Beschluss vom Amtsgericht Herford - 5 VI 1056/16
Tenor
wird dem Nachlasspfleger ……. für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 06.12.2017 bis 21.08.2018 eine Vergütung in Höhe von 3.183,05 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) sowie Auslagen in Höhe von 53,55 Euro (§§ 1960, 1915, 1908i, 1835 BGB) festgesetzt.
Der darüber hinausgehende Antrag war zurückzuweisen.
Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
1
Gründe:
2Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 28.11.2017 bestellt. Mit Antrag vom 23.08.2018 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen.
3Von der Miterbin ……., vertreten durch den Bevollmächtigten ……, wurden folgende Einwendungen erhoben.
4Nach ihrer Ansicht ist der Stundensatz in Höhe von 120,00 € pro Stunde überhöht, da keine schwierigen Tätigkeiten entfaltet wurden.
5Der Stundensatz bestimmt sich nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen des Nachlasspflegers und nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaft. Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft werden die Höhe des Nachlasses, das Auftauchen von möglichen Schwierigkeiten im Rahmen der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses berücksichtigt.
6Der Nachlasspfleger ist Rechtsanwalt und führt die Nachlasspflegschaft berufsmäßig, so dass hinsichtlich seiner Qualifikation keine Zweifel bestehen dürften.
7Das OLG Hamm hat am 13.01.2011 (I-15 W 632/10) entschieden, dass für einen Berufsnachlasspfleger bei mittlerer Schwierigkeit ein mittlerer Vergütungssatz von 110,00 € angemessen ist. Da es sich nach hiesiger Ansicht um eine Nachlasspflegschaft mit mittlerer Schwierigkeit handelt, wurde der Stundensatz auf 110,00 € gekürzt.
8Des Weiteren wird vorgetragen, dass der Bereich „ Herausgabe des Nachlasses“ nicht vergütungsfähig ist. Dieses kann hier nicht nachvollzogen werden, da alle Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Pflegschaft notwendig waren, auch zeitlich zu erfassen und zu vergüten sind.
9Weiter trägt die Miterbin vor, dass der Nachlasspfleger nutzlose Korrespondenz führt und umfangreiche Korrespondenz und Kommunikation entfaltet, um die Vergütung in die Höhe zu treiben.
10Das Nachlassgericht hat die Zeitaufstellung auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Es ist jedoch ausreichend wenn der Zeitaufwand so dargelegt wird, dass die Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden kann. Der Nachlasspfleger führt die Pflegschaft eigenverantwortlich. Gemäß §§ 1837 Abs.2, 1962 BGB hat das Nachlassgericht nur die Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, darf aber kein bestimmtes Handeln vorschreiben oder verbieten. Somit hat das Nachlassgericht lediglich die Plausibilität zu prüfen, welche hier nicht zu beanstanden ist.
11An dieser Stelle mag angemerkt werden, dass der umfangreiche Schriftverkehr des Bevollmächtigten der ….. auch eine umfangreiche Korrespondenz des Nachlasspflegers nötig gemacht hat und diese nicht dem Nachlasspfleger zum Nachteil ausgelegt werden kann.
12Die Fahrtkosten werden als Auslagen festgesetzt. Grundsätzlich können Aufwendungen direkt aus dem Nachlass entnommen werden, da die Nachlasspflegschaft jedoch bereits aufgehoben ist, mussten die Auslagen festgesetzt werden. (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl. § 1960 Rn. 28).
13Auch die Zeit für die Fertigung von Kopien ist zu berücksichtigen, da die Arbeitszeiten eines Nachlasspflegers nach einem einheitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden (vgl. BGH, Beschl. vom 31.08.2000 - XII ZB 217/99- NJW 2000, 3709). Deshalb sind auch solche Tätigkeiten, die isoliert betrachtet einen geringeren Stundensatz rechtfertigen würden, mit dem insgesamt angemessen Stundensatz zu vergüten. Bei einem vermögenden Nachlass ist der Stundensatz so zu bemessen, dass der Nachlasspfleger eine kostendeckende Vergütung erhält, die auch den Büroaufwand abdeckt (vgl. Palandt, BGB, 76. Aufl., § 1960 Rn. 23).
14Von den weiteren Miterben wurden keine Einwendungen erhoben.
15Dem Antrag wurde unter Festsetzung eines Stundensatzes von 110,00 Euro entsprochen. Dieser Stundensatz ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG.
16Die abgerechneten Stunden waren notwendig und erstattungsfähig.
17Die Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.
18Die Auslagen sind entstanden.
19Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
22Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
23Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
24Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
25Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford, Auf der Freiheit 7, 32052 Herford einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
26Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht – Herford eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
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Referenzen
- BGB § 1837 Beratung und Aufsicht 1x
- BGB § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts 1x
- 15 W 632/10 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 217/99 1x (nicht zugeordnet)