und sich damit in die Rolle des Unterlegenen Teils begeben hatte.
7Hieran ist festzuhalten.
8Hagen, 14. Februar 2012
9Richter am Amtsgericht
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