Urteil vom Amtsgericht Kamen - 9 C 7/05
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.126,92 € (i.W. eintausendeinhun-
dertsechsundzwanzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz sei dem 13.12.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % der Beklagten und zu 20 % der
Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den Voll-
streckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf
Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstre-
ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger schloss mit der B-Leasing, einer Zweigniederlassung der W -
3Leasing GmbH aus C, vertreten durch die Beklagte, einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug Typ B2 ab. Der diesem Leasingvertrag zu Grund liegende kalkulierte Fahrzeugwert betrug 41.718,98 € brutto. Wegen diverser Mängel an dem Fahrzeug wurde das Vertragsverhältnis nach Rücktritt des Klägers rückabgewickelt. Die Parteien streiten nun über die dem Kläger anzurechnende Nutzungsentschädigung, welche die W - Leasing GmbH mit 2.794,88 € in Ansatz gebracht und eine Gutschrift des Klägers entsprechend gekürzt hat.
4Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Berechnung unzutreffend sei. Vielmehr müsse diese derart aussehen, dass der Bruttokaufpreis mit der Fahrleistung multipliziert und durch eine zu erwartende Gesamtfahrleistung von 300.000 km zu ermitteln sei. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ohne weiteres eine solche Gesamtlaufleistung zu erwarten. Insofern habe sich der Kläger lediglich 1.390,50 € Nutzungsentschädigung anzurechnen, so dass ihm weitere 1.404,38 € von der Beklagten zu erstatten seien.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.404,38 € nebst Zinsen
7in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
8dem 13.12.2004 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bestreitet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von
12200.000 km bis 300.000 km erreichen werde. Weiterhin sei auch in dem Leasingvertrag eine jährliche Fahrleistung von 20.000 km für einen Zeitraum von 4 Jahren zu Grund gelegt worden. Daher müsste zur Erreichung einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km das Fahrzeug ein Alter von 15 Jahren erreichen. Davon könne nicht ausgegangen werden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
16I.
171. Der Kläger kann von der Beklagten, die insofern als Vertreterin der B -Leasing bzw. W - Leasing GmbH anzusehen ist, die Zahlung von 1.126,29 €
18verlangen, § 812 Abs. 1 Satz 1,1. Fall BGB.
19Die Berechnung der Beklagten, wonach der Kläger sich eine Nutzungsvergütung i.H.v. 2.794,88 € anrechnen lassen muss, ist nicht zutreffend.
20a) Sie geht von der inzwischen überholten Auffassung auf, dass je angefan-
21gene 1 000 km 0,67 % des Brutto-Kaufpreises bzw. kalkulierten Brutto-
22Fahrzeugwertes in Ansatz zu bringen sind. Diese Berechnungsmethode
23ist indessen zu statisch. Sie geht von einer zu erwartenden Gesamtfahr-
24leistung von 150 000 km aus. Das Gericht, das insofern gem. § 287 ZPO
25von seiner Schätzungsmöglichkeit Gebrauch machen kann - ohne sach-
26verständige Hilfe in Anspruch nehmen zu müssen - geht insofern mit der
27heute wohl überwiegenden Meinung davon aus, dass bei Fahrzeugen der
28mittleren und gehobenen Klasse auf Grund der heute anzulegenden Qua-
29litätsmaßstäbe Gesamtfahrleistungen von 200.000 km bis 300.000 km zu
30erwartenden sind. Derartige Laufleistungen lassen sich entsprechenden
31Datenbanken entnehmen (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl.,
32Rn. 322). Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ent-
33schieden worden (vgl. OLG Hamm, DAR 1997, 111: 300 000 km; OLG
34Hamm, Urteil vom 19.07.2001, 2 U 40/01: 250 000 km; OLG Oldenburg,
35DAR 2000, 219: 250 000 km anzunehmende Gesamtfahrleistung).
36b) Bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall geht das Gericht von einer
37zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.
38Dieses beruht zum einen darauf, dass das streitgegenständliche Fahr-
39zeug mit einem auch in der heutigen Zeit noch relativ großvolumigen
403,2 l-V6-Motor ausgestattet ist. Dabei handelt es sich um eine Motorisie-
41rung, wie sie häufig bei Oberklassenfahrzeugen anzutreffen ist. Dies
42spricht grundsätzlich für eine hohe Gesamtlaufleistung.
43Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass ein B2 ein Road-
44ster ist und typischerweise eher wie ein Sportwagen als eine Oberklas-
45senlimosine bewegt werden dürfte. Angesichts der weiteren Tatsache,
46dass heutzutage Personenkraftwagen durchschnittlich nach knapp 12
47Jahren aus dem Verkehr gezogen werden (vgl. Reinking/Eggert, Rn. 319)
48und eine jährliche Fahrleistung von etwa 20 000 km realistisch sein dürf-
49te, ergibt dieses eine Gesamtfahrleistung von etwa 240 000 km.
50Da das streitgegenständliche Fahrzeug aber stärker motorisiert ist als ein
51durchschnittlicher Roadster, geht das Gericht von einer Gesamtfahrleis-
52tung von 250 000 km aus.
53c) Bei 9 999 gefahrenen Kilometern und einem Bruttokaufpreis von
5441.718,98 € ergibt dies unter Zugrundelegung der von der Klägerin ange-
55führten Berechnungsmethode einen Betrag von 1.668,59 €.Da die Be-
56klagtenseite aber 2.794,88 € von einer Gutschrift in Abzug gebracht hat,
57ist der Klägerseite der darüber hinaus gehende Betrag von 1.126,29 € zu-
58rück zu erstatten. Insofern hafte die Beklagtenseite diesen ohne Rechts-
59grund vereinnahmt.
602. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 BGB. Mit Anwaltschreiben vom 13.12.2004 hat die Beklagte einen Zahlungsanspruch zurückgewiesen und befindet sich seit dem im Rückstand.
61II.
62Soweit die Klägerseite mehr als 1.126,29 € verlangt hat, ist die Klage aus o.g. Gesichtspunkten teilweise abzuweisen. Eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km dürfte bei einem vorwiegend sportlich ausgerichteten Fahrzeug nicht ohne weiteres zu erwarten sein.
63Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- DAR 1997, 111 1x (nicht zugeordnet)
- 2 U 40/01 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2000, 219 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x