Urteil vom Amtsgericht Halle (Saale) - 97 C 607/23

Leitsatz

1. Die gewerbliche Ausübung der Prostitution in einer angemieteten Wohnung in einem Mehrparteienhaus stellt eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Ändert die Mieterin trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht, ist eine ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam. (Rn.18) (Rn.21)

2. Die bewusste Zweckentfremdung von Wohnraum zum Zweck der gewerblichen Prostitution berechtigt zur fristlosen Kündigung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die in Halle, im Haus F.-Straße, ..., erstes Geschoss links gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einem Bad, einer Toilette, einem Flur, einem Balkon sowie einem Keller zu räumen und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe 15.000,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beklagte mietete in 2015 bei der Klägerin die im Tenor bezeichnete Wohnung.

2

Mit dem als Anlage zur Klageschrift beigefügten Schreiben vom 09.08.2022 bat die Klägerin die Beklagte darum, den von anderen Mitmietern als störend empfundenen Einlass von „unbefugten und fremde(n) Personen (die) nicht Verwandte und Bekannte“ seien zu unterbinden.

3

Mit Schriftsatz vom 28.09.2022, welcher der Klageschrift als Anlage beigefügt war und auf die inhaltlich Bezug genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte unter anderem dahingehend ab, den ständigen Besuch einzuschränken“ des Weiteren forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr mitzuteilen, „für welche gewerblichen Zwecke sie den Wohnraum …. nutze“.

4

In dieser Abmahnung wurde auch auf leicht bekleidete Personen im Hausflur Bezug genommen, mit denen die Beklagte um Geld stritt.

5

Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos. Es wurde auf die Abmahnung Bezug genommen und wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens wegen weiterer massiver Unruhe auf Grund erneuter vieler Besucher, was wiederum zu schreien und lautem Weinen und Streiten geführt haben soll, das Mietverhältnis beendet.

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Mit der Klageschrift vom 20.03.2023 hat die Klägerin nochmals die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt.

7

Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 hat die Klägerin nochmals die fristlose Kündigung erklärt und die zahlreichen Besuche, die die Beklagte empfangen haben soll, damit begründet, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung der Prostitution nachgeht.

8

Sie legt insoweit Bilder und entsprechende Textkommentare, die die Beklagte betreffen soll dem Schriftsatz als Anlage bei.

9

Die Klägerin behauptet, das die zahlreichen Besuche und akustischen Störungen im Hausflur der Tatsache geschuldet ist, dass die Beklagte der Prostitution nachgeht.

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Die Klägerin beantragt

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Besuchern um Freunde und Bekannte handeln würde und sie in ihrer Wohnung keine sexuellen Dienstleistungen anbieten würde.

15

Zur strittigen Behauptung der Klägerpartei, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung der Prostitution nachgeht, wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen J. B. und F. V.

16

Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist begründet.

18

Nach der Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Wohnung der Prostitution nachgeht. Die angehörten Zeuginnen haben in sich geschlossen und widerspruchsfrei bekundet, dass die Beklagte von „5 Männer pro Tag… Minimum“ aufgesucht wurde und wird. Dabei handelt es sich um Leute die den Zeuginnen unbekannt waren und die sich auch nur kurze Zeit in der Wohnung der Beklagten aufhielten. Dass es sich dabei um Aufenthalte handelte, die der Erbringung sexueller Dienstleistungen diente, war für die Zeuginnen eindeutig aufgrund der Vielzahl der Männer und deren Verhalten ersichtlich. So schilderte die Zeugin B. anschaulich, dass sich die Beklagte mit einem halb nackten Mann im Flur um die Höhe des Entgeltes für die sexuelle Dienstleistung gestritten hat. Auch habe die Beklagte die Tochter einer weiteren Taubstummen Frau, welche in dem Haus wohnt als Übersetzerin „bei Problemen mit den Männern“ herangezogen.

19

Die Zeugin konnte die Beklagte – welche Trotz der Aufforderung ihres persönlichen Erscheinens dem Gerichtstermin fernblieb – anhand der Klägerseits eingereichten Fotografien, welche dem Schriftsatz vom 06.12.2023 beigefügt waren – eindeutig erkennen. So berichtete die Zeugin B. auch davon, dass einer der Freier der Beklagten immer mit seinem eigenen Bettzeug ankam. Auch die Zeugin V. hat bekundet, dass die Beklagte täglich von „5 oder vielleicht auch mehr“ Männern besucht wurde. Sie berichtete ebenfalls von einem Vorfall, wonach die Beklagte sie tätlich angegriffen hat. Den Grund vermutete die Zeugin in ihrer zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung zur Durchführung der gewerblichen Prostitution in dem von ihr bewohnten Mietshaus.

20

Die Gesamtheit der Aussagen der beiden Zeuginnen lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beklagte im erheblichen Maße der gewerblichen Prostitution in der streitgegenständlichen Wohnung nachgeht.

21

Dies stellt zumal in einem Wohnhaus, in dem auch Kinder wohnen – ganz offensichtlich eine pflichtwidrige Nutzung der Wohnung dar. Da die Beklagte trotz Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert hat, sind die vorgerichtliche und die im Prozess ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wirksam.

22

Der Klage war daher vollumfänglich stattzugeben.

23

Von der Anordnung einer Kündigungsfrist war in Anbetracht der Art und Weise der vertraglichen Pflichtverletzung abzusehen.

24

Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in diesem Prozess unterlegen ist.

25

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr.7, 711 ZPO.


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