Beschluss vom Amtsgericht Lübeck - 120 F 11/23
Orientierungssatz
1. Verschweigt ein Ehegatte im Versorgungsausgleichsverfahren ein kapitalgedecktes Anrecht und wird dieses Anrecht deshalb bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht berücksichtigt, so kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Denn während des Scheidungsverbundverfahrens besteht noch das durch die Ehe begründete gesetzliche Schuldverhältnis (Anschluss AG Ludwigshafen, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5c F 412/17).(Rn.43)
2. Die dreijährige Verjährungsfrist des hierauf gestützten Anspruchs auf Schadensersatz beginnt spätestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Entscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig wird.(Rn.48)
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert beträgt 8.982,88 €.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um Schadensersatz wegen eines im Versorgungsausgleichsverfahren nicht angegebenen Anrechts.
- 2
Die Beteiligten heirateten am 23.12.2004 in N. in H. . Der Antragsgegner war in der Ehe zuletzt selbständig tätig, die Antragstellerin machte für ihn die Buchführung. Während der Ehezeit erwarben sie gemeinsam eine Immobile, die auch als Ehewohnung diente. Im Rahmen der Finanzierung schlossen die Beteiligten über einen Mitarbeiter der Sparkasse zu L. u.a. am 23.8.2012 jeder für sich bei der LBS S.-H.-H. einen privaten Altersvorsorgevertrag im Rahmen der sog. Riester-Förderung im Tarif „Classic Eigenheim Rente“ ab, die Antragstellerin zur Versicherungsnummer 121935XX-XX und der Antragsgegner zur Versicherungsnummer 121935YY-YY. Die Leistungen aus den Verträgen wurden im Rahmen der Immobilienfinanzierung zunächst abgetreten.
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Am 27.12.2015 trennten sich die Beteiligten. Die Antragstellerin blieb zunächst im Haus wohnen, der Antragsgegner zog aus.
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Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.3.2017 reichte der Antragsgegner dieses Verfahrens den Scheidungsantrag beim Amtsgericht O. in H. ein, die Zustellung an die Antragstellerin dieses Verfahrens erfolgte am 11.4.2017.
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Im Rahmen des Scheidungsverfahren reichten die Beteiligten den Fragebogen zum VA ein, die Antragstellerin unter dem 27.2.2017, der Antragsgegner unter dem 26.5.2017. Im Fragebogen der Antragstellerin benannte sie u.a. ihren o.g. Vertrag bei der LBS, der Antragsgegner benannte seinen Vertrag nicht. Die ausgefüllten Fragebögen sind den Beteiligten im Rahmen des VA-Verfahrens jeweils zur Kenntnis übersandt worden. Zu dem Vertrag der Antragstellerin erteilte die LBS unter dem 21.6.2017 Auskunft und gab einen Ehezeitanteil (Kapital) an von 16.375,75 € und einen Ausgleichswert von 7.982,88 €. Eine externe Teilung wurde nicht beantragt, die Teilungskosten wurden mit 410 € beziffert. Außerdem wurde angegeben, dass wegen einer bestehenden Abtretung „kein Versorgungsausgleich erfolgen könne“. Beigefügt waren die allgemeinen Bedingungen der LBS. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Auskunft der LBS im VA-Sonderheft verwiesen. Mit Verfügung vom 20.10.2017 beraumte das Amtsgericht - Familiengericht – O. Termin zur Scheidungsverhandlung auf den 8.11.2017 an. Gleichzeitig wurde eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs an die Verfahrensbevollmächtigten übersandt. In dieser Berechnung wird das Anrecht der Antragstellerin bei der LBS nicht aufgeführt. Nach zweimaliger Verlegung wurde dieser Termin schließlich wegen Erkrankung des zuständigen Richters mit Verfügung vom 27.11.2017 aufgehoben.
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Bereits mit Notarvertrag vom 7.10.2017 veräußerten die Beteiligten die gemeinsame Immobilie und führten eine Lastenfreistellung durch. Das führte u.a. zur Aufhebung der Abtretungen der bei der LBS bestehenden Verträge. Beide Beteiligte kündigten in diesem Zusammenhang jeweils ihre bei der LBS bestehenden „Riesterverträge“. Beiden Beteiligten wurden die in den jeweiligen Verträgen bestehende Beträge ausgezahlt.
