FamFG § 155b Beschleunigungsrüge

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist.

(2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Senat für Familiensachen) - 1 WF 97/21
16. August 2021
1 WF 97/21 16. August 2021
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2375/19
19. Februar 2020
1 BvR 2375/19 19. Februar 2020
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2621/18
5. Dezember 2019
1 BvR 2621/18 5. Dezember 2019
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 700/18
23. August 2018
1 BvR 700/18 23. August 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 17 WF 31/17
17. März 2017
17 WF 31/17 17. März 2017
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 2311/16
1. März 2017
1 BvR 2311/16 1. März 2017
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (4. Senat für Familiensachen) - 7 WF 9/17
8. Februar 2017
7 WF 9/17 8. Februar 2017