Urteil vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 5c F 412/17

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 58.224,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2018 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 17.465,88 € zu zahlen.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem Monat November 2018 an die Antragstellerin einen monatlich im Voraus spätestens zum 3. Werktag des Monats fälligen Betrag in Höhe von 2.725,36 € zu zahlen.

4. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Nebenintervenient trägt seine Kosten selbst.

6. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche aufgrund des im Rahmen der Scheidung der Beteiligten unvollständig durchgeführten Versorgungsausgleichs geltend.

2

Die Beteiligten haben am 04.09.1979 geheiratet. Die Antragstellerin war während der Ehe ganz überwiegend nicht berufstätig. Sie kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder sowie den Haushalt, die finanziellen Angelegenheiten wurden von dem Antragsgegner geregelt. Der Antragsgegner war während der Ehe bei verschiedenen Energieversorgern tätig, unter anderem seit dem 01.01.2002 bis zum 31.12.2011 im Vorstand der X AG. Im Vorstandsmitglied-Dienstvertrag des Antragsgegners (dort Punkt 9.) ist der Anspruch des Antragsgegners auf Ruhegeld näher geregelt, insbesondere dessen Auszahlung ab Vollendung des 62. Lebensjahres, sowie die Regelung, dass auf das Ruhegeld u.a. etwaige Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind.

3

Mit Scheidungsantrag vom 28.06.2012 - zugestellt am 06.07.2012 - beantragte der Antragsgegner vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe die Scheidung der Ehe. Im Rahmen des von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleichs wurden den Eheleuten zunächst mit Verfügung vom 03.07.2012 die Fragebögen zum Versorgungsausgleich (V10-Formulare) zugeleitet. Der Antragsgegner hat in seinem Fragebogen zutreffend angegeben, seit dem 01.01.2002 bei der X AG beschäftigt gewesen zu sein, und hat auch die Frage, ob ihm in diesem Zusammenhang eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, mit „Ja“ beantwortet.

4

Das Gericht hat dann mit Verfügung vom 16.08.2012 vom Antragsgegner weitere Angaben zu seinen betrieblichen Altersversorgungen sowie zu seiner öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung angefordert. Nachdem diese gerichtliche Anfrage zunächst nicht beantwortet wurde, hat das Gericht seine Anfrage mit Verfügung vom 07.11.2012 nochmals wiederholt. Auf diese gerichtliche Anforderung hin ließ der Antragsgegner durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten - dem Nebenintervenienten im vorliegenden Verfahren - mit Schriftsatz vom 16.11.2012 insgesamt drei Schriftstücke dreier verschiedener Versorgungsträger (der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Y AG sowie der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg) vorlegen. Er ließ in diesem Zusammenhang vortragen: „Damit sollten die bislang offen erscheinenden Fragen mit Blick auf den von dem Antragsteller vorgelegten Fragebogen geklärt und dem Gericht die Möglichkeit gegeben sein, die einschlägigen Versorgungsträger anzuschreiben.“ Das Gericht holte daraufhin lediglich bei diesen drei seitens des Antragsgegners benannten Versorgungsträgern die Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein. Eine Auskunft der X AG wurde nicht eingeholt, diese wurde auch im Rubrum des Scheidungs- bzw. Versorgungsausgleichsverfahren nicht als Versorgungsträger erfasst und somit nicht am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt. Mit Beschluss vom 09.07.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe den Versorgungsausgleich abgetrennt und mit Beschluss vom 24.10.2013 hierüber entschieden. Das Anrecht des Antragsgegners auf Ruhegehalt bei der X AG wurde in die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht einbezogen, die Entscheidung wurde am 05.12.2013 rechtskräftig.

5

Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.2014 eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von derzeit 1.133,44 netto. Der Antragsgegner bezieht ab dem Monat April 2015 monatliche Ruhebezüge aus seiner (ungeteilten) Altersversorgung bei der X AG in Höhe von 10.806,29 € brutto. Seit April 2015 zahlt der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Betrag von monatlich 1.000,00 €.

