Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 249 OWi 66/25
Orientierungssatz
§ 27 StVO bestimmt keine Mindestanzahl von Kraftfahrzeugen zur Bildung eines geschlossenen Verbandes. Auch zwei Kraftfahrzeuge - hier Schwertransport und Begleitfahrzeug - können einen geschlossenen Verband bilden. Fährt das erste Fahrzeug bei Grünlicht in eine Kreuzung ein, darf das zweite Fahrzeug folgen, auch wenn die Lichtzeichenanlage zwischenzeitlich auf Rotlicht gewechselt hat.(Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Die Betroffene wird
freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
- 1
abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 StPO
I.
- 2
Mit Bußgeldbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, vom 20.03.2025 ist der Betroffenen zur Last gelegt worden, in Hamburg am 30.01.2025 um 09.43 Uhr in der Willy-Brandt-Straße, Fahrtrichtung St. Pauli, Kreuzung Rödingsmarkt, als Führerin des LKW […]mit dem amtlichen Kennzeichen […] das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage bei länger als einer Sekunde andauernder Rotphase missachtet zu haben.
- 3
Nach den Feststellungen des Gerichts führte die Betroffene zur im Bußgeldbescheid angegebenen Zeit tatsächlich das genannte Fahrzeug, wobei es sich um ein nach § 7 Abs. 1 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV) ausgestattetes Begleitfahrzeug zur Begleitung von Großraum- und Schwertransporten handelte. Sie folgte einem Fahrzeug mit Überbreite – einem Kranfahrzeug – für den durch die zuständige Behörde bei der Fahrt durch das Hamburger Stadtgebiet die Absicherung durch ein Begleitfahrzeug angeordnet worden war. Wie auch an dem Kranfahrzeug hatte die Betroffene an ihrem Fahrzeug gelbe Rundumkennleuchten eingeschaltet. Zusätzlich wurde dem rückwärtigen Verkehr – neben dem Hinweis „Schwertransport“ – durch eine leuchtende Matrix auf dem Dach des von der Betroffenen geführten Fahrzeug ein Verkehrszeichen angezeigt, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, ob es sich um das Gefahrenzeichen Nr. 101 der Anlage 1 StVO oder das Verkehrszeichen „Überholverbot“, Zeichen 276 der Anlage 2 StVO, handelte.
- 4
Das vorausfahrende Kranfahrzeug fuhr bei Grünlicht anzeigender Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich ein, wobei es auf Grund seiner Breite die beiden rechten der insgesamt drei geradeaus führenden Fahrstreifen in Anspruch nahm. Als die Betroffene selbst die vorgelagerte Haltelinie überquerte, hatte die Ampel zwischenzeitlich, nach einer Gelbphase von drei Sekunden, auf Rotlicht umgeschaltet. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits zumindest 1,3 Sekunden an. Um den Anschluss an das von ihr zu begleitende Fahrzeug nicht zu verlieren, setzte die Betroffene ihre Fahrt fort, fuhr in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Bereich ein und überquerte, dem Kranfahrzeug weiterhin dicht folgend, die Kreuzung.
II.
- 5
Von dem ihr gemachten Vorwurf ist die Betroffene aus rechtlichen Gründen
- 6
freizusprechen.
- 7
Die Betroffene hat den ihr vorgeworfenen Rotlichtverstoß nicht verwirklicht. Ihr Fahrzeug war Teil eines geschlossenen Verbandes i.S.d. § 27 StVO. Gem. § 27 Abs. 1 S. 1 StVO gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Bei dem Verband handelt es sich um verkehrsrechtliche Einheit; plakativ ausgedrückt: Der geschlossene Verband ist verkehrsrechtlich als ein Fahrzeug zu betrachten (Hentschel/König, StVR, § 27 Rn. 1). Da das erste Fahrzeug des geschlossenen Verbandes, nämlich das von der Betroffenen begleitete Kranfahrzeug, die Lichtzeichenanlage bei Grünlicht passierte, durfte die Betroffene trotz zwischenzeitlichem Phasenwechsel ihre Fahrt fortsetzen; die von der Ampel ausgehenden Gebote nach § 37 Abs. 1 StVO bezogen sich insoweit lediglich auf das erste Fahrzeug des Verbandes (vgl. Dötsch u.a./Ritter, BeckOK StVR, § 27 Rn. 11 m.w.N.).
