Beschluss vom Amtsgericht Köln - 507b XIV (B) 9/15
Tenor
1. Der Betroffene ist für bis zu 4 Wochen , also bis zum 04.12.2015 in Sicherungshaft zu nehmen.
2. Der Beschluss ist sofort wirksam.
3. Die Gerichtsgebühren und die baren Auslagen des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
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Gründe:
2Der Betroffene reiste am 15.01.2015 in die BRD ein und stellte daraufhin am 11.02.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag.
3Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2015, zugestellt am 13.05.2015, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Malta wurde angeordnet.
4Die Bestandskraft trat ein am 28.05.2015. Die Abschiebeanordnung wurde ebenfalls am 28.05.2015 bestandskräftig.
5Der Betroffene ist dementsprechend vollziehbar ausreisepflichtig, §§ 58 Abs. 2,50 AufenthG .
6Mit Schreiben vom 14.08.2015 wurde dem Betroffenen die Abschiebung für den 15.09.2015 angekündigt.
7Am 01.09.2015 erhielt der Betroffene vom Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 15.09.2015, dessen Erhalt der Betroffene am 01.09.2015 schriftlich quittierte.
8Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde die Wirkung des Einreiseverbotes gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG vom Antragsteller auf ein Jahr ab dem Tag der Ausreise befristet. Gleichzeitig wurde ihm nochmals der Ausreisetermin (15.09.2015) mitgeteilt.
9Der Betroffene konnte jedoch am Tag der Abschiebung (15.09.2015), nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in seiner Unterkunft angetroffen werden. Er wurde daraufhin zur Fahndung ausgeschrieben.
10Gleichzeitig wurde die Frist zur Rücküberstellung nach Malta bis zum 17.09.2016 seitens des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verlängert.
11Am 06.11.2015 wurde der Betroffene bei der Bundespolizei am Kölner Bahnhof vorstellig. Er gab unter Alkoholeinfluss an, dass er eine Fahrkarte nach Düren benötigt. Seitens der Kölner Bundespolizei wurde der Betroffene aufgrund der Festnahmeausschreibung vorläufig festgenommen.
12Bezüglich des Strafverfahrens 701 Js 784/15 der Staatsanwaltschaft Aachen und dem Strafverfahren 17 Js 266/15 der Staatsanwaltschaft Paderborn liegt jeweils das gem. § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaften vor.
13Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Hildesheim im Hinblick auf das Strafverfahren Js 29759/15 zum Vergehen nach § 303 StGB ist gem. § 72 Abs. 4 S. 4 und 5 AufenthG entbehrlich.
14Aufgrund der illegalen Einreise und dem begründeten Verdacht sich der Abschiebung entziehen zu wollen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG erfüllt. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Obwohl dem Betroffenen nach Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.04.2015 bekannt war, dass er vollziehbar ausreisepflichtig war, und ihm im Falle der Nichtausreise die Abschiebung drohe, hat er sich dieser nicht gestellt. Vielmehr ist er in der Folgezeit untergetaucht und konnte am Tag der geplanten Abschiebung nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden, so dass eine Abmeldung und eine Personenfahndung veranlasst wurde. Schon hieraus ergeben sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen wollte.
15Eine andere, für den Betroffenen günstigere Entscheidung als die Inhaftnahme konnte nicht getroffen werden. Um zu verhindern, dass der Betroffene sich weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhält und die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin gefährdet ist die Anordnung der Abschiebehaft erforderlich.
16Der Antragsteller beabsichtigt, den Betroffenen nach Malta abzuschieben.
17Für die Flugbuchung ist ein Zeitaufwand von mindestens zwei Wochen notwendig. Weitere Zeit wird für die Klärung der Überstellungsmodalitäten mit den maltesischen Behörden benötigt. Für die Organisation der Abschiebung nach Malta (Flugbuchung, usw.) ist die angeordnete Haftdauer von vier Wochen erforderlich und angemessen. Dieser Zeitraum wird benötigt um letztendlich die Abschiebung nach Malta durchzuführen.
18Das für die Ausreise erforderliche Passersatzpapier liegt dem Antragsteller bereits vor. Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung mithin erforderlich.
19Die Abschiebungshaft soll in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren vollzogen werden.
20Der Haftantrag wurde dem Betroffenen ausgehändigt und durch die anwesende Dolmetscherin in die englische Sprache übersetzt.
21Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 80, 81, 422 II 1 FamFG.
22Rechtsmittelbelehrung:
23Gegen diese Entscheidung können Sie Beschwerde einlegen. Sie muss binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Tag der Verkündung dieses Beschlusses, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der die Unterbringung vollzogen wird.
24Amtsgericht Köln, den 06.11.2015 Ausgefertigt
25Justizangestellte/r
26Richterin am Amtsgericht als Urkundsbeamtin/er der Geschäftsstelle
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Referenzen
- § 62 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 4 S. 4 und 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 Abs. 2,50 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 17 Js 266/15 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 303 Sachbeschädigung 1x
- 701 Js 784/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)