Beschluss vom Amtsgericht Köln - 92 K 146/03
Tenor
Die Auszahlungen der Zuteilungen D. II. a) in Höhe von 38.050,00 € sowie D. II. c) in Höhe von 13.303,77 € des Teilungsplanes vom 17.01.2012 jeweils nebst den Hinterlegungszinsen an den Gläubiger I-Q P werden angeordnet.
Dieser Beschluss wird wirksam mit seiner Rechtskraft.
1
Gründe:
2Im Teilungsplan vom 17.01.2012 erfolgten u.a. folgende Zuteilungen zugunsten des Gläubigers I-Q P:D. II. a) – 38.050,00 € auf den Anspruch C. II. 1)D. II. c) – 13.303,77 € auf den Anspruch C. II. 3).
3Der Schuldner K-G I legte gegen die beiden vorgenannten Zuteilungen Widerspruch gem. § 115 ZVG ein. Mit Schreiben vom 15.02.2012 wurde die Klageerhebung und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses nachgewiesen. Daraufhin wurde der Betrag von 38.05,00 € + 13.303,77 € = 51.353,77 € hinterlegt.
4Die Widerspruchsklage wurde vom Amtsgericht Köln – 113 C 90/12 – an das Landgericht Köln verwiesen und dort am 17.12.2012 unter der Geschäftsnummer 36 O 126/12 übernommen. Der nunmehr weiterhin erforderliche Gerichtskostenvorschuss war bis 21.10.2013 nicht gezahlt.
5Der Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 17.01.2014, den Teilungsplan weiter auszuführen und die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 51.353,77 € an ihn zuordnen. Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört, gab jedoch keine Stellungnahme ab.
6Bei Widerspruch gegen den Teilungsplan ist gem. §§ 115 ZVG, 878 ZPO die Klageerhebung binnen eines Monats nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, verbleibt es bei der ursprünglichen Zuteilung laut Teilungsplan. Zum Nachweis der Klageerhebung gehört Nachweis der Zahlung des Prozesskostenvorschusses (Zöller/Stöber § 878 Rn. 6). Dieser Nachweis ist nicht mehr erbracht. Nach der Abgabe der Widerspruchsklage vom Amtsgericht an das Landgericht wurde ein weiterer Prozesskostenvorschuss angefordert. Die Zahlung dieses weiteren Prozesskostenvorschusses gehört zum Nachweis, dass die Widerspruchsklage erhoben ist. Zahlung erfolgte nicht. Die zum Nachweis der Klageerhebung notwendige Zahlung des Vorschusses ist somit nicht nachgewiesen.
7Folglich ist der Teilungsplan weiter auszuführen und die Auszahlung der Zuteilungen D. II. a) und D.II. c) an den Gläubiger I-Q P anzuordnen
8Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht Köln oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen 1x
- ZPO § 878 Widerspruchsklage 1x
- ZVG § 115 1x
- 113 C 90/12 1x (nicht zugeordnet)
- 36 O 126/12 1x (nicht zugeordnet)