Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 302 Cs 561 Js 2840/15

Tenor

In der Strafsache gegen

... geboren am 25.04.1985 in ...

wohnhaft Justizvollzugsanstalt ...

Staatsangehörigkeit: deutsch,

wegen Verstoßes gegen das BtMG

wird dem Angeklagten Herr Rechtsanwalt … aus … als notwendiger Verteidiger bestellt, da er sich länger als 3 Monate in Haft befindet bzw. voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung befinden wird (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung).

Gründe

1

Die Beiordnung wird - da laut dem vorliegenden Vollstreckungsblatt das Haftende auf dem 03.01.2016, somit mehr als zwei Wochen vor dem abgesprochenen Hauptverhandlungstermin notiert ist - auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt. Aus rechtsstaatlichen Gründen erscheint es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 140 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen. Es kann nicht von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird, abhängen, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht.


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