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Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 9.11.2017 erhob der Antragsgegner dieses Verfahrens im Versorgungsausgleichsverfahren Einwendungen gegen die vorläufige Berechnung des Amtsgerichts O.. Er wies auf eine noch nicht mitgeteilte betriebliche Altersversorgung der Antragstellerin dieses Verfahrens hin und äußerte die Auffassung, dass die von der LBS angegebene Abtretung dem VA nicht entgegenstehen könne. Das Schreiben wurde der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt. Mit Verfügungen vom 8.3.2018 erinnerte das Amtsgericht die Antragstellerin an die ergänzende Auskunft und fragte bei der LBS nach. Die LBS teilte daraufhin unter dem 26.3.2018 mit, dass ein Vertrag zur Versicherungsnummer 121935ZZZZ erloschen sei und die Abtretung zum Vertrag mit der Nummer 121935XXXX nicht mehr bestehe. Dieses Schreiben wurden den Beteiligten übersandt.
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Nachdem schließlich der Antragsgegner die Daten zur betrieblichen Anwartschaft der Antragstellerin mitgeteilt hatte und diese eine Auskunft erteilte, beraumte das Amtsgericht O. mit Verfügung vom 20.6.2018, den Beteiligten-Vertretern am 22.6.2018, bzw. am 27.6.2018, zugestellt, Termin zur Scheidungsverhandlung für den 30.8.2018 an. Beigefügt war eine weitere vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs in der zu Ziffer 5 vorgesehen war, das Anrecht der Antragstellerin bei der LBS im Wege einer internen Teilung zu Lasten der Antragstellerin und zu Gunsten des Antragsgegners auszugleichen. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, den VA entsprechend der vorläufigen Berechnung durchzuführen und Gelegenheit zur Stellungnahme bestünde.
- 9
Im Termin vom 30.8.2018 wurde nach dem Protokoll u.a. der Entwurf des Gerichts erörtert. Durch Beschluss vom gleichen Tag wurde die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich entsprechend dem Entwurf durchgeführt. Anschließend erklärten die Beteiligten einen Rechtsmittelverzicht (wegen der Einzelheiten wird auf Protokoll des Amtsgerichts Oldenburg vom30.8.2018 verwiesen). Der Beschluss wurde der LBS unter dem 13.9.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 25.9.2018 teilte die LBS dem Amtsgericht mit, dass „das Guthaben im Auftrag der Bausparerin riesterkonform an sie ausgezahlt wurde“. Das Amtsgericht wies nach einem Vermerk vom 11.10.2018 die LBS telefonisch darauf hin, dass ggf. gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden müsse und die Frist dafür am 13.10.2018 ablaufe. Unter dem 29.10.2018 vermerkte das Amtsgericht O. die Rechtskraft des Beschlusses zum Versorgungsausgleich für den 19.10.2018 (AG O. 27 F xx/17).
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Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.1.2019 verlangte der Antragsgegner von der LBS die Übertragung der Hälfte des Vertrages im Wege der internen Teilung. Das verweigerte die LBS zunächst unter Hinweis darauf, dass der Vertrag bereits an die Antragstellerin ausgezahlt worden sei. In einer Vergleichsvereinbarung vom 2./9.4.2019 heißt es unter anderem:
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„(...)
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1. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlt die LBS dem Ausgleichsberechtigten 75% seines ihm durch Beschluss gerichtlich zugesprochenen Anrechts in Höhe von 7.982,88 €, also einen Betrag von 5.987,16 €. (...).
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2. Sobald die LBS den weiteren Betrag in Höhe von 1.995,72 € von Frau W. beitreiben konnte, wird sie diesen Betrag an den Ausgleichberechtigten auskehren. DIE LBS verpflichtet sich dem Ausgleichsberechtigten gegenüber, den genannten Betrag nach eigenem Ermessen und zweckmäßig von Frau W. beizutreiben, solange aus Sicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht ausgeschlossen werden kann, dass Zahlungsansprüche gegen Frau W. verwirklicht werden können. (...)“
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Schreiben des Antragsgegners vom 7.3.2023 verwiesen. Der Betrag von 5.987,16 € ist im Folgenden an den Antragsgegner ausgezahlt worden.
