Urteil vom Amtsgericht Köln - 268 C 89/11

Tenor

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 900 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,5 % seit dem 11.05.2011 zu zahlen sowie ihn von der von der Gebührennote der Rechtsanwälte Dr. K & Partner aus Anlass deren außergerichtlicher Tätigkeit zur Regulierung des Verkehrsunfallgeschehens vom 22.10.2010in Höhe von 180,00 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 48% und die Beklagte zu 2) zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht zuvor der Vollstreckende Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.


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