Urteil vom Amtsgericht Köln - 124 C 122/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
1
Tatbestand:
2Der Kläger buchte am 20.11.2015 bei der Beklagten für sich und seine Tochter zwei Flugtickets (Buchungsbestätigungen als Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift, Bl. 4 ff. d. A.). Je Ticket zahlte der Kläger 391,10 € (bestehend aus 3,00 € Grundpreis, 245,00 € YQ-Zuschlag, 33,24 € US International Arrival/Departure Tax und 109,86 € weiteren Steuern und Gebühren). Die Buchung erfolgte zu dem Tarif „Economy Basic“, nach dem gemäß den Bedingungen der Beklagten bei einer Stornierung nur nicht verbrauchte Steuern und Gebühren zurückerstattet werden. Möglich gewesen wäre auch eine Buchung zu einem Tarif, der zu einem höheren Preis andere Bedingungen der Stornierbarkeit ermöglicht.
3Am 01.12.2015 stornierte der Kläger beide Flugtickets. Von der Beklagten wurden ihm je Ticket 109,86 € Steuern und Gebühren erstattet (Stornorechnungen als Anlagen K4 und K5 zur Klageschrift, Bl. 11 f. d. A.). Der Kläger reklamierte gegenüber der Beklagten die Erstattung eines höheren Betrages (E-Mail-Verkehr als Anlagen K9-14 zur Klageschrift, Bl. 16 ff. d. A.). Dem kam die Beklagte nicht nach.
4Seine Tochter hat dem Kläger ihre Ansprüche aus der streitgegenständlichen Flugbuchung abgetreten (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25.05.2016, Bl. 79 d. A.).
5Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm zusätzlich je Ticket 3,00 € Flugpreis, 245,00 € YQ-Zuschlag und 33,24 € US International Arrival/Departure Tax zurückzuzahlen.
6Der Kläger ist der Ansicht, § 649 BGB sei auf den Flugbeförderungsvertrag anzuwenden. Von einer Abbedingung von § 649 BGB durch Individualvereinbarung sei nicht auszugehen. Einer AGB-Kontrolle würden die Vertragsbedingungen jedoch ohnehin nicht standhalten.
7Der Kläger behauptet, die Beklagte müsse die US International Arrival/Departure Tax erst bei Antritt des Flugs zahlen. Der YQ-Zuschlag beziehe sich auf den Treibstoffverbrauch und dürfe nicht pauschal als Preisbestandteil verlangt werden. Die von dem Kläger gebuchten Tickets seien zudem nach der Stornierung wieder verkauft worden. Bei einer Recherche am 14.12.2015 seien die Tickets nicht mehr verfügbar gewesen (Anlage K16 zur Klageschrift, Bl. 33 f. d. A.). Die Beklagte hätte die Tickets jedenfalls weiterverkaufen können.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn 562,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass auf den Luftbeförderungsvertrag die werkvertraglichen Vorschriften nur eingeschränkt anwendbar seien. Jedenfalls sei § 649 BGB wirksam durch Individualvereinbarung abbedungen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den Vertragsbestimmungen um AGB handeln würde, würden diese einer AGB-Kontrolle standhalten.
13Die Beklagte behauptet, die US International Arrival/Departure Tax unterliege dem US/CAN Tax Gesetz und sei an den Tarif gebunden. Bei Nichterstattbarkeit des Flugpreises würde diese von den USA erhobene Steuer nicht zurückerstattet.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises, je Ticket bestehend aus 3,00 € zuzüglich 245,00 € YQ-Zuschlag, gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 631, 649, 398 BGB.
17Ob auf den Luftbeförderungsvertrag sämtliche Regelungen des Werkvertragsrechts anwendbar sind, kann dahinstehen, da die Parteien jedenfalls das Recht des Klägers als Besteller der Flugbeförderungsleistung durch die Beklagte zur freien Kündigung nach § 649 BGB wirksam vertraglich abbedungen haben. Entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Regelung ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Flugpreises einschließlich des YQ-Zuschlags durch die Beklagte nicht entfallen.
