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InsO § 26 Abweisung mangels Masse

Insolvenzordnung

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 3 W 4/26
24. Februar 2026
3 W 4/26 24. Februar 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (41. Kammer) - 41 L 753/25
16. Januar 2026
41 L 753/25 16. Januar 2026
Beschluss vom Landgericht Stuttgart (19. Zivilkammer) - 19 T 261/25
16. Oktober 2025
19 T 261/25 16. Oktober 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 1/25
25. April 2025
1 AGH 1/25 25. April 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 28/24
20. Dezember 2024
1 AGH 28/24 20. Dezember 2024
Urteil vom Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - L 2 AL 17/19
27. November 2024
L 2 AL 17/19 27. November 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 24/24
20. September 2024
1 AGH 24/24 20. September 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 27/24
20. September 2024
1 AGH 27/24 20. September 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 15/24
16. August 2024
1 AGH 15/24 16. August 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 18/24
16. August 2024
1 AGH 18/24 16. August 2024