Beschluss vom Amtsgericht Hanau (64. Einzelrichter) - 64 F 1304/17
Leitsatz
Wurde der Zugewinnausgleich wirksam durch notariell beurkundete Vereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich des vom Ausschluss des Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens
Tenor
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Unter AZ 64 F 1304/17 S ist das Scheidungsverfahren anhängig. Der Scheidungsantrag wurde am 22.09.2017 zugestellt.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Scheidungsverbund im Wege des Stufenantrages auf Auskunftserteilung zu seinem Endvermögen zum 22.09.2017 in Anspruch und begehrt u. a. Auskunft zu allen wertbildenden Faktoren zum Einzelunternehmen des Antragsgegners „Name“ in Form der Angabe aller Aktiva und Passiva und zu den Umsätzen und Gewinnen und Verlusten der Jahre 2014 bis 2016.
Durch notarielle Urkunde vom 02.12.2009 haben die Beteiligten die Durchführung des Zugewinnausgleichs teilweise ausgeschlossen. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Abschrift der Urkunde verwiesen (Bl. 76 ff d. A.).
Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 21.12.2017 Auskunft zum Endvermögen erteilt, ohne Angaben zu den Aktiva und Passiva der (Name Unternehmen) zu erteilen. Er hat sich vorprozessual darauf berufen, dass eine Auskunftserteilung insoweit aufgrund der notariell beurkundeten Vereinbarung zum Zugewinnausgleich nicht geschuldet sei.
Mit der Antragsschrift hat die Antragstellerin einen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages von 12500 EUR nebst Zinsen wegen eines Darlehensrückzahlungsanspruches wegen eines am 13.10.2010 gewährten Darlehens angekündigt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Vereinbarung zum Zugewinnausschluss unwirksam ist. Die Vereinbarung sei in sich widersprüchlich und unangemessen. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, da die Klauseln vorformuliert seien und dem Antragsgegner als Verwender zuzurechnen seien, denn die Vereinbarung sei alleine auf Wunsch des Antragsgegners geschlossen worden. Durch die Herausnahme des Betriebsvermögens der (Name Unternehmen) aus dem im Rahmen des Zugewinns auszugleichenden Vermögen werde die Möglichkeit eröffnet, fast jeden Vermögensgegenstand durch einseitige Bestimmung zum Betriebsvermögen werden zu lassen mit der Folge, dass freies und in den Zugewinn fallendes Vermögen durch einseitige Handlung des Ehemannes dem Zugewinnausgleich entzogen werde. Von dieser Möglichkeit habe der Antragsgegner auch Gebrauch gemacht. So sei ein (Fahrzeug) auf die (Name Unternehmen) zugelassen und damit zum Betriebsvermögen gemacht worden. Ferner habe die Antragstellerin der (Name Unternehmen) ein Darlehen gewährt, das nunmehr im Endvermögen des Antragsgegners nicht berücksichtigt werde. Die Vereinbarung eröffne dem Antragsgegner die Möglichkeit, sich durch illoyale Vermögensverschiebungen den gesetzlichen Verpflichtungen zu entziehen. Etwa durch Vermietung einer dem Privatvermögen zuzurechnenden Immobilie an die (Name Unternehmen) oder durch die Gewährung eines Darlehens durch den Antragsgegner an die (Name Unternehmen). Denn auch Erträge des Betriebs seien vom Zugewinnausgleich ausgenommen worden. Ferner werde mit der Vereinbarung privilegiert erworbenes Vermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen, was zu unangemessenen Ergebnissen führe.
Der Antragstellerin seien die Regelungen zum privilegierten Erwerb bei Abschluss der Vereinbarung nicht bekannt gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Vereinbarung auch ihr Vorteile bringe, weil sie geerbtes oder durch Schenkung erlangtes Vermögen aufgrund des Ehevertrages nicht ausgleichen müsse. Sie habe die die Vorstellung gehabt, dass die notarielle Vereinbarung daher zu einer Gegenleistung führe. Diese Vorstellung sei nunmehr enttäuscht worden.
