Beschluss vom Amtsgericht Köln - 316 F 4/23
Tenor
Die Beschleunigungsrüge des Kindesvaters vom 08.05.2024 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Gemäß § 155 b Abs. 1 kann ein Beteiligter eines Umgangsverfahrens geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG entspricht.
3Die Rüge ist nach Auffassung des Gerichts nicht begründet.
4Das Gericht hat nach Eingang des Umgangsantrags vom 21.06.2023 Termin zur Anhörung der Kinder auf den 26.07.2023 und Termin zur Verhandlung auf den 27.07.2023 bestimmt. Dieser Verhandlungstermin wurde auf Antrag des Kindesvaters auf den 03.08.2023 verlegt. Auf Antrag der Kindesmutter wurden sodann aufgrund von Urlaubsabwesenheit sowohl der Termin zur Kindesanhörung als auch der Verhandlungstermin verlegt. Dieser Termin wurde auf Antrag des Kindesvaters wegen der Urlaubsabwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten auf den 07.09.2024 verlegt.
5Am 04.09.2023 ging ein Befangenheitsantrag gegen die zuständige Abteilungsrichterin ein. Das Verfahren zur Klärung der Befangenheit war mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 09.11.2023 abgeschlossen und wurde am 21.11.23 wieder vorgelegt. Es wurde sodann nach Versendung der zahlreichen in der Zwischenzeit eingegangenen Schriftsätze am 06.12.2023 Termin auf den 16.01.2024 bestimmt. Auf Antrag des Kindesvaters wurde der Termin wegen der Verhinderung seiner Bevollmächtigten auf den 31.01.2024 verlegt.
6Am 30.01.2024 stellte die Kindesmutter erneut einen Befangenheitsantrag. Die Zurückweisung des Befangenheitsantrages erfolgte am 05.03.24. Rechtskräftig wurde der Beschluss am 19.04.2024. Die Akte wurde der zuständigen Abteilungsrichterin mit Verfügung des Befangenheitsrichters vom 29.04.2024 wieder vorgelegt.
7Aus dem dargestellten Verlauf ergibt sich, dass das Gericht in diesem Verfahren nicht auf die Entscheidung des OLG oder des BVerfG gewartet hat. Verzögerungen traten durch Befangenheitsanträge und Terminverlegungsanträge ein.
8Gerügt werden können lediglich bereits eingetretene Verfahrensverzögerungen. Drohende Verzögerungen können nicht Gegenstand der Beschleunigungsrüge sein (BeckOK/Schlünder, § 155b FamFG, Rn. 6).
9Damit entspricht der Verlauf des Verfahrens den gesetzlichen Vorgaben.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot 1x
- 5 Am 04.09 1x (nicht zugeordnet)
- 6 Am 30.01 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 155b Beschleunigungsrüge 1x