Beschluss vom Amtsgericht Köln - 312 F 105/16

Tenor

Es wird eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind Q. T., geb. 00.00.2012, (Umgangspflegschaft) angeordnet.

Zur berufsmäßigen Umgangspflegerin wird Frau U. H., Postfach 000, Köln, bestellt.

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen.

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit dem vorgenannten Kind einmal wöchentlich jeweils am Donnerstag, beginnend am 16.06.2016, Umgang auszuüben. Die Umgänge werden in Begleitung der Umgangspflegerin stattfinden. Das Abholen des Kindes am Donnerstag erfolgt um 14.00 Uhr am Kindergarten, der Kindertagesstätte, Köln, durch die Umgangspflegerin. Die Umgangspflegerin wird das Kind zum Ende des Umgangs um 15.30 Uhr an die Kindesmutter an deren Wohnsitz übergeben. Die Umgangspflegerin ist berechtigt, Gespräche mit den Kindeseltern und dem Kind zur Vorbereitung der jeweiligen Umgangskontakte zu führen.

Die Umgangspflegschaft wird bis zum 31.12.2016 befristet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind von der Kindertagesstätte an die Umgangspflegerin zwecks Durchführung der Umgangskontakte herausgegeben wird.

Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen die Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

Die Gerichtskosten haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin V. Verfahrenskostenhilfe bewilligt.


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