Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi 89 Js 960/09 - 72/09
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 II, 49 StVO, 24 StVG) – TBNR: 11.3.6. BKat 141723
1
G r ü n d e :
2Der Betroffene ist ledig und hat keine Kinder. Von Beruf ist er Polizeibeamter. Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen hat er auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts angegeben, dass diese gesichert seien und zwar so, dass es weder zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes, noch zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen kommen muss.
3Ausweislich des Verkehrszentralregisterauszuges ist der Betroffene
4nicht vorbelastet.
5Am 01.02.2009 befuhr der Betroffene gegen 15:19 Uhr in B außerorts die B ## im Bereich "N". Er war hier der Führer eines asiatischen Kleinst- PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX . Im Bereich vor dieser Stelle ist die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert und zwar von den außerorts üblichen 100 km/h Höchstgeschwindigkeit durch zweimal wenigen hundert Metern Abstand voneinander wiederholte Zeichen ###. Der gesamte Geschwindigkeitsbegrenzungsbereich ist 438 m lang. Zu Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung ist an beiden Seiten der Straße aus Richtung des Betroffenen gesehen deutlich erkennbar jeweils das Schild ### mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgestellt. Etwa in der Mitte der Strecke befindet sich die Messstelle. Unmittelbar an der Messstelle befindet sich eine zweite "70 km/h"-Beschilderung durch Zeichen ###. Die Messanlage selbst war eine solche des Typs es 3.0 des Herstellers eso. Dieses eichfähige Messsystem zur Geschwindigkeitsmessung war zur Tatzeit gültig geeicht und wurde von dem Zeugen H am Tattage nach den Herstellervorschriften in der Bedienungsanleitung des Messsystems aufgebaut. Der Betroffene wurde von der Geschwindigkeitsmessanlage mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h gemessen und bei der Überschreitung der Geschwindigkeit fotografiert. Nach Abzug des erforderlichen Sicherheitsabschlages von 4 km/h ergab sich in soweit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 101 km/h und somit eine Überschreitung von 31 km/h. Der Betroffene hätte die aufgestellten Schilder erkennen können und seine Geschwindigkeit hierauf einrichten müssen.
6Der Betroffene hat seine Fahrereigenschaft eingeräumt.
7Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er sei am Tattage auf Besuch zu seinen Eltern gewesen, die in M wohnten. Er sei in B von der Autobahn abgefahren. Auf der B ## habe er dann einen Mercedes-Sprinter der Mietwagenfirma E wahrgenommen. Dieser Sprinter sei mit diversen Möbelstücken beladen gewesen, die hintere Ladetüre habe offengestanden. Aus der Ladetüre habe ein Sofa herausgeragt, welches beträchtlich gewackelt habe und auf die Fahrbahn zu stürzen gedroht habe.
8Der Betroffene habe sich darauf entschieden, sich in den Dienst zu versetzen und den Fahrer des Fahrzeuges anzuhalten. Er habe Gas gegeben und sei dann von dem mobilen ESO-System geblitzt worden. Etwa 1 bis 1 1/2 km nach der Messstelle habe er das Fahrzeug vor ihm anhalten können. Er habe den Fahrer auf Englisch aufgefordert, seine Ladung zu sichern. Das amtliche Kennzeichen des E-Fahrzeuges war dem Betroffenen nicht mehr bekannt.
9Er habe jedoch die Personalien des Fahrers aufgeschrieben.
10Es handele sich um:
11Mr. B. ......... Columbus, OH #####.
12Er selbst habe dann als Polizeibeamter kein großes Aufheben um die Sache machen wollen und den angeblichen Ladungssicherungsverstoß nicht wirklich ahnden wollen, sondern lediglich eine mündliche Verwarnung ausgesprochen. Er hätte ja auch gar nicht die entsprechenden Vorschriften gekannt, nachdem er den Verstoß zu ahnden hätte. Er habe sich gedacht, dass der angehaltene Amerikaner sicher Gutes über Deutschland sagen werde, wenn er kein Bußgeld zahlen müsse.
13Der Betroffene gestand zu, dass er den Vorfall weder dem Zeugen H , der ja gar nicht so weit entfernt von der Anhaltestelle gewesen war, noch seiner eigenen Behörde mitgeteilt hatte.
14Insbesondere erklärte der Betroffene auf Nachfrage des Gerichts, dass er keinerlei Bemühungen unternommen hätte, den Einsatz z.B. als Arbeitszeit anerkennen zu lassen von seiner Behörde oder auch einen nachträglichen Vermerk oder eine Anzeige geschrieben hatte.
15Das Gericht konnte den angeblichen Fahrer des E-Fahrzeuges nicht ermitteln. Weder bei der Firma E war der Fahrer bekannt, noch war eine Ladung in die V an die genannte Person zustellbar.
16Der Betroffene erklärte ferner zu seiner dienstlichen Position, dass er im Polizeipräsidium in X arbeite und zwar im Führungs- und Lagedienst und dementsprechend nicht die Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften kontrolliere. So erklärte er auch, dass er geglaubt habe, er könne den Ladungssicherungsverstoß nur einfach so per Verwarnung ahnden, weil er hier ein freies Ermessen habe, wie zu ahnden sei.
17Auf die Nachfrage des Gerichts, ob ihm denn gegebenenfalls der Bußgeldkatalog bekannt sei und die Tatsache, dass der Bußgeldkatalog zunächst einmal eine gewisse Bindungswirkung entfalten könne, erklärte der Betroffene, es sei ja wohl seine Sache, wie er sein Ermessen ausübe. Das Gericht erstaunte dies um so mehr, als der Betroffene selbst bzw. der Verteidiger des Betroffenen erklärte, der Betroffene kenne sich in den Vorschriften über die Ahndung von Ladungssicherungsverstößen überhaupt nicht aus.