6

Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe bewusst unvollständige Angaben gemacht. Diese unvollständigen Angaben, die über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen wurden, müsse sich der Antragsgegner gem. § 85 ZPO zurechnen lassen. Er sei daher gegenüber der Antragstellerin zum Schadensersatz verpflichtet. Im Wege des offenen Teilantrages macht die Antragstellerin monatliche Schadensersatzansprüche ab dem 01.04.2015 geltend und beantragt:

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1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 58.860,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab Januar 2018 an die Antragstellerin einen monatlich im Voraus spätestens zum 3. Werktag des Monats fälligen Betrag in Höhe von 2.783,66 € zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt Antragsabweisung.

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Er macht geltend, bei der Zahlung des Ruhegeldes handele es sich nicht um ein Anrecht i.S.d. § 2 VersAusglG. Jedenfalls sei dies bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unverfallbar gewesen. Weiterhin habe der Antragsgegner im Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs alle erforderlichen Angaben vollständig gemacht. Selbst bei Vorliegen einer Unvollständigkeit sei es Aufgabe des zuständigen Richters, sämtliche Anwartschaften von Amts wegen zu ermitteln. Im Übrigen wäre selbst bei Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Antragsgegner auf Seiten der Antragstellerin ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen, da sie den Beschluss zum Versorgungsausgleich weder durch einen Rechtsanwalt hat überprüfen lassen, noch Berufung eingelegt habe. Auch sei ein Mitverschulden des Gerichts bzw. des zuständigen Richters gegeben. Der Antragstellerin sei überdies kein Schaden entstanden, da der Antragsgegner sämtliche gemeinsame Verbindlichkeiten und Kosten der Beteiligten getragen habe, was im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sei. Schließlich sei der der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt.

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Mit Schriftsatz vom 02.05.2018 hat der Antragsgegner dem Nebenintervenienten den Streit verkündet, woraufhin dieser mit Schriftsatz vom 29.05.2018 dem Rechtsstreit auf Seiten des Antragsgegners beigetreten ist.

12

Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfänglich auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

13

Der zulässige Antrag ist ganz überwiegend begründet.

14

Der Antragsgegner ist der Antragstellerin gem. § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil er im Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Gericht unvollständige Angaben hinsichtlich seiner betrieblichen Altersvorsorge gemacht hat, und es im Anschluss daran unterlassen hat, das Gericht auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinzuweisen.

15

Darüber hinaus bestehen aufgrund dessen auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.

16

1.) Wird im Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Anrecht nicht erfasst, weil dessen Existenz gegenüber dem Gericht verschwiegen wurde, so kommt ein Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. 2017, S. 446 f.; Kemper, Vergessene, verschwiegene und übersehene Anrechte im Versorgungsausgleich, FamFR 2013, S. 457 ff. (S. 460)).

17

a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der unvollständigen Auskunftserteilung bestand zwischen den - damals noch - verheirateten Beteiligten ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1 BGB können auch zwischen Ehegatten entstehen (Riehm in Beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.09.2018, § 280 BGB, Rn. 71 ff.).

18

b) Der Inhalt des Schriftsatzes vom 16.11.2012 des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners stellt eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 dar. Denn darin wurde das streitgegenständliche Anrecht bei der X AG nicht erwähnt, obwohl das Gericht zweimal explizit nach den (auch) betrieblichen Altersversorgungen des Antragsgegners gefragt hatte. Vielmehr wurde mit der Formulierung „Damit sollten die bislang offen erscheinenden Fragen mit Blick auf den von dem Antragsteller vorgelegten Fragebogen geklärt und dem Gericht die Möglichkeit gegeben sein, die einschlägigen Versorgungsträger anzuschreiben.“ der Eindruck erweckt, die in dem Schriftsatz enthaltene Aufzählung der Versorgungsträger sei abschließend. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich zutreffend angegeben hat, seit dem 01.01.2002 bei der X AG beschäftigt gewesen zu sein, und die diesbezügliche Frage nach einer betrieblichen Altersversorgung mit „Ja“ beantwortet hat. Denn gleichwohl hat das Gericht vom Antragsgegner mit Verfügung vom 16.08.2012 und nochmal mit Verfügung vom 07.11.2012 weitere Angaben zu seinen betrieblichen Altersversorgungen sowie zu seiner öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung angefordert. Nur aufgrund der unvollständigen Angaben im Schriftsatz vom 16.11.2012 hat es das Gericht unterlassen, die X AG als Versorgungsträger am Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs zu beteiligen und das entsprechende Anrecht des Antragsgegners auszugleichen.

