Urteil vom Amtsgericht Krefeld - (66) 62 F 60/86
Tenor
1. Die am 0 vor dem Standesbeamten in L unter der Heiratseintrag-Nr. 0
geschlossene Ehe der Parteien wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand
2Die am 07. Oktober 1958 geborene Klägerin ist von Beruf Arztsekreätrin und arbeitet in einem Düsseldorfer Krankenhaus. Der am 07. Mai 1953 in F geborene Beklagte ist von Beruf kaufmännischer Angestellter und arbeitet bei der Firma T in L.
3Im Juni 1985 gab die Klägerin eine Anzeige in der Rheinischen Post auf, in der die Klägerin Kontakt Y einem Partner suchte. Mit Schreiben vom 15.06.1986 antwortete der Beklagte der Klägerin und führte u.a. aus:
4"Beruflich engagiere ich mich als Richter am Familiengericht und ordne mich der neuen Richtergeneration Y. Das besagt, daß ich kein sturer Paragraphenhengst bin, sondern die Rechtsprechung mit jedem einzelnen Fall neu auszulegen und anzuwenden versuche."
5Auch dann, als sich die Parteien näher kennen lernten, stellte sich der Beklagte der Klägerin immer wieder als Familienrichter vor. Tatsächlich aber hatte der Beklagte ohne Examina Jura studiert. Ob sich der Beklagte auch im Bekanntenkreis der Klägerin als Familienrichter vorgestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
6Am 0 heirateten die Parteien. Y diesem Zeitpunkt ging die Klägerin immer noch davon aus, daß der Beklagte als Familienrichter tätig sei, zumal er der Klägerin, wenn er das Haus verließ, immer wieder sagte, daß er zum Gericht ging.
7Diesen Irrtum hielt der Beklagte bis zum 14.08.1986 aufrecht. Durch dritte Personen erfuhr die Klägerin schließlich, daß der Beklagte kaufmännischer Angestellter ist und kein Richter. Y diesem Zeitpunkt verließ die Klägerin die eheliche Wohnung.
8Die Klägerin trägt vor, daß sie sich vom Beklagten getäuscht sieht auf Grund des Doppelspiels während der Ehe und beantragt,
9die am 0 vor dem Standesbeamten in L, Heiratseintrag-Nr. 0 geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben, hilfsweise die Ehe der Parteien Y scheiden.
10Der Beklagte beantragt ebenfalls,
11die am 0 vor dem Standesbeamten in L, Heiratseintrag-Nr. 0 geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben, hilfsweise die Ehe der Parteien Y scheiden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Y den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.Entscheidungsgründe
13I.
14Die Aufhebungsklage ist zulässig.
15Die Aufhebungsklage ist in der Einjahresfrist des § 35 Abs. 1 EheG erhoben.
16Gem. § 35 Abs. 2 EheG beginnt die Frist in den Fällen der §§ 31 - 33 EheG mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum aufdeckt. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Klägerin am 14.08.1986, dem Tage des Auszuges aus der ehelichen Wohnung, den wahren Beruf des Beklagten erfuhr. Die Frist des § 35 Abs. 1 EheG begann daher mit dem 14.08.1986 Y laufen. Die Klage ist aber schon am 03.10.1986 bei Gericht eingegangen.
17II.
18Die Aufhebungsklage ist auch begründet.
19Gem. § 32 Abs. 1 EheG kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er sich bei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihm bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden. Dabei geht das Gericht davon aus, daß der Irrtum für die Ehe zumindest mit ursächlich gewesen sein muß.
20Der Irrtum muß sich entsprechend § 119 Abs. 2 BGB auf persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten beziehen, das sind solche, die einer Person nicht nur mehr oder minder vorübergehend und zufällig, sondern so wesentlich zukommen, daß sie als Ausfluß und Bestätigung ihres eigentlichen Wesens, als integrierender Bestandteil ihrer Identität erscheinen (s. Palandt § 32 EheG Anm. 2, 46. Auflage).
