Urteil vom Amtsgericht Köln - 612 Ls 73/19
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
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G r ü n d e :
2Der Freispruch beruht auf tatsächlichen Gründen.
3Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 07.08.2019 wirft dem Angeklagten eine gemeinschaftlich versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor. Er soll am 05.12.2018 zusammen mit einem unbekannten Mittäter versucht haben, den Zeugen A.Z. im Treppenhaus seiner Kölner Wohnanschrift Im R. 0 durch Schläge zum Unterschreiben des Übergabeprotokolls bezüglich einer vom Zeugen von der Gesellschaft XXX, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, gekauften Wohnung in Bergisch Gladbach zu bringen.
4Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts zwar fest, dass es am 05.12.2019 einen Überfall auf den Geschädigten Z. mit der dargelegten Zielrichtung gegeben hat und die Täter dem Lager der XXX zuzurechnen sind, nicht jedoch, dass der Angeklagte an dieser konkreten Tat beteiligt war.
5Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
6Demgegenüber hat der Zeuge A.Z. bei seiner Vernehmung den Überfall auf ihn im Sinne der Anklage bestätigt. Dabei war ihm durchaus anzumerken, dass er tatsächlich Erlebtes schildert, das ihn noch immer stark beschäftigt. Dazu passt auch der auszugsweise verlesene Ambulanzbericht des Evangelischen Krankenhauses Köln-Kalk vom 06.12.2018. Andererseits darf bei der Würdigung nicht vergessen werden, dass sich der Zeuge Z. mit der XXX, deren Geschäftsführer der Angeklagte ist, in einem recht verbissen geführten zivilrechtlichen Streit über die von ihm gekaufte Wohnung und deren vermeintliche Mängel befindet (derzeit beim LG Köln unter dem Az. 11 T 7/19 rechtshängig). Belastungstendenzen sind auf diesem Hintergrund ohne weiteres vorstellbar.
7Es kommt hinzu, dass der Zeuge L.H. dem Angeklagten für die Tatzeit ein Alibi gegeben hat, da er mit ihm essen gewesen sein will. Er konnte seine Erinnerung an den Abend des 05.12.2018 nachvollziehbar mit einer entsprechenden Eintragung in seinem Handy-Kalender, in den bei seiner Vernehmung Einblick genommen wurde, erklären. Zudem ist sein in diesem Kalender für denselben Abend eingetragener Folgetermin grundsätzlich – wenn auch verständlicherweise ohne konkrete Erinnerung - von der Zeugin A.N. bestätigt worden. Von einer eindeutigen Gefälligkeitsaussage des Zeugen H. kann daher nicht gesprochen werden.
8Dass der Angeklagte nach den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen vom 15.12.2018 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Z. an diesem Tag einen leeren Briefumschlag mit der Aufschrift „Finanzforderungsbüro für Auslandsangelegenheiten Moskau“ in den Briefkasten der Eltern des Zeugen geworfen hat, zeigt zwar ein bedenkliches Geschäftsgebaren. Es besagt aber nicht zwingend, dass er 10 Tage zuvor den Angeklagten in Nötigungsabsicht geschlagen hat. Dies könnten auch andere Personen gewesen sein, die bei der XXX beschäftigt sind oder mit ihr in Verbindung stehen. So hat der Zeuge Z. selbst vom Vater des Angeklagten als möglichem weiteren Täter gesprochen, wozu im Ermittlungsverfahren jedoch überraschenderweise keinerlei Nachforschungen angestellt worden sind.
9Damit verblieben jedenfalls Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, was zwingend zu seinem Freispruch führen musste.
10Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x
- 11 T 7/19 1x (nicht zugeordnet)