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Mit Schreiben vom 5.12.2022, beim Gericht eingegangen am 30.12.2022, dem Antragsgegner zugestellt am 25.1.2023 leitete die Antragstellerin dieses Verfahren ein.
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Die Antragstellerin trägt vor,
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das Anrecht des Antragsgegners bei der LBS zur Versicherungsnummer 121935YY-YY habe in Art und Höhe ihrem Anrecht entsprochen. Es sei seinerzeit unverfallbar und damit ausgleichsreif gewesen. Der Antragsgegner habe diesen Vertrag am 27.2.2018 über den Mitarbeiter der Sparkasse gekündigt und 18.224 € ausgezahlt erhalten. Wäre die Anwartschaft von Antragsgegner beim Versorgungsausgleich angegeben worden, hätte das Familiengericht für das Ehezeitende einen Ehezeitanteil von 16.375,75 € festgestellt, was zu einem Ausgleich von 7.982,88 € zu ihren Gunsten geführt hätte. Der Antragsgegner habe dieses Anrecht aber nicht im Versorgungsausgleichsverfahren angegeben, auch auf Nachfrage im Scheidungstermin nicht. Deswegen sei ein Ausgleich zu ihren Gunsten unterblieben weswegen ihr ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB zustünde. Allerdings sei ihr dadurch zunächst noch kein Schaden entstanden, da sie ja auch ihren eigenen Vertrag vollständig ausgezahlt bekommen habe. Insoweit habe sie damals gegenüber der LBS auch keine falschen Angaben gemacht und auch keinen Gerichtsbeschluss gefälscht. Sie habe lediglich das Schreiben des Familiengerichts vom 20.10.2017 mit der vorläufigen Berechnung des VA vorgelegt. Aus diesem Grund sei wohl die LBS davon ausgegangen, dass der Vertrag nicht dem VA unterliege und habe das Geld schließlich an sie ausgezahlt. Ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren sei deswegen auch eingestellt worden (AG Oldenburg 73 Cs 772 Js XXXXX/19).
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Erst im Jahre 2022 habe die LBS sie vor dem Landgericht L. auf Zahlung von 7.982,88 € in Anspruch genommen. In dem Rechtsstreit sei sodann ein Vergleich geschlossen worden nachdem sie einen Betrag von 7.000 € nebst Zinsen in Raten von 200 € monatlich ab dem 1.3.2023 an die LBS zahlen müsse. Erst in diesem Verfahren habe sichere Kenntnis davon erlangt, dass auch der Antragsgegner seinen Vertrag im laufenden VA-Verfahren gekündigt und ausgezahlt erhalten habe (LG Lübeck 3 O YY/22). Die Gespräche zur Abwicklung der Haus-Finanzierung nach dem Verkauf seinen seinerzeit in getrennten Terminen bei der Sparkasse erfolgt. Deswegen habe sie damals auch nicht gewusst, dass der Antragsgegner sein Anrecht verschwiegen habe.
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Erst durch das Verlangen der LBS sei dann bei ihr ein Schaden entstanden. Eine Kenntnis des Schadens habe bei ihr deswegen nach der „Risiko-Schaden-Formel“ des BGH erst im Jahr 2022 vorgelegen, vorher habe die Verjährung nicht zu laufen begonnen.
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Dem Antragsgegner stünden auch keine aufrechenbaren Gegenansprüche zu. Im Zuge der Trennung habe sie zunächst vom Antragsgegner Trennungsunterhalt verlangt. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung seien dann ein Wohnvorteil und Mieteinnahmen bei ihr sowie die Tilgung von gemeinsamen Schulden durch den Antragsgegner berücksichtigt worden. Der Antragsgegner habe deswegen schließlich keinen Trennungsunterhalt an sie bezahlt. Gemeinsame Schulden beim Finanzamt hätten auch nicht bestanden.
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Hilfsweise stünde ihr ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit auf Auskunft gem. § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu, da sie davon ausgehe, dass der Antragsgegner einen höheren Zugewinn erzielt habe. Nach Auskunft würde sie hilfsweise einen Anspruch beziffern.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 7.982,88 € zu zahlen,
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sowie hilfsweise
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den Antragsgegner zu verpflichten,
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1. ihr Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen und sein Anfangsvermögen „am durch“ Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen und durch Vorlage von Belegen.