21Der Beklagte hat sich der Klägerin unstreitig als Familienrichter vorgestellt. Diesen Irrtum bei der Klägerin hielt der Beklagte während der gesamten Zeit ihres Kennenlernens bis zum Zeitpunkt der Eheschließlung am 07.05.1986 aufrecht. In ihrer Parteivernehmung im Termin vom 16.12.1986 hat die Klägerin bekundet, daß sie den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt, nämlich am 0 nicht geheiratet hätte, wenn sie von seinem wahren Beruf gewußt hätte. Möglicherweise hätte sie ihn später geheiratet, aber eine Heirat zum 0 schloß die Klägerin auf jeden Fall aus.
22Zwar ist in der Literatur anerkannt, daß der Irrtum über den Beruf kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 32 EheG darstellt (s. Palandt a.a.O. § 32 Anm. 2 a). Ob demgegenüber der Beruf als persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG von Seiten des Gerichts angenommen wird, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Jedenfalls ist die in dem Vorspiegeln eines falschen Berufs und dem Verschweigen des wahren Berufs zum Ausdruck kommende Unwahrhaftigkeit des Beklagten so gravierend, daß hier von einer persönlichen Eigenschaft des Beklagten gesprochen werden muß. Wer seine zukünftige Ehe auf eine solche erhebliche Lebenslüge gründet, kann nicht von dem Ehepartner erwarten, daß dieser diesen Umstand ohne weiteres hinnimmt. Entscheidend ist letztendlich für die Klägerin gewesen, daß der Beklagte seinen wahren Beruf nicht offenbart hat, sondern an der einmal begonnenen Lüge auch nach der Eheschließung festgehalten hat. Daß möglicherweise die Klägerin auch von einem höheren Einkommen mit dem eines Angestellten und von einem gewissen Sozialstatus ausgegangen ist, ist für die hier Y entscheidene Frage ohne Bedeutung.
23Ein Ausschluß der Aufhebung gem. § 32 Abs. 2 EheG. liegt nicht vor, da die Klägerin bis Kenntnis des wahren Berufs des Beklagten die Trennung vollzogen und die eheliche Wohnung verlassen hat.
24III.
25Aber auch § 33 Abs. 1 EheG stützt den Aufhebungsantrag der Klägerin. Danach kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihm bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe vor der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Es ist der Klägerin darin Y folgen, daß sie durch die Täuschung über den Beruf des Ehemannes zur Eingehung der Ehe verleitet worden ist. Wie oben unter Ziff. II ausgeführt, hatte sich der Beklagte der Klägerin als Familienrichter vorgestellt.
26Dieses entsprach, wie die Klägerin nach der Eheschließung erfuhr, nicht den Tatsachen. Es war, jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung am 0, für die Klägerin ein Unterschied, einen Richter in entsprechend gesicherter Stellung oder einen Angestellten Y heiraten, der zudem unstreitig, noch über 20.000,-- DM Schulden hatte. Zwar läßt sich heute nicht mehr auf einen entsprechenden Sozialstatus abstellen (so noch KG in JW 1930, Seite 74/75). Dennoch läßt sich aus einer heutigen Ehe nicht ganz eine gewisse Berufserwartung des jeweiligen Ehepartners wegdenken.
27Die Täuschung hatte der Beklagte unstreitig auch vorsorglich bewirkt, indem er die Klägerin bis nach der Eheschließung über den wahren Beruf im Unklaren ließ.
28Eine Täuschung gem. § 33 Abs. 3 EheG allein über die Vermögensverhältnisse stellt dies nicht dar, da die Klägerin selbst in durchaus gesicherten Verhältnissen als Arztsekretärin lebt.
29Nach alledem war die Ehe aufzuheben.
30IV.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 93 a Abs. 3 ZPO.
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