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Der Einordnung als geschlossener Verband i.S.d. § 27 StVO steht nicht entgegen, dass es sich lediglich um die Kombination aus zwei Fahrzeugen handelte. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass für einen geschlossenen Verband mindestens drei beteiligte Fahrzeuge erforderlich seien (vgl. Münchener Kommentar StVR/Asholt, § 27 Rn. 2; Burmann u.a./Hühnermann, StVR, § 27 Rn. 2; Ritter, a.a.O., Rn. 1). Dies findet jedoch im Gesetz keine Stütze. Während für geschlossene Verbände von Radfahrenden in § 27 Abs. 1 S. 2 StVO ausdrücklich eine Mindestanzahl von 15 Fahrzeugen vorgegeben wird, fehlt eine entsprechende Angabe für Verbände aus anderen Fahrzeugen. Aus dem Begriff „Verband“ – und aus der Natur der Sache – ist lediglich abzuleiten, dass es sich um eine Mehrzahl von Fahrzeugen, also mindestens zwei, handeln muss. Ansonsten gibt § 27 Abs. 3 StVO noch vor, dass der Verband als „geschlossen“ erkennbar sein muss. Die Geschlossenheit war hier eindeutig durch die abgestimmte Fahrweise und die einheitliche Verwendung des gelben Blinklichts ersichtlich, das gem. § 38 Abs. 3 StVO auch einen optisch sichtbaren funktionellen Bezug des Begleitfahrzeuges zu dem erkennbar zugehörigen überbreiten Fahrzeug herstellte.
- 9
Die teleologische Auslegung von § 27 StVO führt ebenfalls zu dem Schluss, dass auch eine Kombination aus zwei Fahrzeugen einen geschlossenen Verband bilden kann. Durch die rechtliche Anerkennung von geschlossenen Verbänden soll einheitlich geführten und zusammengehörigen Fahrzeugen ermöglicht werden, sich im Verkehr einheitlich zu verhalten, um ein Auseinanderfallen der Kolonne zu verhindern. Dies kann aus verschiedenen Gründen notwendig sein; etwa aus einsatztaktischen Gründen bei Militär, Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten – jedoch auch dann, wenn ein Fahrzeug aus Sicherheitsgründen durch ein anderes begleitet werden muss. Diese funktionellen Bedürfnisse können sich bei einer Anzahl von zwei Fahrzeugen ebenso ergeben wie bei einer Anzahl von drei oder mehr Fahrzeugen, so dass eine Schwelle von drei Fahrzeugen keine sachliche Begründung findet. Das Begleitfahrzeug einer Transportbegleitung nach der StTbV hat die Funktion, die sichere und geordnete Durchführung eines Großraum- oder Schwertransportes zu gewährleisten (vgl. § 3 StTbV). Diese Funktion kann nur erfüllt werden, wenn es sich im Verkehrsverhalten dem zu begleitenden Fahrzeug anpassen kann. Hätte sich das Begleitfahrzeug bei zwischenzeitlich auf Rotlicht schaltender Lichtzeichenanlage zurückfallen zu lassen, ginge nicht nur die Sicherungsfunktion des Begleitfahrzeuges ins Leere, weil der optische Bezug der Warneinrichtungen zu dem sich entfernenden zu begleitenden Fahrzeug entfiele; auch das zu begleitende Fahrzeug müsste unverzüglich anhalten, weil es seine Fahrt ohne Begleitung nicht fortsetzen dürfte. Soweit im Verfahren eingewendet worden ist, dies sei ggf. möglich und geboten, folgt das Gericht dem nicht. Die Eigenart des Großraumfahrzeuges – welche die Sicherung durch das Begleitfahrzeug notwendig macht – bedingt es, dass ein Anhalten regelmäßig zu einer erheblichen Behinderung oder sogar Gefährdung des übrigen Verkehrs führen wird. Wenn ein überbreites Fahrzeug etwa in einer vergleichbaren Konstellation hinter einer Kreuzung anhalten würde, um auf das zurückgefallene Begleitfahrzeug zu warten, könnte es durch den einbiegenden Querverkehr nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen überholt werden, während das Sicherungsfahrzeug dann u.U. wegen des Rückstaus nicht aufschließen könnte. In dieser Zeit wäre das großräumige Fahrzeug gerade im rückwärtigen Bereich nicht durch die spezifischen Warneinrichtungen der Transportbegleitung abgesichert.
III.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OwiG i.V.m. § 467 StPO.
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