Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht Heinsberg - 5 Cs 3 Js 2065/23 - 367/23
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Aachen wird gegen Sie
wegen Betruges in 2 Fällen
- Vergehen nach §§ 263 Abs. 1, 53 StGB -
eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 450,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
2zwischen dem 27.08.2023 und 15.09.2023 in L.
3durch 2 selbständige Handlungen
4in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten und unterhielten.
5Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
61)
7Sie erreichten am 27.08.2023 gegen 16:40 Uhr durch Vortäuschung Ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft, dass Sie bei der Firma R., A.-straße. 73, , Ihren PKW mit dem Kennzeichen XXX-XX 000 mit 28,60 Liter Diesel-Kraftstoff zum Preis von 50,02 Euro betanken durften. Eine Bezahlung durch Sie erfolgte nicht. Nach dem Tankvorgang und Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses in genannter Höhe entfernten Sie sich von der Tankstelle. Der Zahlungsverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.
8Zur Erfüllung der Verpflichtung waren Sie weder willens noch in der Lage.
92)
10Am 15.09.2023 erreichten Sie, dass Sie das Gelände der Firma R., A.-straße. 73, mit dem PKW mit dem Kennzeichen XXX-XX 000, welches zuvor der unbekannt gebliebene männliche Fahrzeugführer mit 21,08 Liter Diesel-Kraftstoff zum Preis von 40,03 Euro betankt hatte, verlassen durften, indem Sie ein Schuldanerkenntis in genannter Höhe unterschrieben. Der Zahlungsverpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen.
11Zur Erfüllung der Verpflichtung waren Sie weder willens noch in der Lage.
12Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 30 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze.
13Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:
14I. |
Ihre Einlassung |
II. |
Zeugen: |
1) |
I. P., N02 Y., Bl. 2 d. Akte |
2) |
G. M., N01 L., Bl. 2 d. Akte |
III. |
Gegenstände des Augenscheins: |
1) |
Lichtbilder/Lichtbildmappe, Bl. 13 ff d. Fallakte 1 |
2) |
Schuldanerkenntnis vom 27.08.2023 in Kopie, Bl. 7 f. d. Akte |
3) |
Schuldanerkenntnis vom 15.09.2023 in Kopie, Bl. 7 f. d. Fallakte 1 |
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 263 Betrug 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 10 Am 15.09 1x (nicht zugeordnet)