Beschluss vom Amtsgericht Köln - 535 BRs 7/23
Tenor
Die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 24.09.2020 - Az.: 405 BRs 58/20 - wird widerrufen.
Die in Höhe von 100,00 EUR gezahlte Geldbuße wird mit zwei Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
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Gründe:
2Durch die vorbezeichnete Entscheidung ist der Verurteilte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Mainz vom 12.11.2019 (3500 Js 25363/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung rechtskräftig verurteilt worden.
3Mit Bewährungsbeschluss vom 24.09.2020 ist ihm aufgegeben worden, sich innerhalb der Bewährungszeit von 3 Jahren straffrei zu führen.
4Hiergegen hat er verstoßen:
5Durch Strafbefehl Amtsgerichts Bonn vom 09.02.2023 - Az.: 711 Ds 57/21 - wurde er wegen Vergehen nach § 29 BtMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR rechtskräftig verurteilt.
6Darüber hinaus wurde er durch Urteil des Amtsgericht Bingen am Rhein vom 25.04.2023 - Az: 60 Ds 113/22 wegen eines Vergehens nach BtMGzu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde inzwischen widerrufen.
7Weiterhin wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 02.05.2023 - Az. 405 Ds 3500 Js 6897/22 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die erneuten Verurteilungen zeigen, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat.
8Die neuerlichen Taten sind keine Zufalls- oder Gelegenheitstaten, sondern liegen auf der Linie des strafwürdigen Verhaltens, das zu der Verurteilung mit Strafaussetzung geführt hat, und sind von ähnlichem Gewicht.
9Die Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 56 f Abs. 1 StGB zu widerrufen, weil mildere Maßnahmen im Sinne des § 56 f Abs. 2 StGB angesichts des Gewichts des Bewährungsversagens und in Würdigung der Person des Verurteilten nicht ausreichen, um den Zweck der Strafaussetzung zu erreichen.
10Von der Möglichkeit, gemäß § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB Leistungen anzurechnen, hat das Gericht Gebrauch gemacht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 05 BRs 58/20 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 25363/19 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Ds 57/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 BtMG 1x (nicht zugeordnet)
- 60 Ds 113/22 1x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 6897/22 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56f Widerruf der Strafaussetzung 3x