19

c) Diese Pflichtverletzung ist von dem Antragsgegner auch zu vertreten, es liegt kein Fall von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Bei den unvollständigen Angaben im Schriftsatz vom 16.11.2012 ist zunächst von Fahrlässigkeit auszugehen. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Täuschungsvorsatz gegenüber dem Gericht bestand. Ob dabei von einer Fahrlässigkeit des Antragsgegners selbst oder des Nebenintervenienten auszugehen ist, kann aufgrund von § 85 Abs. 2 ZPO dahingestellt bleiben. Aufgrund dieser unvollständigen Angaben hinsichtlich seiner betrieblichen Altersversorgungen wäre der Antragsgegner aber verpflichtet gewesen, das Gericht hierüber aufzuklären und die Angaben zu seinem Anrecht bei der X AG unverzüglich nachzureichen. Dies unterblieb jedoch, wobei hinsichtlich dieses pflichtwidrigen Unterlassens von einer vorsätzlichen Täuschungsabsicht auszugehen ist. Denn es kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs weder dem Antragsgegner selbst, noch dem Nebenintervenienten aufgefallen ist, dass das - sehr werthaltige und den Hauptteil seiner Altersvorsorge darstellende - Anrecht bei der X AG nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Ob dieses vorsätzliche Unterlassen dabei dem Antragsgegner selbst, oder dem Nebenintervenienten anzulasten ist, kann aufgrund von § 85 Abs. 2 ZPO wiederum dahingestellt bleiben.

20

d) Der hierdurch entstandene Schaden ist der Antragstellerin zu ersetzen. Ohne die Pflichtverletzung des Antragsgegners wäre das streitgegenständliche Anrecht im Versorgungsausgleich entsprechend des Halbteilungsgrundsatzes gem. § 1 VersAusglG hälftig geteilt worden. Bei dem streitgegenständlichen Anrecht handelt es sich um eine Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung, die gem. § 2 VersAusglG auszugleichen gewesen wäre. Denn der in § 9 seines Vorstandsmitglied-Dienstvertrages als „Ruhegeld“ bezeichnete Anspruch stellt eine Leistungszusage auf Altersversorgung durch die X AG als (ehemaliger) Arbeitgeber des Antragsgegners dar, und fällt somit unter § 1 BetrAVG. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieses Anrecht bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht unverfallbar, und damit nicht ausgleichsreif gewesen wäre. Vielmehr lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich am 24.10.2013 alle Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG vor, insbesondere war der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bereits wieder aus seinem Arbeitsverhältnis bei der X AG ausgeschieden.

21

e) Bei unterstelltem Ausgleich des streitgegenständlichen Anrechts im Versorgungsausgleich wäre von monatlichen Bruttobezügen der Antragstellerin in Höhe von 5.403,14 € auszugehen, da dann das streitgegenständliche Anrecht des Antragsgegners in Höhe von derzeit 10.806,29 € monatlich brutto im Versorgungsausgleich hälftig geteilt worden wäre. Hinsichtlich der Höhe des auf Seiten der Antragstellerin jeweils eingetretenen Schadens sind somit ihre (fiktiven) Nettobezüge aus diesem Bruttobetrag zu errechnen, und hiervon - gem. Punkt 9. Absatz 3 des Vorstandsmitglied-Dienstvertrages des Antragsgegners - wiederum ihre jeweiligen Rentenzahlungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund abziehen.

22

Es sind somit folgende Zeiträume zu unterscheiden:

23

aa) Für das Jahr 2015 hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sie unter Zugrundelegung eines Bruttobetrages von 10.806,29 € eine fiktive Nettozahlung in Höhe von 3.801,95 € bezogen hätte. Für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Juni 2015 ist hiervon die Rentenzahlung in Höhe von 1.012,42 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage K3) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.789,53 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Juni 2015 besteht der Schadensersatzanspruch somit noch in Höhe von 1.789,53 € x 3 = 5.368,59 €.

24

bb) Für den Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 ist von der fiktiven Nettozahlung in Höhe von 3.801,95 € die Rentenzahlung in Höhe von 1.033,66 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage K4) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.768,29 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 besteht der Schadensersatzanspruch somit noch in Höhe von 1.768,29 € x 6 = 10.609,74 €.

