Beschluss vom Amtsgericht Ibbenbüren - 40 F 366/10
Tenor
Der Antrag auf Kostenfestsetzung vom 04.05.2012 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Gem. § 91 ZPO sind die Kosten erstattungsfähig, welche notwendig waren. Hierbei gilt auch das Gebot der kostensparenden Prozessführung. Hiervon kann im vorliegenden Fall wohl nicht ausgegangen werden.
3Als Gründe für die Beauftragung der "T" wird eine schwere Erkrankung der Antragstellerin angegeben. Ob und in wie schwer die Erkrankung ist, kann derzeit nicht nachvollzogen werden. So ist dies weder aus dem streitgegenständlichen Verfahren ersichtlich noch wurde hierzu näher im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen.
4Weiterhin bleibt festzuhalten, dass die Beauftragung der "T" nach deren Rechnung vom 21.04.2012 am 01.12.2010 beauftragt wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren Rechtsanwälte M und Partner, P, offenkundig schon bevollmächtigt, da diese sich bereits mit Schreiben vom 03.09.2010 am 06.09.2010 zum Verfahren gemeldet haben.
5Im Übrigen ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, worum es sich bei der T genau handeln soll.
6Prozessfremde Kosten, die eine hinter einer Prozesspartei stehende Stelle im eigenen Interesse für den Prozess geltend macht, stellt grds. keine eigenen Kosten der Partei dar und sind nicht zu erstatten; s. a. Kommentierung zur ZPO, Zöller, 28. Auflage, § 91 ZPO RNr. 7.
7Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
10Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
11Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
12Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
13Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren, Münsterstr. 35, 49477 Ibbenbüren einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
14Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Ibbenbüren eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.