Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat den abgesetzten Teil der Inkasso-Kosten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Betreitens der Beklagtenseite wäre dies notwendig gewesen. Eine anwaltliche Versicherung genügt dazu nicht, was sich schon im Umkehrschluss aus § 104 II S.2 ZPO ergibt.
Die Ausführungen der Klagepartei im Erinnerungsschriftsatz liegen weitgehend neben der eigentlichen Sachfrage und entstammen wohl Textbausteinen.
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