Sie hat behauptet, dass sie der (Name Unternehmen) am 13.10.2010 ein Darlehen in Höhe von 12500 EUR gewährt habe, das am 07.05.2018 gekündigt worden sei.
Unter AZ 64 F 1845/18 RI hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen weiteren Antrag auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 12500 EUR anhängig gemacht.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 22.09.2017
a) durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten
b) durch Vorlage und Bekanntgabe aller wertbildender Faktoren zum Einzelunternehmen "Name", insbesondere durch Angabe aller Aktiva und Passiva per 22.09.2017 und zu den Umsätzen und Gewinnen und Verlusten der Jahre 2014-2016
c) diese Auskünfte zu belegen durch Vorlage von Kontoauszügen über Belastungsstände über 22.09.2017 sowie Vorlage der Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen für die Jahre 2014-2016 nebst aller Anlagenverzeichnisse, Jahresumsatzsteuererklärungen, der Jahresabschlüsse für 2014-2016 zur "Name" sowie alle in diesem Zeitraum zugegangener Steuerbescheide
Der Antragsteller hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass Auskünfte zum Betriebsvermögen nicht zu erteilen sind, weil Zugewinnausgleichsansprüche aufgrund der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen worden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Der zulässige Antrag auf Auskunftserteilung ist unbegründet.
Der Antragsteller hat nach Vortrag der Antragsgegnerin ein Bestandsverzeichnis zu seinem Endvermögen zum 22.09.2017 erstellt und damit Auskunft erteilt. Dass die Auskunft unvollständig oder nicht gewissenhaft erteilt worden ist, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist damit durch erfüllt.
Die Antragsgegnerin kann keine weitergehenden Auskünfte zum Betriebsvermögen verlangen. Die Beteiligten haben durch die notarielle Urkunde vom 02.12.2009 das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgenommen, so dass die Antragsgegnerin zur Berechnung eines sich ergebenden Zugewinns nicht auf die Auskunft zum Betriebsvermögen angewiesen ist. Eine Auskunftspflicht besteht insoweit daher nicht.
Die Vereinbarung ist wirksam. Die Wirksamkeit ist nicht an den Maßstäben der §§ 305 ff BGB zu messen, da nach § 310 Abs. 4 BGB Eheverträge von dem Anwendungsbereich des AGB-Rechts ausgenommen werden. Eine Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle erfolgt nur nach den §§ 138, 242 BGB.
Die notariell beurkundete Vereinbarung, die den gesetzlichen Güterstand zum Teil modifiziert, hält sowohl einer Inhaltskontrolle nach § 138 BGB als auch einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand.
Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht (BGH FamRZ 2004, 601). Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt. Im Übrigen wird man eine Rangabstufung vornehmen können, die sich vor allem danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten haben (BGH FamRZ 2004, 605; 2005, 1444).
Ob eine vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, ist zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen. Von der Sittenwidrigkeit ist auszugehen, wenn die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten, § 138 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Auch bei dieser Gesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH FamRZ 2004, 601; 2004, 608).
Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (BGH FamRZ 2004, 601; 2004, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgenrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes regelmäßig nicht sittenwidrig sein (BGH FamRZ 2005, 1444).
Vorliegend wurde der Zugewinn nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern die Beteiligten haben vom Zugewinn den Betrieb, das Betriebsvermögen, Erträge und Surrogate hieraus sowie langfristig zur Nutzung überlassenes Vermögen und kapitalersetzende Darlehen ausgenommen. Regelungen zum Unterhalt und zum Versorgungsausgleich wurden darüber hinaus nicht getroffen.