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2. (ggf.) an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen sein Endvermögen so vollständig wie ihm möglich angegeben hat;
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3. an sie Zugewinnausgleich in nach Erfüllung des Antrages zu 1) zu beziffernder Höhe zu zahlen, fällig ab Rechtskraft der Ehescheidung und zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Er trägt vor,
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er erhebe die Einrede der Verjährung. Die Ansprüche würden in drei Jahren gerechnet ab dem 31.12.2018 verjähren.
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Im Versorgungsausgleichsverfahren habe er seinerzeit die Altersvorsorgeverträge angegeben, die ihm bekannt gewesen seien. Dass es einen weiteren Vertrag bei der LBS gegeben habe, der dem Versorgungsausgleich unterlag, sei ihm damals nicht bekannt gewesen. Er habe damals beim Auszug kaum Sachen mitnehmen können, insbesondere keine Dokumente. Die Unterlagen zu den Verträgen seien damals im Besitz der Antragstellerin verblieben. Der Antragstellerin sei damals auch alles bekannt gewesen, weil sie seinerzeit die Buchführung für ihn gemacht habe. Sie hätte also jederzeit im VA-Verfahren angeben können, dass es einen weiteren Vertrag zu seinen Gunsten gegeben habe, der in den VA hätte einbezogen werden müssen. Das habe sie aber wissentlich unterlassen. Sie hätte das jedenfalls nach der weiteren vorläufigen Berechnung des Familiengerichts in Vorbereitung des Scheidungstermins machen müssen, zumal sie anwaltlich beraten war. Sie sei auch darüber unterrichtet gewesen, dass sein Vertrag erst nac h dem Verkauf des Hauses gekündigt worden sei, weil sie beide die Gespräche zusammen wahrgenommen hätten. Auch heute lägen ihm keine Unterlagen zu diesem Vertrag vor. Dessen Inhalt könne er nur vermuten. Er habe aber aus dem Vertrag 121935YY-YY keinen Betrag von 18.224 € ausgezahlt bekommen, sondern weniger. Den genauen Betrag erinnere er aber nicht.
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Die Antragstellerin habe darüber hinaus etwaige Ansprüche auch verwirkt. Nach dem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren habe sich herausgestellt, dass die Antragstellerin die LBS mit einem gefälschten Gerichtsbeschluss zur Auszahlung der Anwartschaft bei der LBS bewogen habe. Es habe nur mit Mühe der Vergleich mit der LBS geschlossen werden können. Den Differenzbetrag von 1.995,72 € habe er bis heute nicht erhalten. Ihm sei von der LBS auch nichts zu einem Verfahren vor dem Landgericht und etwaigen Zahlungen an die LBS bekannt.
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Im Übrigen erklärt der Antragsgegner hilfsweise die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenansprüchen.
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Es fehle zum einen der Betrag in Höhe von 1.995,72 € aus dem Versorgungsausgleich.
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Zudem habe er für die Zeit ab Juli 2017 eine monatliche Nutzungsentschädigung für die seinerzeitige alleinige Nutzung der Immobilie durch die Antragstellerin verlangt, die im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten gestanden habe. Diese belaufe sich bis zur Übergabe des Hauses nach dem Verkauf auf 3.250 €. Hinzu kämen ein Ausgleich für Mieteinnahmen, die Antragstellerin allein vereinnahmt habe und ein Ausgleich für Zins- und Tilgungsraten, die er alleine bezahlt habe, was zu einem Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin in Höhe von weiteren 2.569,90 € führe. Trennungsunterhalt habe ihr mangels Leistungsfähigkeit bei ihm und angesichts des mietfreien Wohnens und der Mieteinnahmen gar nicht zugestanden.
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Schließlich habe er im Rahmen der steuerlichen Zusammenveranlagung zwischen 20.000€ und 30.000€ an das Finanzamt zahlen müssen, woran sich die Antragstellerin nicht beteiligt habe. Auch insoweit stünden ihm Ausgleichsansprüche zu. Mit Schreiben vom 18.7.2023 legte der Antragsgegner dazu verschiedene Steuerunterlagen vor.
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Schließlich berufe er sich, soweit nach all dem noch Ansprüche bei der Antragstellerin verbleiben sollten, auf Entreicherung.