25

cc) Für das Jahr 2016 hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sie unter Zugrundelegung eines Bruttobetrages von 10.806,29 € eine fiktive Nettozahlung in Höhe von 3.821,95 € bezogen hätte. Für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Juni 2016 ist hiervon die Rentenzahlung in Höhe von 1.033,66 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage K4) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.788,29 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Juni 2016 besteht der Schadensersatzanspruch somit noch in Höhe von 1.788,29 € x 6 = 10.729,74 €.

26

dd) Für den Zeitraum Juli 2016 bis einschließlich Dezember 2016 ist von der fiktiven Nettozahlung in Höhe von 3.821,95 € die Rentenzahlung in Höhe von 1.077,53 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage K5) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.744,42 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum Juli 2016 bis einschließlich Dezember 2016 besteht der Schadensersatzanspruch somit noch in Höhe von 1.744,42 € x 6 = 10.466,52 €.

27

ee) Für das Jahr 2017 hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sie unter Zugrundelegung eines Bruttobetrages von 10.806,29 € eine fiktive Nettozahlung in Höhe von 3.841,95 € bezogen hätte. Für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juni 2017 ist hiervon die Rentenzahlung in Höhe von 1.077,53 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage K5) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.764,42 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruche der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juni 2017 besteht der Schadensersatzanspruche somit noch in Höhe von 1.764,42 € x 6 = 10.586,52 €.

28

ff) Für den Zeitraum Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 ist von der fiktiven Nettozahlung in Höhe von 3.841,95 € die Rentenzahlung in Höhe von 1.098,06 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage K6) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.743,89 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 besteht der Schadensersatzanspruch somit noch in Höhe von 1.743,89 € x 6 = 10.463,34 €.

29

gg) Für das Jahr 2018 hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass sie unter Zugrundelegung eines Bruttobetrages von 10.806,29 € eine fiktive Nettozahlung in Höhe von 3.858,80 € bezogen hätte. Für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich Juni 2018 ist hiervon die Rentenzahlung in Höhe von 1.098,06 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage K6) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.760,74 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich Juni 2018 besteht der Schadensersatzanspruch somit noch in Höhe von 1.760,74 € x 6 = 10.564,44 €.

30

hh) Für den Zeitraum Juli 2018 bis einschließlich Oktober 2018 (Schluss der mündlichen Verhandlung) ist von der fiktiven Nettozahlung in Höhe von 3.858,80 € die Rentenzahlung in Höhe von 1.133,44 € (Rentenbescheid der Antragstellerin, Anlage zum Schriftsatz 23.10.2018) abzuziehen, somit besteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.725,36 € monatlich. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von monatlich 1.000,00 € gezahlt, in dieser Höhe ist der Schadensersatzanspruch der Antragstellerin teilweise erfüllt. Für den Zeitraum Juli 2018 bis einschließlich Oktober 2018 besteht der Schadensersatzanspruch somit noch in Höhe von 1.725,36 € x 4 = 6.901,44 €.

31

ii) Ab dem Monat November besteht ein monatlicher, jeweils monatlich im Voraus fälliger Schadensersatzanspruch der Antragstellerin in Höhe von 2.725,36 .

32

Mit dem Antrag Ziff. 1.) wurden für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Dezember 2017 Rückstände in Höhe von 58.860,78 € geltend gemacht. Dieser Antrag ist in Höhe von 5.368,59 € + 10.609,74 € + 10.729,74 € + 10.466,52 € + 10.586,52 € + 10.463,34 € = 58.224,45 € begründet.

33

Der ab dem Zeitraum Januar 2018 mit dem Antrag Ziff. 2.) geltend gemachte monatliche Schadensersatzanspruch ist bis einschließlich Oktober 2018 in Höhe von 10.564,44 € + 6.901,44 € = 17.465,88 € begründet.

34

Ab dem Monat November ist er in Höhe von 2.725,36 € monatlich begründet.