Der teilweise Ausschluss des Zugewinns ist am Maßstab des § 138 BGB gemessen nicht unwirksam. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass die Eheleute bei Abschluss des Ehevertrags davon ausgingen, dass die Antragsgegnerin wieder eigene Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit erzielen sollte, wenn das gemeinsame Kind das Kindergartenalter erreicht. Die Betreuung sollte nach der Vorstellung durch Tagesmütter sichergestellt werden, ohne dass eine Einschränkung dahin erfolgte, dass die Antragsgegnerin sich auf eine teilschichtige Tätigkeit beschränken werde. Die Beteiligten hatten hiernach die Vorstellung, dass beide Eheleute Einkünfte erzielen würden, die es ihnen entsprechend der beiderseitigen Einkünfte ermöglichen würde, Dispositionen für die Zukunft und insbesondere zur Alterssicherung zu treffen. Von einer evident einseitigen Lastenverteilung ist allein aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht berufstätig war, nicht auszugehen, dies auch deshalb nicht, da ein Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt oder aus einem durchzuführenden Versorgungsausgleich gerade nicht erfolgt ist.
Das Interesse des Antragstellers an der Beschränkung des Zugewinns auf Vermögen, das nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, ist nicht unlauter. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Herausnahme von Unternehmensvermögen aus dem Zugewinnausgleich gerechtfertigt und begründet für sich genommen nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BGH NJW 1997, 2239). Für den Fall einer Unternehme erscheine es fraglich, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in unveränderter Form geeignet ist, auch in diesen Fällen, auf die er letztlich nicht zugeschnitten ist, stets einen sachgerechten Ausgleich zu gewährleisten. Von einer “Denaturierung” des Güterstandes könne daher nicht gesprochen werden, wenn die Ehegatten mit Rücksicht auf außergewöhnliche Verhältnisse Änderungen vereinbaren, die diesen Verhältnissen Rechnung tragen, sich im Übrigen aber noch am gesetzlichen Modell orientieren. Denn den Ehegatten stehe eine sehr weite Gestaltungsfreiheit zu, die die Beibehaltung der Zugewinngemeinschaft nach weit verbreiteter Meinung selbst dann noch erlaubt, wenn der Ausgleich des Zugewinns völlig ausgeschlossen wird (BGH aaO mN).
Ist einer der Ehegatten Unternehmer, wird ein künftiger gegen ihn bestehender Zugewinnausgleichsanspruch typischerweise durch die Ertragskraft und Wertsteigerung des vom Ausgleichsschuldner betriebenen Unternehmens geprägt. Dieser Anspruch kann häufig nur aus der Substanz des Unternehmens befriedigt werden und gefährdet nicht selten dessen Liquidität und Fortbestand. Damit können auch schutzwürdige Interessen Dritter, z.B. von Mitgesellschaftern oder Arbeitnehmern, nachhaltig betroffen werden. Eine modifizierte Güterstandsvereinbarung wird vom BGH als eine angemessene und interessengerechte Gestaltung der güterrechtlichen Beziehungen in einer Unternehmerehe gewertet (BGH aaO).
Da die Beteiligten es hinsichtlich etwaiger Unterhaltsansprüche und der Durchführung des Versorgungsausgleiches bei den gesetzlichen Regelungen belassen haben, ergibt sich vorliegend insgesamt keine die Antragsgegnerin einseitig belastende Regelung. Selbst für den Fall, dass bei einer Gesamtwürdigung von einer einseitigen Benachteiligung der Antragsgegnerin auszugehen wäre, wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit erst dann begründet, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (BGH NJW 2014, 629). Hierzu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen, woraus sich entnehmen lässt, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin durch Ausnutzung einer Zwangslage oder einer besseren Situation zum Abschluss der Vereinbarung bewegt hat. In der notariellen Urkunde ist ausdrücklich festgehalten worden, dass beide Eheleute in guten finanziellen Verhältnissen leben. Dass die Antragstellerin sich in einer Zwangs- oder Notlage befunden hat, aufgrund der sie zur Zustimmung zu der Vereinbarung genötigt wurde, ist nicht erkennbar.
