Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 103 II 6552/09

Tenor

Auf die Erinnerung vom 26. Mai 2010 wird die Kostenfestsetzung im Beschluss der Rechtspflegerin vom 29. April 2010 abgeändert.

Die dem Rechtsanwalt D… T… aus B… aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 255,85 €.

Im übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 RPflG zulässig. Sie ist auch weitgehend begründet.

2

Dem Rechtsanwalt steht die Einigungsgebühr gemäß Nr. 2508 VV RVG zu. Der Rechtsanwalt hat am Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mitgewirkt. Das reicht für das Anfallen der Einigungsgebühr aus. Für das Anfallen einer Einigungsgebühr kommt es nicht auf ein gegenseitiges Nachgeben an, sondern nur darauf, dass überhaupt eine Einigung zustandegekommen ist, der Abschluss eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, Az. IV ZB 14/08).

3

Das Gericht ist nicht befugt zu prüfen, ob die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an dem Abschluss der Einigung erforderlich oder notwendig war. Vielmehr fällt beim Zustandekommen der Einigung, wenn der Rechtsanwalt daran mitgewirkt hat, die Gebühr kraft Gesetzes an. Die Situation ist nicht vergleichbar mit der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG. Hier hat das Gericht die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung zu prüfen, weil das Gesetz in § 2 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe durch Vertretung nur soweit erforderlich gewährt. Eine vergleichbare Einschränkung für die Mitwirkung am Abschluss einer Einigung macht das Gesetz aber gerade nicht.

4

Unzulässig ist der Verweis darauf, dass Beratungshilfe nur für die Prüfung „vertragsrechtlicher Aspekte“ gewährt wurde. Bei der Angelegenheit „Beratung bzgl. Klärung eines Versicherungsvertrages“ und dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wegen Forderungen aus eben diesem Versicherungsvertrag handelt es sich zweifellos um eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG.

5

Zwar erscheint es in der vorliegenden Angelegenheit nicht unbedingt zwingend, dass der Antragstellerin Beratungshilfe zu gewähren war, da sie letztlich nur allgemeine Lebenshilfe begehrte, im Anwaltsschriftsatz vom 5. Januar 2010 sogar ausdrücklich einräumte, dass „das Beratungshilfegesetz pro forma nicht zuständig“ sei, und da ein Rechtsproblem der Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt ersichtlich war (eine „Annullierung“ gibt es im deutschen Recht nicht, sodass wenigstens nähere Ausführungen der Antragstellerin zu erwarten gewesen wären, was sie denn hierunter konkret versteht und was sie eigentlich will). Wenn aber Beratungshilfe gewährt wird, ist dies im Kostenfestsetzungsverfahren bindend, nunmehr können nicht Gebühren mit der Begründung verweigert werden, dass es dem Bürger doch zuzumuten sei, selbstständig zu handeln.

6

Nicht nachvollziehbar ist lediglich, wieso der Rechtsanwalt eine Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 39,00 € beantragt. Diese Pauschale beträgt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes höchstens 20,00 €.

7

Insgesamt stehen dem Rechtsanwalt daher folgende Gebühren zu:

8

Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG):

        

 70,00 €

Einigungsgebühr (Nr. 2508 VV RVG):

        

125,00 €

Pauschale (Nr. 7002 VV RVG):

        

 20,00 €

Zwischensumme:

        

215,00 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG):

        

 40,85 €

Endsumme:

        

255,85 €


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