Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 1478/14-137/14
Tenor
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
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G r ü n d e:
2Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 07.05.2014 um 10:46 Uhr in Ascheberg auf der Bundesautobahn A 1 in Fahrtrichtung Bremen in Höhe Km 296,990 am Rastplatz „Im Mersch“ als Halterin eines LKWs Scania-Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX die Inbetriebnahme dieses Lastwagens bzw. dessen Anhängers angeordnet oder auch nur zugelassen zu haben, obwohl die Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsgemäßen Zustand, nämlich durch verdunkelnde Folien an den Fahrzeugscheiben wesentlich beeinträchtigt war. Sie sei dementsprechend gemäß §§ 31 Abs.2, 69 a StVZO, 24 StVG zu verurteilen.
3Das Gericht hat feststellen können, dass der LKW Scania mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX in den genannten Zustand an dem Tattage am Tatort mit den an den Fahrzeugseitenscheiben angebrachten nicht zugelassenen verdunkelnden Folien unterwegs war, dass die Betroffene aber hiervon nichts wusste und auch nichts davon wissen konnte. Die in Rede stehenden Folien wurden nämlich durch den Fahrer, den Zeugen G angebracht. Der Betrieb, in dem Familienangehörige der Betroffenen Geschäftsführer sind und die Betroffene selbst die Fuhrparkverantwortliche ist, hatte nämlich 2 Tage vor der in Rede stehenden Tat das Fahrzeug gebraucht erworben und auf sich zugelassen. An diesem 05.05.2014 war das Fahrzeug dem Zeugen G noch ohne die in Rede stehenden Folien übergeben worden, damit dieser am nächsten Morgen eine erste Fahrt mit dem Fahrzeug durchführen konnte. Der Zeuge G benötigt für das Führen von Fahrzeugen eine verdunkelnde Sonnenbrille. Er hatte aber in der Zeitschrift „Der Fernfahrer“ einen Beitrag des renommierten Verkehrsrechtsanwalts Peter Möller gelesen, den er so verstanden hatte, dass er verdunkelnde Folien ohne weitere Beschränkung in seinem Fahrzeug anbringen dürfe – letztlich erfüllten diese nämlich nur eine Sonnenbrillenfunktion. Der Zeuge brachte daraufhin am Abend des 5.5. vor Antritt seiner ersten Fahrt am 6.5.2014 vor seiner Haustür mit Hilfe eines Bekannten die genannten Folien an LKW an, ohne dass die Betroffene hiervon Kenntnis hatte. Er hatte die Betroffene nicht gefragt und auch sonst nicht seine Absicht bekundet. Er führte am nächsten Morgen dann seinen ersten Fahreinsatz durch, der ihn dann auch in die Kontrollsituation führte. Dort wurde der Zeuge durch den Polizeibeamten H der Autobahnpolizei Münster angetroffen.
4Der Zeuge H konnte bestätigen, dass er den Zeugen G an dem genannten Tage und an der genannten Örtlichkeit mit dem näher bezeichneten Fahrzeug und angebrachten Folien in den Seitenscheiben angetroffen habe. Der Zeuge G bestätigte dies ebenso. Der Zeuge G erklärte weiter, dass er eigenständig ohne Wissen seiner Chefin die entsprechenden Folien angebracht habe. Er schilderte den Sachverhalt so, wie in den tatsächlichen Feststellungen enthalten. Die Schilderung war insgesamt glaubhaft. Zudem konnte das Gericht urkundsbeweislich die Fahrzeugunterlagen verlesen, woraus sich ergab, dass das Fahrzeug tatsächlich 2 Tage vorher auf den Betrieb, in dem die Betroffene Fuhrparkverantwortliche ist, zugelassen worden war. Im Übrigen hat auch die Betroffene sich durch ihren Verteidiger dahin erklären lassen, dass das Fahrzeug 2 Tage vor der Tat erst gekauft worden sei und zu dieser Zeit noch keine Folien in den Seitenscheiben aufgewiesen habe. Der Zeuge G habe diese Folien eigenmächtig und ohne Wissen der Betroffenen als Fuhrparkverantwortliche angebracht.
5Dementsprechend war die Betroffene aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenentscheidung aus §§ 467 StPO, 46 OWiG freizusprechen.
6Unterschrift
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