Das Interesse des Antragstellers an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seines Unternehmens und an der Vermeidung einer Auseinandersetzung seines Betriebsvermögens im Falle einer güterrechtlichen Auseinandersetzung ist nachvollziehbar und dient nicht der Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen sei, dass die Herausnahme des privilegiert während der Ehe erworbenen Vermögens eine finanziell messbare Gegenleistung begründe und diese Erwartung durch die gesetzlichen Regelung nunmehr enttäuscht werde, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Vereinbarung an sich, noch begründet dies die Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsposition durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller eine fehlerhafte Vorstellung bei der Antragsgegnerin hervorgerufen und diese zu seinem Vorteil ausgenutzt hat bzw. die Absicht hierzu hatte, lässt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin bereits nicht entnehmen. Zudem wurde die Antragsgegnerin über die rechtliche Tragweite der Vereinbarungen durch den Notar eingehend belehrt (Ziffer IV a der Urkunde), so dass zunächst davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin die Regelungen verstanden und zutreffende Vorstellungen von den rechtlichen Folgen der Abrede hatte. Sofern sie gleichwohl andere Vorstellungen von den Folgen der Vereinbarung hatte, hätte sie die Vereinbarung wegen Irrtums anfechten müssen, eine Anfechtung wurde nicht erklärt.
Hält der Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, ist im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, § 242 BGB, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge auf die vertragliche Abbedingung beruft. Entscheidend ist dabei, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige und nach Treu und Glauben unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Ein zunächst wirksam vereinbarter völliger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält nach diesen Maßstäben einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH FamRZ 2013, 770 und FamRZ 2005, 185).
Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Weder haben sich die ehelichen Verhältnis gegenüber der Vorstellung der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung so wesentlich anders entwickelt, dass ein Festhalten der Antragsgegnerin an der Vereinbarung schlechthin unzumutbar erscheint, noch führt die Anwendung der vertraglichen Vereinbarung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsgegnerin. Bei Abschluss der Vereinbarung gingen die Beteiligten davon aus, dass die Antragsgegnerin, wenn das gemeinsame Kind das Kindergartenalter erreichen würde, wieder eigene Einkünfte erzielen werde. Weitere Vereinbarungen zum Unterhalt wurden nicht getroffen.
Die weitere Entwicklung entspricht den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsschluss, wenn auch die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit durch die Antragsgegnerin aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes später erfolgte als von den Beteiligten erwartet. Dies macht das Festhalten an der Vereinbarung jedoch nicht unbillig. Denn Nachteile, die die Antragsgegnerin aufgrund beruflicher Beeinträchtigungen aufgrund des Betreuungsbedarfes erfahren hat, werden durch ihre Beteiligung an den durch den Antragsteller während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger finanzieller Einbußen, die aufgrund der Aufgabe der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als (Beruf) eingetreten sind. Insoweit macht die Antragsgegnerin tatsächlich auch Unterhaltsansprüche geltend, woran sie mangels entsprechender Abrede durch die notarielle Vereinbarung nicht gehindert ist.
Der Antragsteller hat Anrechte auf Altersvorsorge aus standesrechtlicher Altersvorsorge begründet. Hieran hat die Antragsgegnerin aufgrund der nicht abbedungenen gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich Anteil. Die Regelung führt gerade nicht zu einem sog. Umkippen der Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin mit der Folge, dass diese entgegen den Erwartungen der Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung insgesamt alleine ausgleichspflichtig würde, weil der Antragsgeller seine Altersvorsorge ausschließlich auf nicht dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen gestützt und im Übrigen keine Altersversorgung betrieben hat.