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Mit den Beteiligten wurde am 25.5.2023 mündlich verhandelt. Die Beteiligten-Vertreter erklärten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden. Mit Beschluss vom 19.7.2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und Schriftsatzfrist auf den 14.8.2023 bestimmt.
II.
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Die Anträge sind nicht begründet.
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A). Der Antragstellerin steht zunächst kein durchsetzbarer Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 7.982,88 € zu.
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Zwar könnte der Antragstellerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen, weil der Antragsgegner im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens ein Anrecht zum Versorgungsausgleich nicht angegeben hat. Wird im Rahmen eines VA-Verfahrens ein Anrecht nicht erfasst, weil dessen Existenz gegenüber dem Gericht verschwiegen wurde, so kommt ein Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (AG Kirchhain, FamRZ 2021, 1961; AG Ludwigshafen FamRZ 2019, 787, mit Hinweis auf Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, S. 446 f. und Kemper, Vergessene, verschwiegene und übersehene Anrechte im Versorgungsausgleich, FamFR 2013, S. 457 ff. (S. 460)). Zwischen während des Scheidungsverbundverfahrens noch verheirateten Eheleuten besteht nämlich noch das in der Ehe begründete gesetzliche Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB, das zu Schadensersatzansprüche führen kann. (AG Ludwigshafen, a.a.O.; Staudinger-Schwarze § 280 BGB Rn B18; Grüneberg-Grüneberg § 280 BGB Rn 9).
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So lag es hier. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses hat der Antragsgegner eine Pflichtverletzung begangen. Er hat unstreitig den für ihn seinerzeit bei der LBS bestehenden Vertrag zum Tarif „Classic Eigenheim Rente“ zur Versicherungsnummer 121935YY-YY nicht angegeben. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen gem. § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht. Zwar sind zu diesem Anrecht von keinem der Beteiligten Unterlagen vorgelegt worden. Es ist aber unstreitig, dass dieses Anrecht inhaltlich identisch war mit dem der Antragstellerin zu Versicherungsnummer 121935XX-XX. Es handelte sich also um einen sog. Riestervertrag. Gem. §§ 4 VersAusglG, 220 FamFG war der Antragsgegner verpflichtet, diesen Vertrag anzugeben.
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Diese Pflichtverletzung ist ihm auch zuzurechnen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er bei dem Auszug aus dem Ehehaus keine entsprechenden Dokumente habe mitnehmen können. Unabhängig davon, wie damals genau die Verhältnisse waren, hat er aber im Übrigen im VA Verfahren Angaben machen können. Es ist nicht ersichtlich, warum das nicht auch für diesen Vertrag möglich gewesen sein sollte. Einen Hinweis, dass es noch weitere Unterlagen bei der Antragstellerin geben könnte, hat der Antragsgegner damals im VA-Verfahren auch nicht gemacht. Zudem war der Vertrag Bestandteil der Hausfinanzierung, die während des laufenden Scheidungsverbundverfahrens abgewickelt wurde. In diesem Zusammenhang wurden die Verträge beider Ehegatten frei und von ihnen gekündigt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte dem Antragsgegner auffallen müssen, dass es diesen Vertrag gab und er ihn hätte angeben müssen. Das umso mehr, als ja die Antragstellerin ihren - identischen - Vertrag angegeben hatte und der Antragsgegner die seinerzeitige Angabe der LBS zur Abtretung durch das Schreiben vom 9.11.2017 auch noch beanstandet hatte.
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Damit wäre grundsätzlich der entstandene Schaden zu ersetzen. Dieser richtet sich danach, wie der Versorgungsausgleich bei einer Angabe dieser Versicherung richtigerweise durchgeführt worden wäre (vgl. AG Kirchhain und AG Ludwigsburg, jeweils a.a.O.). Aus dem Riestervertrag wäre im Wege einer internen Teilung nach § 10 VersAusglG der hälftige Ehezeitwert - nach anteiligem Abzug der Teilungskosten - zu Lasten des Antragsgegners auf die Antragstellerin übertragen worden. Dessen Höhe kann nun nicht sicher bestimmt werden. Die Antragstellerin hat für ihren - vom Antragsgegner bestrittenen Vortrag, der Betrag wäre genauso hoch gewesen, wie der Betrag ihres Vertrages, keine Unterlagen vorgelegt. Soweit damit die genaue Höhe eines möglichen Anspruchs nicht sicher feststeht, kann das aber letztlich dahinstehen.
