Beschluss vom Amtsgericht Kehl - 3 M 1426/18

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 11.07.2018 wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Haftbefehlsverfahren beim Vollstreckungsgericht ist abzusehen.

Gründe

 
I.
Die Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Haftbefehls nach § 802g Abs. 1 i. V. m. § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt nämlich an dem insoweit für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Titel.
1. Der Haftbefehl nach § 802g ZPO gehört, wie sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 802a ff. ZPO und aus dem Wortlaut des § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt, zum Vollstreckungsverfahren einer Geldforderung und darf nur erlassen werden, wenn der Gläubiger wegen einer solchen vollstreckt. Voraussetzung ist somit das Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Neben den in § 794 ZPO genannten weiteren Vollstreckungstiteln reicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen durch staatliche Behörden oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften auch ein Vollstreckungsersuchen nach § 15a LVwVG aus.
2. Das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 11.07.2018 war und ist im vorliegenden Haftbefehlsverfahren kein ausreichender Vollstreckungstitel. Vielmehr bedarf es hier für das Verfahren auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses und damit den Erlass eines Haftbefehls eines besonderen Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO. Hierbei ist folgendes zu berücksichtigen:
a) Das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin ging am 13.07.2018 beim Amtsgericht Kehl und am 14.07.2018 bei der Gerichtsvollzieherin ein. Bereits mit Schreiben vom 17.07.2018 teilte die Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin mit, die Gegenstand des Vollstreckungsersuchens bildende Forderung von 27,50 EUR sei zwischenzeitlich komplett beglichen worden. In dieser Höhe sei das Vollstreckungsersuchen vom 11.07.2018 somit gegenstandslos geworden. Bezüglich der anfallenden Gerichtsvollzieherkosten werde gegebenenfalls um vollstreckende Beitreibung gebeten.
Damit hatte sich die Hauptforderung vollständig erledigt, womit auch der Hauptsachetitel wegen freiwilliger Leistung des Schuldners insoweit verbraucht war. Ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Gerichtsvollzieherin anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 30.08.2018 ging es also allein noch um die Kosten der Zwangsvollstreckung.
b) Allerdings bedarf es zur Beitreibung der notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung keines besonderen Titels. Vielmehr werden die notwendigen Kosten zugleich mit dem Hauptanspruch beigetrieben, § 788 Abs. 1 S. 1 Hs 2 ZPO. Zugleich bedeutet keine zeitliche Reihenfolge, sondern allein, dass es für die Beitreibung der Kosten keines gesonderten Titels bedarf. Es soll bei einer Zwangsvollstreckung vermieden werden, dass der Gläubiger nach jeder Vollstreckungsmaßnahme gezwungen ist, ein Kostenfestsetzungsverfahren anzustrengen.
Voraussetzung für eine Beitreibung der Vollstreckungskosten ohne einen gesonderten Titel ist also, dass es wegen des Hauptanspruchs überhaupt zu einer Vollstreckung gekommen ist. Die Zwangsvollstreckung muss wegen des Hauptanspruchs bereits begonnen haben. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, also der Hauptsachetitel z.B. wegen freiwilliger Leistung des Schuldners verbraucht, so bedarf es zur Vollstreckung von notwendigen Kosten wiederum eines besonderen Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. hierzu nur Kindl/Meller-Hannich/Wolf-Kessel, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl. 2015, § 788 ZPO Rn. 17).
c) Als sich das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin hinsichtlich des Hauptsachetitels durch Zahlung des Schuldners erledigt hatte, hatte die Zwangsvollstreckung bezüglich der Hauptforderung noch nicht begonnen. Insoweit kommt es nicht auf den Eingang des Vollstreckungsersuchens bei der Gerichtsvollzieherin an; in diesem Ersuchen liegt noch kein Beginn der Zwangsvollstreckung. Dazu bedarf es vielmehr einer ersten Vollstreckungs-handlung oder der Anordnung ihrer Vornahme. Die Vollstreckung beginnt, soweit sie durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, mit der ersten gegen den Schuldner oder dessen Sachen gerichteten Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers. Vollstreckungsbeginn im Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist die Fristsetzung zur Begleichung der Forderung mit Bestimmung des Termins (s. insoweit nur Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., vor § 704 Rn. 33 sowie KG Rpfleger 1992, 31/32).
Die Gerichtsvollzieherin wäre deshalb gehalten gewesen, die weitere Vollstreckung, nämlich die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft, unter Verweis auf einen fehlenden Vollstreckungstitel abzulehnen, also den die Gläubigerin auf die Erforderlichkeit einer gesonderten Titulierung der bislang angefallenen Vollstreckungskosten durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss hinzuweisen.
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d) Das Vollstreckungsersuchen als Hauptsachetitel ist mithin keine ausreichende Grundlage für die Zwangsvollstreckung allein wegen der bis zum 19.07.2018 angefallenen Vollstreckungskosten. Damit gibt es auch keine Grundlage für das weitere Zwangsvollstreckungsverfahren, insbesondere die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten kommt es schon deshalb nicht an, weil die weitere Zwangsvollstreckung ab Mitteilung der Gläubigerin, wonach die Hauptforderung durch Zahlung erledigt sei, rechtswidrig war und die dafür angefallenen Kosten vom Schuldner nicht verlangt werden können.
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Da im Zeitpunkt des anberaumten Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft die Hauptforderung unzweifelhaft erfüllt war, kommt es nicht mehr darauf an, dass auch das Verfahren nur auf Abgabe einer solchen Vermögensauskunft noch keine Beitreibung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO darstellt, es sich vielmehr um ein Hilfsverfahren der Zwangsvollstreckung handelt (vgl. hierzu KG Rpfleger 1992, 31/32).
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Festzuhalten ist somit, dass ein Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft allein wegen nicht titulierter Zwangsvollstreckungskosten dann nicht weiter betrieben werden kann, wenn die titulierte Hauptforderung vor oder während des Verfahrens getilgt wurde und es nicht schon zuvor wegen der Hauptforderung zu einer Beitreibung i. S. d. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO gekommen ist (so zutreffend KG Rpfleger 1992, 31/32). Deshalb kann dahinstehen, ob nicht sogar der Auffassung zu folgen wäre, wonach es in einem Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft immer eines besonderen Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf, wenn das Verfahren nur Kosten der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand hat (so LG Hannover JurBüro 1988,1250).
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Für den Erlass des Haftbefehls gibt es somit keine Grundlage, weshalb der entsprechende Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen war.
II.
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Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Eintragung der Anordnung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis wegen Nichterscheinens nicht hätte erfolgen dürfen. Das von der Gerichtsvollzieherin fortgesetzte Verfahren war aus den genannten Gründen mangels ausreichender Vollstreckungsgrundlage rechtswidrig. Daher entbehrt auch die Anordnung über die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis der Rechtsgrundlage.
III.
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Da die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht hätte erfolgen dürfen, so dass das Vollstreckungsgericht richtigerweise mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht befasst worden wäre, hat das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 GKG angeordnet, dass Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht zu erheben sind.
16 
Gegenstand dieser Anordnung sind nicht die bei der Gerichtsvollzieherin angefallenen weiteren Kosten (Auslagen) gem. Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 06.10.2018. Insoweit ist eine Entscheidungskompetenz des Vollstreckungsgerichts nicht gegeben.

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