Beschluss vom Amtsgericht Hamm - 21 M 1324/12

Tenor

wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.12 der Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Antrag der Gläubiger-Vertreter auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 903 ZPO nachzukommen.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.


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