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Denn der Ausgleichsanspruch ist verjährt, der Antragsgegner hat sich auch auf die Verjährung auch berufen.
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Schadenersatzansprüche aus § 280 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB von drei Jahren. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und ein Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
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Entstanden ist der Anspruch hier nach Auffassung des Gerichts spätestens mit Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, also am 19.10.2018.
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Schadensersatzansprüche entstehen, sobald sie im Wege einer Klage geltend gemacht werden können, also fällig sind (vgl. Grüneberg-Ellenberger § 199 BGB Rn 3; Staudinger-Peters/Jacoby § 199 BGB Rn7). Voraussetzung dafür ist, dass ein Schaden eingetreten ist. Dafür reicht eine bloße Vermögensgefährdung nicht aus. Vielmehr entsteht ein Schaden erst dann, wenn sich die Vermögenslage objektiv verschlechtert hat. Dafür muss der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen sein, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird. Ein Schaden ist allerdings dann noch nicht eingetreten, wenn noch offen ist, ob es tatsächlich zu einem Schaden kommt. Solange das Risiko sich nicht verwirklicht, läuft die Verjährungsfrist noch nicht, weil bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt. Bei der Frage, ob schon ein Schaden eingetreten ist oder noch lediglich eine Gefährdung gegeben ist, ist also eine wertende Betrachtung erforderlich (vgl. BGH NJW 2015, 3447, juris Rn 76; jurisPK § 280 BGB Rn 109).
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Mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich stand fest, dass die Antragstellerin keine Anrechte aus dem LBS - Vertrag des Antragsgegners übertragen bekommt. Damit hat sich ihre Vermögenslage objektiv verschlechtert, da ihr ein an sich aus dem VA zustehender Vorteil nicht zuteil geworden ist. Das war nach Rechtskraft der VA-Entscheidung auch nicht mehr revidierbar. Da es in diesem Fall um die Übertragung eines bestimmten, feststehenden Kapitalbetrags ging, kommt es hier nicht darauf auf, ob der Schaden möglicherweise erst entstehen könnte, wenn die Antragstellerin in Zukunft Rentenansprüche aus dem Vertrag hätte geltend machen können und ob dann, bei einer möglichen Rentenzahlung, ein Anspruch (teilweise) monatlich jeweils (neu) wegen der ausbleibenden Rentenzahlung entsteht. Denn die Vermögenslage der Antragstellerin hatte sich bereits bei rechtskräftiger Beendigung des VA-Verfahrens verschlechtert. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin auch den übertragenen Vertrag jederzeit hätte kündigen und die Auszahlung des Betrages verlangen können (vgl. § 14 der AGB), was ja beide Beteiligte mit ihren Verträgen auch gemacht haben. Damit kommt die unterbliebene Übertragung einer unterbliebenen Zahlung gleich.
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Der Antragstellerin war auch die Person des Schuldners, also des Antragsgegners bekannt.
