Beschluss vom Amtsgericht Hamm - 31 F 360/13
Tenor
werden das Rubrum, die Beschlussformel und die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 16.04.2015 entsprechend §§ 319 ff. ZPO i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es lauten muss im Rubrum:
unter "Beteiligte": Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin, Versicherungsnummer ###### W ###;
sowie in der Beschlussformel zu b. 2. und 3. Absatz es jeweils heißen muss: Im Wege der internen Teilung wird...zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von...auf das vorhandene Konto ## ###### W ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2013, übertragen.
In den Gründen, Seite 11, muss es unter der Überschrift "Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung" lauten:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
In den Gründen, Seite 12, unter der Überschrift "Übersicht. Antragsteller" muss es heißen:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:..
1
Gründe:
2Der Beschluss vom 16.04.2015 war - wie geschehen - wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers, der sich aus dem Inhalt der Akte ergibt, zu berichtigen.
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Referenzen
- §§ 319 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x