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ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren

Zivilprozessordnung

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 92/26
13. Juli 2026
17 W 92/26 13. Juli 2026
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (9. Große Strafkammer) - 29 Qs 14/26
8. Juni 2026
29 Qs 14/26 8. Juni 2026
Beschluss vom Kammergericht (25. Zivilsenat) - 25 WF 9/26
8. April 2026
25 WF 9/26 8. April 2026
Beschluss vom Kammergericht (25. Zivilsenat) - 25 WF 7/26
1. April 2026
25 WF 7/26 1. April 2026
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 32/26
26. März 2026
9 W 32/26 26. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 16/24
25. Februar 2026
II ZB 16/24 25. Februar 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 C 25.1187
17. Februar 2026
5 C 25.1187 17. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 39/26
15. Januar 2026
8 W 39/26 15. Januar 2026
Beschluss vom Kammergericht (5. Zivilsenat) - 5 W 170/25
18. Dezember 2025
5 W 170/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 43/25
6. November 2025
2 Ws 43/25 6. November 2025