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ZPO § 802g Erzwingungshaft

Zivilprozessordnung

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 664 M 1797/25
13. November 2025
664 M 1797/25 13. November 2025
Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 68-VI-22
14. Oktober 2025
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Beschluss vom Landgericht München II - 16 T 8228/25
2. Juli 2025
16 T 8228/25 2. Juli 2025
Beschluss vom Finanzgericht Düsseldorf - 2 V 768/25 A(KV)
16. Juni 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 M 135/24
7. Mai 2025
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 6 V 24.1809
11. November 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 2 W 88/24
11. November 2024
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 55-IV-22
20. Juni 2024
Vf. 55-IV-22 20. Juni 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 281/23
6. Mai 2024
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 41/23
16. Februar 2024
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