18Unter Berücksichtigung aller Umstände, die sich aus der Einlassung ergeben ergibt sich, dass es sich hier einmal mehr um eine konstruierte Geschichte eines Polizeibeamten handelt, der einer Ahndung eines eigenen bußgeldbewährten Verstoßes entgehen will.
19Maßgebliche Indizien hierfür sind:
20- der Einsatz außerhalb seines eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereichs
- der Einsatz außerhalb seiner eigenen dienstlichen Zuständigkeit
- die Ahndung eines Verstoßes ohne dienstliche Dokumentation
- die völlig untypische Ahndung eines Ladungssicherungsverstoßes durch bloße Verwarnung
- die fehlende Bekanntgabe des Verstoßes am Tattage bei dem nur 1 km entfernten Zeugen H
- die Benennung eines ausländischen und nicht ladbaren Zeugen
- das Fehlen eines amtlichen Kennzeichens trotz angeblich genauer Notiz der Personalien des Betroffenen.
Folgerichtig konnte sich der Betroffene nach Ansicht des Gerichtes nicht auf § 35 StVO berufen.
22Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit konnte durch Inaugenscheinnahme des Messfotos und Verlesung der in das Messfoto "eingespielten" Zahlen und Daten im Datenfeld des Messfotos festgestellt werden. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 105 km/h ablesen. Die ordnungsgemäße Beschilderung, wie sie oben in den tatsächlichen Feststellungen genannt ist (wiederholte Beschilderung mit Zeichen ### "70 km/h") wurde von dem genannten Zeugen bestätigt. Er bestätigte sowohl den ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung als auch die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Beschilderung vor und nach dem Messeinsatz. Insoweit wurde ergänzend das Messprotokoll vom Tattage verlesen, aus dem sich ergab, dass keinerlei Besonderheiten bei der Messung zu verzeichnen waren. Der Zeuge erklärte, dass das Messgerät zur Tatzeit gültig geeicht gewesen sei. Bestätigt werden konnte dies durch Verlesung des sich bei der Akte der befindenden Eichscheins, der eine ordnungsgemäße Eichung vom 05.03.2008 gültig bis zum 31.12.2009 auswies.
23Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen sind dem Gericht nicht bekannt geworden und wurden auch nicht geltend gemacht, so dass es nach den oben genannten Feststellungen von einer ordnungsgemäßen und verwertbaren Messung ausgehen konnte. Bei der mobilen Geschwindigkeitsmessanlage ES3.0 handelt es sich um einen sog. Einseitensensor des Herstellers eso. Die Grundausstattung des ES3.0 besteht aus einem Sensorkopf auf Stativ, einer Rechnereinheit mit Messkarte, einem berührungsempfindlichen Bildschirm, einer digitalen Fotoeinrichtung des Typs FE3.0 sowie entsprechendem Zubehör. Zur Verbesserung der Ausleuchtung des Fotobereichs, insbesondere bei Dunkelheit, wird eine Blitzeinheit BE1.1 verwendet. Mit dem System können Geschwindigkeitsmessungen mit Frontfotodokumentation zur Fahreridentifikation entweder gleichzeitig in beide Fahrtrichtungen (zu- und abfließend) oder für mehrere Spuren durchgeführt werden. Die Einzelmesswerte, die gleich oder größer als ein vorgewählter Geschwindigkeitsgrenzwert (im vorliegenden Falle: 83 km/h) sind, bleiben im Rechner gespeichert und können per Speichermedium (USB2.0 Stick) auf einen anderen Rechner übertragen werden. Die Speicherung auf dem Speichermedium erfolgt automatisch bei Messende. Den Kern der Anlage bildet der Sensorkopf mit 5 optischen Helligkeitssensoren. Drei der fünf Sensoren überbrücken die Straße rechtwinklig zum Fahrbahnrichtungsverlauf, der vierte und fünfte dagegen schräg versetzt. Die Sensorebene mit allen fünf Sensoren ist in der Regel parallel zur Fahrbahn ausgerichtet, wobei die Blickrichtung des Sensors über die Straße je nach Einsatzbedingung auch abweichen kann. Das Messprinzip beruht bei dem ES3.0 auf einer"Weg - Zeitmessung". Die Geschwindigkeit v eines Fahrzeuges ergibt sich dabei aus der Messbasis s und der Zeit t, in der das zu messende Fahrzeug die Messbasis durchfährt. Bei der Durchfahrt wird in jedem der 5 Sensoren ein Helligkeitsprofil des gemessenen Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert. Aus den abgetasteten Helligkeitsprofilen der drei parallelen Sensoren wird der zeitliche Versatz ermittelt, um dann die Geschwindigkeit zu errechnen. Der Einseitensensor ES3.0 arbeitet vollautomatisch, nachdem er nach den Herstellerangaben entsprechend der Bedienungsanleitung aufgebaut wird (weitere Einzelheiten zum Messsystem: Grün in: Burhoff/Neidel/Grün, Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr, 1. Aufl. 2007, Rn. 470 ff).
24Nach alledem geht das Gericht unter Bezugnahme auf AG Lüdinghausen NZV 2009, 205 davon aus, dass es sich bei dem Einseitensensor ES3.0 um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 handelt. Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321).
25Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen, da er die aufgestellten Schilder hätte beachten und seine Geschwindigkeit hierauf hätte einstellen müssen.
26Die hierfür im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 120 Euro erschien mangels ersichtlicher wesentlicher mildernder oder schärfender Gründe auch hier angemessen und war weder zu erhöhen noch zu verringern war.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO, 46 OWiG.
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