Beschluss vom Amtsgericht Hersbruck - 4 C 294/23

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin vom 27.10.2023 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Auf die zutreffenden Ausführungen des Rechtspflegers wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat den abgesetzten Teil der Inkasso-Kosten nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund des Betreitens der Beklagtenseite wäre dies notwendig gewesen. Eine anwaltliche Versicherung genügt dazu nicht, was sich schon im Umkehrschluss aus § 104 II S.2 ZPO ergibt.

Die Ausführungen der Klagepartei im Erinnerungsschriftsatz liegen weitgehend neben der eigentlichen Sachfrage und entstammen wohl Textbausteinen.

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