Urteil vom Amtsgericht Köln - 215 C 148/13
Tenor
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 10.11.2015 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt ergänzt:
Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
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Tatbestand:
2Das Amtsgericht Köln hat am 10.11.2015 ein Urteil mit folgendem Kostentenor erlassen:
3"2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
4Die Klägerin beantragt mit dem am 02.12.2015 eingegangenen Schriftsatz, die am 17.11.2015 zugestellte Entscheidung wie folgt zu ergänzen:
5Die Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
6Die Beklagte stellt keinen Antrag.
7Entscheidungsgründe:
8Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden worden.
9Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf § 321 ZPO.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
121. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
132. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
14Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
15Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
16Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
17Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
18Köln, 11.01.2016AmtsgerichtRichterin
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