35

f) Der Schadensersatzanspruch ist nicht gem. § 254 BGB zu kürzen. Die Antragstellerin war im Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht anwaltlich vertreten. Es bestand auch seitens der Antragstellerin keine Obliegenheit, hierfür einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Antragstellerin war während der Ehe ganz überwiegend Hausfrau und Mutter der gemeinsamen Kinder, um die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute kümmerte sich der Antragsgegner. Es erscheint sehr fraglich, ob von einer Obliegenheit der nicht anwaltlich vertretenen und in wirtschaftlichen bzw. finanziellen Dingen unerfahrenen Antragstellerin dahingehend auszugehen ist, die Angaben des Antragsgegners im Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs auf deren Vollständigkeit hin zu überprüfen und das Gericht auf ggf. bestehende Unvollständigkeiten hinzuweisen. Denn jedenfalls würde eine solche Obliegenheit hinter das vorsätzliche Unterlassen des Antragsgegners vollständig zurücktreten (Lorenz in Beck'scher Online-Kommentar, § 254 BGB, Stand: 01.08.2018, Rn. 59; Oetker in Münch. Komm., § 254 BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 11).

36

Ein Mitverschulden des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe bzw. des für die Durchführung des Versorgungsausgleichs zuständigen Richters ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da es insoweit an einer Zurechnungsnorm fehlt.

37

g) Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der Antragsgegner während des streitgegenständlichen Zeitraumes gemeinsame Verbindlichkeiten und Kosten der Beteiligten getragen hat. Denn eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung kommt jedenfalls nicht in Betracht, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Zahlungen des Antragsgegners auf gemeinsame Verbindlichkeiten der Beteiligten stehen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit der unterbliebenen Halbteilung des Anrechts auf betriebliche Altersvorsorge bei der X AG (Oetker in Münch. Komm., § 249 BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 233 ff.).

38

2.) Daneben besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB. Aufgrund der unvollständigen Beantwortung der gerichtlichen Anfrage sowie des anschließenden Verschweigens des streitgegenständlichen Anrechts hat der Antragsgegner auf Kosten der Antragstellerin auch denjenigen Teil des von der X AG ausbezahlten „Ruhegeldes“ erlangt, der aufgrund des im Rahmen des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Halbteilungsgrundsatzes eigentlich der Antragstellerin zugestanden hätte. Das Verhalten des Antragsgegners im Rahmen des Verfahrens auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt einen Eingriff i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB in eine der Antragstellerin zugewiesene Rechtsposition dar. Diese Rechtsposition war auch bereits in hinreichend verfestigter Weise der Antragstellerin zugewiesen, da die im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichenden Anrechte - vorbehaltlich einer Vereinbarung gem. §§ 6 ff. VersAusglG - dem Halbteilungsgrundsatz gem. § 1 VersAusglG unterliegen. Das an den Antragsgegner seit dem Monat April 2015 gezahlte „Ruhegeld“ stellt sich in Höhe von 5.403,14 € brutto monatlich als rechtsgrundlos dar. Zwar hat das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe mit Beschluss vom 24.10.2013 über den Versorgungsausgleich entschieden. Dieser Beschluss beinhaltete jedoch nicht das hier streitgegenständliche Anrecht, was wiederum auf die pflichtwidrig unvollständigen Angaben des Antragsgegners zurückzuführen ist. Der dadurch eingetretene Zustand ist somit rechtsgrundlos, weshalb diesbezüglich auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus Eingriffskondiktion besteht. Die Höhe dieses Anspruchs entspricht den Ansprüchen gem. § 280 Abs. 1 BGB, so dass insoweit auf die Ausführungen unter 1.e) verwiesen wird.

39

3.) Verjährung ist nicht eingetreten. Sowohl für den Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB, als auch für denjenigen gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind auf wiederkehrende Leistungen gerichtet und entstehen jeweils monatlich neu. Die Antragstellerin macht im Wege des offenen Teilantrages Ansprüche ab dem 01.04.2015 geltend. Seit diesem Zeitpunkt wird die streitgegenständliche betriebliche Altersversorgung an den Antragsgegner ausbezahlt, erst seitdem sind die monatlichen Ansprüche der Antragstellerin der Höhe nach bestimmbar. Diese waren bei Rechtshängigkeit am 09.01.2018 noch nicht verjährt, die Verjährung wurde durch die Antragstellung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

40

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG.

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