Urteil vom Amtsgericht Langenfeld - 13 C 48/22
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 3.190,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 31.03.2022 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Klage restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.10.2021 auf der I-Straße in I ereignete.
3Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer der bei ihr versicherten Unfallverursacherin haftet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beklagte regulierte den von dem Kläger geltend gemachten Schaden bereits zum überwiegenden Teil.
4Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger – über den bereits durch die Beklagte regulierten Betrag hinaus – noch ein von diesem geltend gemachter Differenzbetrag von Euro 3.190,00 zusteht. Die Differenz rührt daher, dass der Kläger einen Restwert seines beschädigten Kraftfahrzeugs von Euro 7.100,00 annimmt, während die Beklagte einen Restwert von Euro 10.290,00 zu Grunde legt.
5Der Kläger ließ ein Sachverständigengutachten vom 28.10.2021 (Bl. 10 ff. d.A.) erstellen. Darin errechnete der Gutachter einen Schaden von insgesamt Euro 15.768,27, wobei er in seiner Berechnung einen Restwert des beschädigten Fahrzeuges in Höhe von Euro 7.100,00 in Abzug brachte. Auf Seite 1 seines Gutachtens (Bl. 10 d.A.) führte der Gutachter drei Restwertangebote aus, deren höchstes sich auf Euro 7.100,00 belief. Die Angebote stammten von Unternehmen aus O, M und F. Die Beklagte ging aufgrund eines von ihr eingeholten Angebots eines C Unternehmens (Bl. 69 d.A.) von einem Restwert von Euro 10.290,00 aus und errechnete auf dieser Basis einen entsprechende geringeren Entschädigungsbetrag (Bl. 67 d.A.).
6Der Kläger ist der Ansicht, er könne auch noch den überschießenden Betrag in Höhe von Euro 3.190,00 geltend machen. Die Restwertermittlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Gutachter habe drei Angebote von regionalen Unternehmen in seinem Gutachten aufgeführt und auf diese Weise den Schaden zutreffend berechnet. Als Herr des Restitutionsverfahrens könne er einen entsprechenden Schaden gelten machen.
7Der Kläger hält sich für aktiv legitimiert. Wie sich aus der von ihm vorgelegten Erklärung der T Bank (Bl. 89 d.A.) ergebe, sei er zur Geltendmachung des Schadens berechtigt.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 3.190,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 31.03.2022 zu bezahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, der Kläger sei bereits nicht aktiv legitimiert. Er sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs und er sei nicht dazu ermächtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
13Zudem sei für das Fahrzeug ein Restwert von Euro 10.290,00 in Abzug zu bringen. Sie nimmt Bezug auf das von ihr insoweit vorgelegte Angebot. Zudem bezieht sie sich auf ein weiteres Angebot eines E. Unternehmens (Bl. 66 d.A.), in dem ein Restwert von Euro 8.900,00 angeboten wird. Der Gutachter habe den Restwert nicht ordnungsgemäß ermittelt. Der von ihm angesetzte Betrag sei unbeachtlich. Aus dem Gutachten ergebe sich nicht, wann und wie der Gutachter Angebote eingeholt habe.
14Das Gericht hat am 23.11.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 135 ff. d.A.) und die zur Akte gereichten Schriftstücke nebst Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Klage war stattzugeben. Sie ist in vollem Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger auch den hier noch geltend gemachten Differenzbetrag als Schaden zu ersetzen. Der Kläger hat gegen die Beklagte in der Hauptsache gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG noch einen Anspruch Zahlung der geltend gemachten Euro 3.190,00.
17Der Kläger ist aktiv legitimiert. Er kann den Anspruch geltend machen. Er ist Halter des beschädigten Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 10.01.2022 (Bl. 89 d.A.) hat die finanzierende T Bank bestätigt, dass der Kläger berechtigt ist, sämtliche Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
18Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch besteht auch der Höhe nach. Der Kläger hat den Schaden auf der Basis des von ihm eingeholten Gutachtens ordnungsgemäß berechnet und geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten, ist nur ein Restwert in Höhe von Euro 7.100,00 und nicht in Höhe von 10.290,00 in Abzug zu bringen. Der Kläger durfte von dem von dem Gutachter ermittelten Restwert von Euro 7.100,00 ausgehen. Denn im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat [BGH 13.10.2009, VI ZR 318/08, Rd-Nr. 9 m.w.N.]. Der Geschädigte leistet dabei dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Sachverständige drei Angebote am regionalen Markt einholt und diese konkret benennt [vgl. OLG Düsseldorf, 21.03.2017, I – 1 U 149/16, Rd-Nr. 49 m.w.N.]. Gleiches gilt für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht veräußert.
19So war es in dem vorliegenden Fall. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Gutachter drei Angebote von regionalen Anbietern vorlagen und welche Preise diese für das geschädigte Fahrzeug zu zahlen bereit waren. Der Kläger braucht sich nicht an den im Nachhinein vorgelegten Angeboten der Beklagten festhalten zu lassen. Denn Restwertangebote etwaiger auf einem für spezialisierte Restwertaufkäufer eröffneten Sondermarkt sind für einen Geschädigten nicht maßgeblich. Das von der Beklagten vorgelegte Angebot aus C stammt zudem nicht von einem Unternehmer aus dem regionalen Markt.
20Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
22Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
23Der Streitwert wird auf Euro 3.190,00 festgesetzt.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
261. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
272. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
32Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
33Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
34Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
35C.
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers 1x
- §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VI ZR 318/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 149/16 1x (nicht zugeordnet)