Beschluss vom Amtsgericht Krefeld - 23 Gs 950/17
Tenor
wird gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 PolG NRW, 81 b 2.Alternative StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Betroffenen zum Zweck seiner Ergreifung und zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen angeordnet.
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Gründe:
3Die Betroffenen traten in der Vergangenheit Betrugs polizeilich in Erscheinung. Gegenstand der gegen die Betroffenen gerichteten Verfahren ist die Einlösung von ärztlichen Rezepten bei verschiedenen Apotheken derart, dass sie 50 % des Wertes der verordneten Rezepte von den beteiligten Apothekern in bar ausbezahlt erhielten. die Apotheker reichten die Rezepte bei den Krankenkassen ein und erhielten den Wert der verordneten und vorgeblich an den Versicherten abgegebenen Medikamente ausbezahlt. Von der Betroffenen bestehen keine aktuellen erkennungsdienstlichen Unterlagen. Jetzt steht die Betroffene im dringenden Verdacht des Besitzes von geringen Mengen Marihuana und Amphetamin. Für die polizeiliche Bekämpfung von Straftaten sind aktuelle erkennungsdienstliche Unterlagen mit hohem Wiedererkennungswert wichtig, um festzustellen, wer in den Apotheken als Einlöser der Rezepte aufgetreten ist. Die Fertigung von aktuellen erkennungsdienstlichen Unterlagen von der Betroffenen sind erforderlich.
4Es ist zu befürchten, dass von ihm weiterhin ähnliche Straftaten ausgehen werden.
5Vorladungen der Polizei zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen hat er nicht befolgt, so dass die ausgesprochenen Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes erforderlich sind.
6Rechtsmittelbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nach § 63 FamFG zulässig, die jedoch den Vollzug nicht hemmt. Sie kann binnen 1 Monat seit Bekanntgabe dieser Entscheidung beim Amtsgericht Krefeld unter Angabe der Geschäftsnummer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
8Krefeld, 26.07.2017Amtsgericht
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