Urteil vom Amtsgericht Köln - 211 C 1/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
-ohne Tatbestand gemäß §§ 495 a, 313 a Absatz 1 Satz 1 ZPO-
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 181,89 € zu.
5Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Beklagte ist nicht Vertragspartnerin des Klägers geworden. Vertragspartnerin des Klägers war vielmehr die B AG.
6Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 1 Absatz 1 der der Mitteilung der W GmbH beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die der Kläger zur Kenntnis genommen hat. In Ziffer 1 Absatz 1 der AGB heißt es, dass die B AG - und nicht die Beklagte - den Kläger mit Strom beliefert (Anlage HL 1 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 27.1.2014, Bl. 12 ff. GA). Ferner hat der Kläger die B AG mit der Kündigung seines bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stromlieferungsvertrag bevollmächtigt. Dafür, dass der Vertrag mit der B AG zustande gekommen ist, spricht auch, dass die B AG dem Kläger den Vertragsabschluss mit Schreiben vom 11.10.2012 bestätigt hat (Anlage HL 2 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 27.1.2014, Bl. 19 GA). In dem Schreiben taucht die Beklagte nicht auf. Vielmehr ergibt sich die Firma der B AG aus der Kopfzeile und der Postanschrift des vorgenannten Schreibens. In dieses Bild fügt sich, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stromlieferungsvertrages unstreitig auch noch gar nicht existent war; weder war die Beklagte im Handelsregister eingetragen - die Eintragung erfolgte erst am 10.4.2013 -, noch war ein entsprechender Gesellschaftsvertrag abgeschlossen.
7Die Beklagte hat auch den zwischen dem Kläger und der B AG geschlossenen Stromlieferungsvertrag nicht übernommen bzw. ist diesem auch nicht beigetreten. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 2.10.2013 im Adressfeld bzw. unter der Postanschrift aufgeführt ist. Aus dem Schreiben vom 2.10.2013 ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte dem Kläger die Verbrauchsabrechnung der B AG übermittelt (Anlage HL 3 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 2.10.2013, Bl. 20 ff. GA). Gleiches gilt im Hinblick auf die Schlussrechnung vom 28.11.2013 (Analge HL 4 zur Anspruchsbegründungsschrift vom 28.11.2013, Bl. 24 ff. GA). Aus dieser ergibt sich, dass die Beklagte die Schlussrechnung der XXX AG - die B AG firmierte am 18.10.2013 um und tritt seit dem unter der Firma XXX AG auf - übermittelt. Darüber hinaus ist auch keine Vertragsübernahme im Wege der Gesamt- bzw. Sonderrechtsnachfolge erfolgt. Die Beklagte ist nicht Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolgerin der B AG bzw. der XXX AG. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten um eine neu gegründete Gesellschaft.
8Letztlich haftet die Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Aus oben genannten Gründen fehlt es schon am Bestehen eines Rechtsscheintatbestandes. Die Beklagte hat stets kenntlich gemacht, dass sie für die B AG bzw. die XXX AG handelt. Es ist im Übrigen auch nicht unüblich, dass eine Servicegesellschaft - hier die Beklagte - für den eigentlichen Vertragspartner die Serviceleistungen und die Vertragsabwicklung erledigt.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
10Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
11Streitwert:
12bis zum 17.3.2014: 161,89 €
13danach: 181,89 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.