Beschluss vom Amtsgericht Hamm - 21 M 1324/12
Tenor
wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.12 der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Antrag der Gläubiger-Vertreter auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 903 ZPO nachzukommen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
1
Gründe:
2Die Erinnerung ist begründet.
3Bei den Darlegungen des Gläubigers handelt es sich nicht lediglich um Mutmaßungen, sondern konkrete Umstände, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Schuldner Vermögen in einem Umfang erworben hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. Zöller, § 903 Rdn. 9).
4Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Schuldner um einen 43 jährigen Mann handelt, der gelernter Maurer ist und auch als Bergmann tätig war. Es handelt sich bei ihm mithin um eine Fachkraft, die sowohl hinsichtlich des erlernten Berufs als auch hinsichtlich des Alters zur Zeit gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Insofern genügt es, dass nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung des Alters, der Berufsausbildung und der Arbeitsfähigkeit sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ein arbeitswilliger Schuldner wieder einen Arbeitsplatz hat finden können (vgl. Zöller, AAo). Unabhängig davon, dass allgemein bekannt ist, dass in der derzeitigen wirtschaftlichen Situation Fachkräfte gesucht sind, hat das Gericht telefonisch eine Auskunft beim Jobcenter der Stadt Hamm über die Vermittlungschancen eines 43 jährigen gelernten Maurers eingeholt; die Antwort der zuständigen Sachbearbeiterin lautet dahin, dass für den Personenkreis, dem der Schuldner angehört, derzeit gute Vermittlungschancen bestehen.
5Nach alledem handelt es sich nach Auffassung des Gerichts bei den Ausführungen des Gläubigers nicht lediglich um Vermutungen, sondern um Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Schuldner nach Abgabe der vorherigen eidesstattlichen Versicherung erneut Vermögen erworben hatte.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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