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Bekannt waren ihr aber auch die Anspruchsbegründenden Umstände, insbesondere das Bestehen des auszugleichenden und nicht angegebenen Vertrages des Antragsgegners. Die Antragstellerin war seinerzeit bei Aufstellung der Hausfinanzierung dabei und kannte alle Umstände, die ursprünglich am 23.8.2012 zum Abschluss auch der hier relevanten Verträge geführt haben, insbesondere auch, dass seinerzeit identische Verträge abgeschlossen wurden. Gerade weil es nach ihren eigenen Angaben identische Verträge gewesen sein sollen, muss ihr eben auch der Vertrag des Antragsgegners bekannt gewesen sein. Zudem war die Antragstellerin unstreitig in der Zeit des Zusammenlebens mit der Buchführung betraut. So mussten ihr also auch in der Zeit danach die verschiedenen Verträge und dann später die darauf zu leistende Zahlungen bekannt gewesen sein. Sie hat dementsprechend auch in diesem Verfahren alle genauen Details der Verträge vorgetragen. Sie trägt nicht vor, dass sie erst später aus irgendeinem besonderem Anlass überhaupt von der Existenz des Vertrages des Antragsgegners erfahren habe. Damit musste ihr dann auch bekannt gewesen sein, dass es grundsätzlich beim Antragsgegner einen Vertrag gegeben hat, der im VA anzugeben war, denn schließlich hat sie ihren eigenen - identischen Vertrag - auch angegeben. Es lag also nahe, dann auch nach dem Vertrag des Antragsgegners zumindest im VA zu fragen. Schließlich, und auch das trägt sie selbst vor, wusste sie von der Abwicklung der Hausfinanzierung, in die diese Verträge ja eingebunden waren. Diese Abwicklung erfolgte noch während des laufenden VA-Verfahrens. So wie ihr eigener Vertrag erst durch die Abwicklung frei wurde, konnte also auch der Vertrag des Antragsgegners (erst) dadurch frei werden. Auch deswegen musste der Antragstellerin schon während des seinerzeit noch laufenden Verbundverfahrens klar gewesen sein, dass es einen Riester-Vertrag auch beim Antragsgegner gab, der, so wie ihr eigener, hätte angegeben und ausgeglichen werden müssen. Ob sie nun die Gespräche zur Abwicklung der Hausfinanzierung zusammen mit dem Antragsgegner wahrgenommen hat oder nicht, kann dahinstehen. Jedenfalls waren diese - identischen - Verträge Gegenstand der Abwicklung der Finanzierung und haben deswegen gerade in der relevanten Zeit eine besondere Aufmerksamkeit erfahren. Wieso die Antragstellerin davon ausgegangen sein will, der Antragsgegner habe seinen Vertrag schon vor dem VA-Verfahren gekündigt, erschließt sich deswegen nicht. Schließlich erfuhr ihr eigener Vertrag dadurch, dass der Antragsgegner die Abtretung monierte auch noch eine besondere Aufmerksamkeit. Auch das wäre zusätzlich Anlass gewesen, auch auf den - nach Angabe der Antragstellerin identischen - Vertrag beim Antragsgegner im VA-Verfahren hinzuweisen oder zumindest nachzufragen.
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Damit wusste die Antragstellerin oder hätte sehr leicht wissen können bei und nach der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, dass eine ihrem eigenen Vertrag und ihrer Anwartschaft identische Anwartschaft des Antragsgegners zu ihren Gunsten nicht ausgeglichen wurde. Damit kannte sie also alle Umstände und den Schaden oder es lag zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vor.
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Die Antragstellerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr zunächst kein Schaden entstanden sei, weil sie ihren eigenen Vertrag trotz des seinerzeit laufendem VA-Verfahren kündigen konnte und schließlich ausgezahlt erhalten hat, ihr ein wirtschaftlicher Nachteil also erst entstanden sei, als die LBS den Betrag zurückforderte.
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Denn zunächst ändert das Schicksal ihres eigenen Vertrages nichts daran, dass der Schaden ja auf der Nichtübertragung des Vertrags des Antragsgegners beruhte. Dieser Schaden war eingetreten. Sie hätte einen darauf beruhenden Schadensersatzanspruch auch zunächst - völlig unabhängig davon, wie es mit ihrem eigenen Vertrag weiterging - gegenüber dem Antragsgegner geltend machen können.
