Beschluss vom Amtsgericht Kleve - 39 IK 9/14
Tenor
wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 18.02.2014 zurückgewiesen. Die Anträge der Schuldnerin auf Erteilung von Restschuldbefreiung und auf Verfahrenskostenstundung werden gleichfalls zurückgewiesen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Gründe:
2Die Anträge der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, auf Erteilung von Restschuldbefreiung und auf Verfahrenskostenstundung sind unzulässig. Da in dem Vorverfahren 39 IK 32/13 (Amtsgericht Kleve) die Rücknahme des Insolvenzantrags nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO fingiert worden ist, sind erneute Anträge erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
3Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (ZinsO 2010, 344 f.) ist eine Sperrfrist dann zu beachten, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zugrundliegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insvolzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden ist, eine zur Antragstellung gesetzte Frist hat verstreichen lassen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus: "Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen, würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren. Analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt deshalb auch hier eine Sperrfrist von drei Jahren ab der einen Eigenantrag des Schuldners ausschließenden Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers."
4Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zur Begründung macht sich das Gericht die Ausführungen des Amtsgerichts Essen (ZinsO 2012, 195 f.) zu eigen. Danach lässt es auch der Schuldner an einem auf effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten vermissen, bei dem in einem auf seinen eigenen Antrag hin durchgeführten Vorverfahren die Zurücknahme des Insolvenzeröffnungsantrags wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätten behoben werden können. Bliebe dieser Umstand mit Ausnahme der eintretenden Rücknahmefiktion ohne Konsequenz, dann würde eine das Verfahren beschleunigende und vereinfachende Wirkung des § 305 Abs. 3 InsO, die der Gesetzgeber mit der Vorschrift bezweckt hat, in das Gegenteil verkehrt. Die Vorschrift des § 305 Abs. 3 InsO wirkt zunächst insoweit verfahrensbeschleunigend, als frühzeitig und umfassend auf Beanstandungen des Insolvenzantrags des Schuldners wegen Nichtbeachtung der Anforderungen des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hingewiesen und zu deren Beseitigung aufgefordert wird. Für den Fall der nicht fristgerechten Behebung der Beanstandungen vereinfacht die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO das Verfahren um eine ohne die Vorschrift erforderliche Zurückweisung des Insolvenzantrags und entlastet damit zugleich die Gerichte. Gerade die bezweckte Vereinfachung des Verfahrens würde aber in ihr Gegenteil verkehrt, wenn unmittelbar nach eingetretener Rücknahmefiktion ein neuer Eigenantrag des Schuldners gestellt werden könnte. Bei diesem wäre nämlich der vollständige Prüfaufwand des Gerichts erneut zu leisten. Demgegenüber hätte Sachvortrag des Schuldners, der zur Behebung der Mängel in dem Vorverfahren erfolgt wäre, lediglich eingeschränkt darauf überprüft werden müssen, ob er die mitgeteilten Beanstandungen behebt.
5Entgegen der von der Schuldnerin vertretenen Auffassung waren die in den Anlagen 4 und 5 D im Vorverfahren gemachten Angaben widersprüchlich. Die Schuldnerin hatte den Wert der Miteigentumsanteile in Anlage 4 mit 212.000,00 EUR (ursprünglich sogar 288.000,00 EUR) und in Anlage 5 D mit (nur) 106.000,00 EUR angegeben. Sofern die Schuldnerin im Schriftsatz vom 13.03.2014 hierzu erstmals erläuternd ausführt, dass sich die Wertangabe von 212.000,00 EUR auf das gesamte Grundstück beziehe, so ändert das an der Widersprüchlichkeit der im Vorverfahren gemachten Angaben nichts. Mit Blick auf den für Verbraucherinsolvenzverfahren geltenden Formularzwang gehört es nicht zu den Aufgaben des Gerichts, Mutmaßungen darüber anzustellen, worauf sich die vom Antragsteller gemachten Angaben ggf. beziehen könnten. Das Formular ist eindeutig. Da in dem Verfahren nur die Vermögensverhältnisse des Schuldners von Belang sind, wird (auch) in Anlage 4 nur nach Vermögenswerten des Schuldners und nicht nach etwaigen Vermögenswerten Dritter gefragt.
6Rechtsmittelbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
8Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
9Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
10Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
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Referenzen
- InsO § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners 6x
- InsO § 26 Abweisung mangels Masse 1x
- InsO § 34 Rechtsmittel 1x
- InsO § 290 Versagung der Restschuldbefreiung 1x
- 39 IK 32/13 1x (nicht zugeordnet)