Urteil vom Amtsgericht Lüdinghausen - 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 I i.V.m. Anlage 2,49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer: XXX XXX
1
G r ü n d e:
2Der Betroffene ist geschieden und Vater eines Sohnes im Alter von 18 Jahren. Diesem ist er unterhaltspflichtig. Er ist selbständig im EDV-Fachhandel. Er hat erklärt, dass bei einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro, wie im Bußgeldbescheid festgesetzt, eine Ratenzahlungsanordnung nicht notwendig sei.
3Der Betroffene ist verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
4Aufgrund einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge war davon auszugehen, dass der Betroffene am 09.02.2014 um 15:01 Uhr in XXXXX auf der B XX in Höhe „XXXXXXXX“ als Fahrer mit einem PKW Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXX die dort zulässig Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 49 km/h überschritt. Er wurde nämlich mit einer nach Toleranzabzug festgestellten Geschwindigkeit von 119 km/h gemessen.
5Für diese Ordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO 24 StVG sind eine Regelgeldbuße von 160 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat vorgesehen. Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße auf 250 Euro abgesehen. Der Betroffene hat nämlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen aufzeigen können, dass er als Kleingewerbetreibender mit der A-GmbH in B nur ein Monatsnetto von 1753,08 Euro erzielt. Er hat entsprechende Bezügemitteilung bzw. Lohnsteuerbescheinigungen für 2013 vorgelegt. Da er alleingeschäftsführender Gesellschafter der GmbH ist, hat er auch noch eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Firma derzeit keine Gewinne einfährt, sondern mit einem Jahresfehlbetrag von zuletzt 1700 Euro (cirka) zum Jahresabschluss gelangt ist. Von den etwa monatlich 1700 Euro Nettoeinkommen sind allein 500 Euro an privater Krankenversicherung zu zahlen. Insoweit hat der Betroffene den entsprechenden Versicherungsschein vorgelegt. Weiterhin zahlt er noch – nachgewiesen durch entsprechende Überweisungsbelege – 180 Euro monatlichen Kindesunterhalt, so dass sich ein Monatsnetto von dann noch knapp 1000 Euro ergibt. Der Betroffene selbst hat in seinem Betrieb 2 Auszubildende, jedoch keine weiteren Angestellten. Er verkauft Computerteile, insbesondere Computerkleinteile und macht laufende Wartungen für Computer, Virenentfernungen oder auch die Einrichtung von Computeranlagen, insbesondere im privaten Umfeld. Die beiden Auszubildenden des Betroffenen sind 27 Jahre alt und ohne Führerschein bzw. 22 Jahre alt mit Führerschein. Die Auszubildenden haben ihren Arbeitsbereich im Ladengeschäft des Betroffenen. Dort wechseln sie zwischen der Werkstatt und dem Laden. Da sich beide in der Ausbildung befinden, sind sie nur eingeschränkt zeitlich erreichbar. Jeder der Auszubildenden, die eine Ausbildung als IT-Systemkaufleute absolvieren haben wöchentlich 2 Berufsschultage und einen weiteren freigestellten Tag, so dass sie in einer 6-Tage-Woche jeweils nur 3 Tage zur Verfügung stehen und sich so aufgrund der unterschiedlichen Lehrjahre im Laden jeweils abwechseln. Es ist so stets nur ein weiterer Mitarbeiter neben dem Betroffenen im Geschäft. Der Betroffene selbst ist zuständig für den gesamten technischen Service, insbesondere im technischen Service vor Ort, den er dadurch sicherstellt, dass er mittels seines Fahrzeuges Kundenbesuche durchführen kann. Die beiden Auszubildenden sind nicht in diesem Bereich tätig. Der Betroffene hat insoweit dargestellt, dass sich ein Fahrverbot für ihn existenzgefährdend auswirken wird, da er einen „betriebsinternen“ Fahrer allenfalls an den 3 Tagen zur Verfügung hätte, an denen der 22-jährige Auszubildende seines Dienst im Betrieb versieht. Dies würde dann jedoch dazu führen, dass im Ladenlokal des Betroffenen niemand mehr anwesend ist. Angesichts der beengten wirtschaftlichen Ergebnisse des Betriebes des Betroffenen und seines geringen Einkommens aus dem Betrieb, erschien die Einstellung eines Fahrers kaum als mögliche Alternative für den Betroffenen.
6Das Gericht hat so angesichts dieser wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen ausnahmsweise von der Fahrverbotsanordnung abgesehen unter Anwendung des § 4 Abs.4 Bußgeldkatalog-Verordnung. Eine Erhöhung der Geldbuße auf 250 Euro erschien dem Gericht durchaus sachgerecht, zumal der Betroffene Ersttäter war.
7Es ist davon auszugehen, dass allein die erhöhte Geldbuße ausreichen wird, den Betroffenen zu veranlassen, sein Verkehrsverhalten in Zukunft zu verändern und Geschwindigkeitsbeschränkungen genauer zu beachten.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
9Unterschrift
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