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Die Antragstellerin kann sich aber auch nicht darauf berufen, wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung bereits erfolgten Auszahlung ihres Vertrages jedenfalls im Saldo und bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtung keinen Vermögensnachteil erlitten zu haben. Denn nach der übersandten zweiten vorläufigen Berechnung des VA durch das Amtsgericht O. und dem damit verbundenen Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung und spätestens bei dessen Erörterung im Scheidungstermin, musste ihr klar werden, dass ihr Vertrag ausgeglichen wird, es also zu einer teilweisen Übertragung auf den Antragsteller kommen wird. So wurde dann ja auch die Entscheidung getroffen. Damit lag es mehr als nahe, dass es wegen der zuvor erfolgten Auszahlung an sie zu Komplikationen kommen würde. Auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung war schon zu diesem Zeitpunkt der Schaden dem Grunde nach angelegt und er war letztlich sogar in der Höhe absehbar, weil ja ein bestimmter Betrag übertragen wurde. Offen war allein die Frage, inwieweit die LBS an die Antragstellerin herantreten würde. Allerdings dürfte es auch damals nur schwer vorstellbar gewesen sein, dass die LBS aus einem bereits ausgezahlten Vertrag einen Geldbetrag an den Antragsgegner überträgt, ohne diesen dann von ihr wieder einzufordern. Ebenso wenig gab es seinerzeit einen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner die Übertragung nicht einfordern würde. Keiner der Beteiligten trägt vor, dass es dazu Gespräche oder gar Vereinbarungen gegeben hätte. Es hatte der Antragsgegner ja im Gegenteil die von der LBS zunächst angegebene Abtretung moniert. Das sprach sehr dafür, dass er dann die Übertragung auch einfordern würde. Deswegen musste der Antragstellerin klar geworden sein, dass es auch wirtschaftlich bei ihr auf einen Nachteil hinauslaufen wird. Bei der hier gebotenen wertende Betrachtung ergibt sich, dass die Antragstellerin ab Übersendung der zweiten vorläufigen VA-Berechnung des Familiengerichts, ihrem Bevollmächtigten zugestellt am 22.6.2018, jedenfalls bis zum Termin der Scheidungsverbundverhandlung, am 30.8.2018, also über zwei Monate hinweg, erkennen konnte, dass auch wegen ihres Vertrages ein Problem entstehen würde. Unter diesen Umständen konnte sie nicht darauf vertrauen, dass ihr - wirtschaftlich - der ausgezahlte Betrag in der Höhe verbleiben würde, wie er an den Antragsteller zu übertragen war. Auch wenn noch nicht endgültig feststand, ob die LBS an die Antragstellerin herantreten würde, stellte auch diese Situation deutlich mehr da, als eine bloße Vermögensgefährdung. Es war auch insoweit nach Auffassung des Gerichts grob fahrlässig, seinerzeit die Situation nicht im VA-Verfahren anzusprechen und zu klären.
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Damit lagen ab dem 30.8.2018 alle Umstände vor, die zum Schaden bei der Antragstellerin führen führten und führen würden. Diese waren ab Rechtskraft der VA-Entscheidung auch nicht mehr zu ändern. Sie waren alle der Antragstellerin bekannt oder grob fahrlässig unbekannt. Damit begann mit dem 31.12.2018 die Verjährung zu laufen. Verjährung trat dann am 31.12.2021 ein, also vor Einreichung dieses Antrages beim Gericht. Es liegt Verjährung vor.
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Ob die genannten Umstände auch ein relevantes Mitverschulden der Antragstellerin begründen, kann deswegen dahinstehen.
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B). Der Antragstellerin steht im Übrigen auch kein Anspruch auf Auskunft zum Zugewinn aus § 1379 BGB zu.
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Nach dieser Vorschrift kann zwar ein Ehegatte bei Beendigung des Güterstandes Auskunft von dem anderen Ehegatten über dessen Vermögen zu verschiedenen Zeitpunkten verlangen. Jedoch besteht keine Auskunftspflicht mehr, wenn ein etwaiger Ausgleichsanspruch verjährt ist (vgl. Grüneberg-Siede § 1379 BGB Rn 5). Das ist hier der Fall. Ein möglicher Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gem. § 195 BGB. Die mögliche Ausgleichspflicht entsteht mit Beendigung des Güterstandes, hier also mit Rechtskraft der Scheidung am 30.8.2018. Alle insoweit relevanten Umstände waren auch seinerzeit bekannt. Es sind auch keine einen Zugewinnausgleich begründende Umstände vorgetragen oder ersichtlich, von denen die Antragstellerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst später Kenntnis erlangt haben sollte. Etwaige Annahmen dazu, wie wohl wirtschaftlich der Versorgungsausgleich abgewickelt wird, berühren die Zugewinnausgleichsansprüche nicht.
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Gem. § 199 begann die Verjährung mit dem 1.1.2019 zu laufen und endete am 31.12. 2021. Der Auskunftsantrag ging aber erst am 30.12.2022 beim Gericht ein, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Verjährung vorlag.
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Anhaltspunkte für eine Hemmung der Verjährung sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.
- 64
C). Da die Anträge unbegründet sind, muss über hilfsweise zur Aufrechnung gestellten möglichen Gegenansprüche des Antragsgegners nicht entschieden werden.
III.
- 65
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Verfahrenswert ergibt sich aus den §§ 35, 38 FamGKG. Für den Stufenantrag, über dessen erste Stufe entschieden wurde, wurde ein Verfahrenswert von 1.000 € angenommen.
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