18Die Vorschrift des § 649 BGB ist dispositiv. Die Parteien können durch Individualabrede abweichende Vereinbarungen treffen (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 75. A. 2016, § 649 Rn. 16 f.). Vorliegend ist eine solche Aushandlung der Vertragsbedingungen zur Stornierbarkeit des Flugs gegeben, die mithin nicht dem Kontrollregime der §§ 305 ff. BGB unterliegen.
19Auch vorformulierte Vertragsbedingungen können ausgehandelt sein und Individualvereinbarungen darstellen, wenn der Verwender sie als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat. Erforderlich ist, dass die Ergänzungen nicht lediglich unselbstständiger Art sind (zum Beispiel Anfügen von Namen und Vertragsobjekt), sondern den Gehalt der Regelung mit beeinflussen und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders überlagert wird (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2002, V ZR 220/02).
20Diese Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. LG Köln, Urt. v. 23.08.2016, 11 S 405/15; AG Köln, Urt. v. 07.10.2015, 119 C 349/15; AG Köln, Urt. v. 10.02.2016, 126 C 431/15).
21Dem Kläger war bei der Buchung seitens der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, den Flug stornierbar oder nicht stornierbar zu buchen, sodass er selbst über den Ausschluss des Kündigungsrechts entscheiden und so maßgeblich auf die Gestaltung des Vertrags Einfluss nehmen konnte. Dass ein stornierbarer Flug teurer gewesen wäre, stand einem Aushandeln der Bestimmung nicht entgegen. Hauptpreisabreden unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle.
22Die Wahlfreiheit des Klägers war auch nicht durch Einflussnahme der Beklagten, vor allem durch die Gestaltung der Buchungsseite, überlagert. Die Beklagte hat dargelegt, dass auf der Buchungsseite die verschiedenen Tarife angeboten und während der einzelnen Buchungsschritte die unterschiedlichen Konditionen aufgezeigt wurden.
23Auch die Nichterstattbarkeit des YQ-Zuschlags unterliegt nicht deshalb Bedenken, weil für nicht verbrauchte Steuern und Gebühren eine Erstattung vorgesehen ist (vgl. LG Köln, Urt. v. 23.08.2016, 11 S 405/15).
24Den substantiierten Darlegungen der Beklagten zufolge wird dieser Zuschlag ohne Rücksicht auf die konkrete Anzahl der Fluggäste pauschaliert vom Buchenden erhoben. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Fluggast tatsächlich befördert wird, wie viele Gepäckstücke mit welchem Gewicht er aufgibt und welches Gewicht er selbst hat, sodass der Zuschlag auch dann anfällt, wenn der Flug vom Buchenden nicht angetreten wird. Als Bestandteil des Ticketpreises kann der YQ-Zuschlag auch pauschaliert werden.
25Der Kläger ist den Darlegungen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.
26Zweitens hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung von 33,24 € je Ticket an US International Arrival/Departure Tax aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
27Gemäß den substantiierten Darlegungen der Beklagten ist die US International Arrival/Departure Tax keine nicht verbrauchte Steuer, da diese von den USA erhobene Steuer bei Ticketausstellung anfällt und bei einem wie vorliegend nicht erstattungsfähigen Flugpreis nicht zurückgezahlt wird.
28Der Kläger ist den Darlegungen der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.
29Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die vom Kläger gebuchten und stornierten Tickets weiterverkauft hat oder hätte weiterverkaufen können.
30Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.
31Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
32Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
33Die Berufung war auf Antrag des Klägers zuzulassen, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Entgelte betrifft eine Vielzahl von Streitigkeiten, sodass eine einheitliche Rechtsprechung hierzu besonders erstrebenswert ist.
34Der Streitwert wird auf 562,48 EUR festgesetzt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
371. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
382. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
40Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
41Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
42Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
43B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
44Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
45Köln, 12.10.2016AmtsgerichtRichter
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Referenzen
- BGB § 649 Kündigungsrecht des Bestellers 1x
- 126 C 431/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 405/15 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 220/02 1x (nicht zugeordnet)
- 119 C 349/15 1x (nicht zugeordnet)