Beschluss vom Amtsgericht Kerpen - 209 VI 90/23
Tenor
werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
1
Gründe:
2Die Entscheidung folgt aus § 81 FamFG. An der Kostenentscheidung aus dem mit Beschluss vom 00.00.0000 aufgehobenen Beschluss vom 00.00.0000 hält das Gericht nicht fest. Vielmehr hat B. ihren Erbscheinsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, so dass eine abweichende Kostenpflicht nur eines Beteiligten unbillig ist.
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