Allein die Möglichkeit des Antragsgegners einzelne Vermögensgegenstände durch langfristige Vermietung, kapitalersetzende Darlehensgewährung oder Erklärung dem Betriebsvermögen zuzuführen und so dem Zugewinnausgleich zu entziehen führt für sich genommen nicht zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung. Diese Rechtsfolge ist der Vereinbarung immanent und im Falle der Übertragung von Vermögen in das Betriebsvermögen macht der Antragsgegner zunächst von der ihm vertraglich eröffneten Möglichkeit Gebrauch. Auch hierauf wurde durch den Notar bei Abschluss der Vereinbarung im Übrigen hingewiesen und die Beteiligten über die rechtlichen Folgen belehrt. Wie ausgeführt führt diese Rechtsfolge nicht zur einseitigen unzumutbaren Benachteiligung der Antragsgegnerin.
Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht auch nicht die geltend gemachte Unbestimmtheit entgegen. Zutreffend ist, dass es eine Definition des Begriffes des Betriebsvermögens nicht gibt und Abgrenzungen im Einzelfall vorzunehmen sind. Dies führt jedoch nicht zu einer unbilligen Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin, sondern nur zu Schwierigkeiten in der Anwendung der Vereinbarung und Auslegung des Rechtsbegriffs. Die Antragsgegnerin wurde zudem in der Urkunde über die Schwierigkeit der Abgrenzung der herausgenommenen Vermögenswerte belehrt ebenso darauf, dass gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet und auch Verwendungen aus Privatvermögen in das Betriebsvermögen vorgenommen werden können. Sie kann sich daher nunmehr auf ihre Unkenntnis bei Vertragsschluss berufen.
Soweit der Antragsteller tatsächlich Vermögen zum Zwecke der Benachteiligung der Antragsgegnerin anlässlich der Scheidung in vorwerfbarer Weise auf den Betrieb überträgt, um dieses dem Zugewinn zu entziehen, ist dies bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der Zurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies wird Vermögensverschiebungen voraussetzen, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung stehen. Solche sind durch die Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen worden. Das von ihr gewährte Darlehen wurde bereits im Jahr 2010 an den Antragsteller ausgezahlt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie über den Familienunterhalt noch an den Einkünften aus der (Name Unternehmen) Anteil hatte.
Die Ausübungskontrolle führt im Übrigen nicht zur Aufhebung der Vereinbarung, sondern nur zur Vertragsanpassung. Sofern eine ehevertragliche Vereinbarung zu einer nicht mehr tragbaren Lastenverteilung führt, können im Wege der Ausübungskontrolle lediglich ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, deren Ausgleich durch die angegriffene Vereinbarung ausgeschlossen wäre. Soweit der Antragsgegnerin vorliegend ehebedingte Nachteile aufgrund der Einschränkung der Berufstätigkeit während der Ehezeit entstanden sind, werden diese durch die Durchführung des Versorgungsausgleiches und Ansprüche auf Zahlung von Ehegattenunterhalt ausgeglichen.
Eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften zum Betriebsvermögen besteht nach alledem nicht.
Soweit die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen hat, war der Antrag aus dem Verbundverfahren abzutrennen und als selbständiges Verfahren fortzuführen. Allgemeine vermögensrechtliche Ansprüche anlässlich der Beendigung der Ehe ohne Bezug zum Güterrecht sind keine Güterrechtssachen und können keine Folgesachen sein (Münchener Kommentar § 137 FamFG, Rn. 85). Der Vortrag der Antragstellerin, dass der Antrag nicht rechtshängig gemacht worden ist und nur dem Hinweis auf die unangemessenen Rechtsfolgen der notariellen Vereinbarung diene, ist nicht nachvollziehbar, nachdem eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung in der Antragsschrift unbedingt beantragt und der Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Eine Rücknahme ist nicht erfolgt. Der Vortrag wird unter Berücksichtigung, dass unter AZ 64 F 1845/18 RI ein weiterer Antrag auf Auskehr des Darlehensbetrages rechtshängig gemacht worden ist, dahin ausgelegt, dass eine Entscheidung im Verbund nicht erfolgen soll.
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