Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 50 M 6195/14

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

- Gläubigerin -

gegen

- Schuldner -

- Drittschuldnerin -

wird der Antrag des Schuldners vom 06.12.2016 auf einmalige Erhöhung des Freibetrags für den Monat November 2016

zurückgewiesen.

Der Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Gründe

1

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10.12.2014 wurde das auf dem Konto bei der Drittschuldnerin befindliche Guthaben gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

2

Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der monatliche Freibetrag liegt bei 1.073,88 €

3

Der Schuldner erhielt im Monat November 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 1.382,14 Euro für die Monate Oktober und November.

4

Mit dem Antrag begehrte der Schuldner die Erhöhung des monatlichen Sockelbetrages um 308,26 Euro.

5

Bei der in Rede stehenden Nachzahlung handelt es sich Arbeitslosengeld nach §136 II SGB. Dieses wurde von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es handelt sich damit Sozialleistungen, welche wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ff ZPO pfändbar sind, vgl. § 54 Abs. 4 SGB I.

6

Mithin hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2012 Folgendes entschieden: Dem Schuldner ist in Anlehnung an § 850 i Abs. 1 S. 1 ZPO bei einmaliger Einkünfte so viel zu belassen ist, wie ihm für einen angemessenen Zeitraum bei laufenden Einkommen verbliebe. Wenn nun bei einmaligen Einkünften eine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum stattfindet, dann muss dies auch für eine Nachzahlung gelten, (vgl. BGH in Rpfleger 2013, 158-161). Damit ist die Nachzahlung auf die entsprechenden Monate zu verteilen, für welche sie bestimmt ist.

7

Eine Freigabe des gesamten Betrages kann nur erfolgen, wenn der Schuldner innerhalb des Nachzahlungszeitraumes über kein pfändbares Einkommen verfügt hat.

8

Der Schuldner kann monatlich gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO über einen geschützten Betrag in Höhe von 1.073,88 Euro verfügen.

9

Zur Prüfung des Antrages wurde der Schuldner aufgefordert die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ein Posteingang war nicht zu verzeichnen, sodass der Antrag zurückgewiesen werden musste.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen