Beschluss vom Amtsgericht Ludwigsburg - 2 XVII 550/2012; 2 XVII 550/12

Tenor

1. Die Vergütung des Sachverständigen Prof. Dr. med. E. wird auf

EUR 209,10

festgesetzt.

2. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Gründe

 
Die Leistungen des medizinischen Sachverständigen zur Erstellung des Gutachtens bezüglich der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sind in die Honorargruppe M3 einzuordnen.
Der Sachverständige Prof.Dr.med. E. bzw. der von ihm bestimmte Oberarzt wurde mit Schreiben vom 08.08.2012 beauftragt, ein psychiatrisches Fachgutachten in dem isolierten Verfahren der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu erstellen. Vorausgegangen war der Antrag der Betreuerin an das Betreuungsgericht auf Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.
Das Gutachten wurde am 15.08.2012 erstellt (Bl. 10-13 d.A.).
Mit Rechnung vom 15.08.2012 beantragte der Sachverständige die Erstattung in Höhe von EUR 209,10. Nach Anhörung des Bezirksrevisors wurde die Vergütung von der Kostenbeamtin am 01.10.2012 auf EUR 149,60 festgesetzt (Bl. 38 d.A.).
Der Bezirksrevisor und die Kostenbeamtin sind der Auffassung, dass die Tätigkeit zur Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens für den Bereich des Einwilligungsvorbehalts unter die Honorargruppe M2 fällt. Zugrundegelegt wird eine Entscheidung des Landgerichts Kassel (FamRZ 2009,150).
Auf Antrag des Sachverständigen war gem. § 4 Abs. 1 JVEG die Vergütung des Sachverständigen gerichtlich festzusetzen.
Die Vergütung berechnet sich wie folgt:
Rechnung vom 15.08.2012,    
        
        
Vorgeschichte und
        
        
Untersuchung
1 Std. à EUR 85,00
    EUR   85,00
Abfassung, Diktat und
        
        
Durchsicht
1 Std. à EUR 85,00
EUR   85,00
ergibt
        
EUR 170,00
Schreibgebühr
        
EUR     5,25
ergibt
        
EUR 175,25
+ 19% MwSt
        
EUR   33,30
+ Porto
        
 EUR     0,55
insgesamt
        
EUR 209,10
Gemäß § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre Leistung, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und besonderen Aufwendungen.
10 
Dabei richtet sich die Höhe des für jede Stunde gewährten Honorars nach § 9 JVEG.
11 
§ 9 Abs. 1 JVEG stellt bestimmte Stundensätze für bestimmte Honorargruppen auf.
12 
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 9 JVEG.
13 
§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG bestimmt weiter, dass die Leistungen nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen ist, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird.
14 
Die Honorargruppen für Gegenstände medizinischer und psychologischer Gutachten bestimmen sich nach M1 bis M3.
15 
M2 honoriert beschreibende Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Beispielshalber sind dort Gutachtengegenstände aufgeführt, so u.a. auch solche zur Einrichtung einer Betreuung.
16 
Nach der Honorargruppe M3 werden Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, d.h. Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differentialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilungen der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen honoriert. Beispielshalber nennt die Anlage Gutachten zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit.
17 
Gutachten zur Problematik des Einwilligungsvorbehalts werden in der Anlage nicht erfasst.
18 
Damit ist entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG die Gutachtenerstellung für die Frage der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes einer Honorargruppe zwischen M1 und M3 nach billigem Ermessen zuzuordnen.
19 
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes soll dann erfolgen, wenn die Gefahr besteht, dass sich ein Betreuter durch die Abgabe von Willenserklärungen selbst erheblich schädigt. Der Einwilligungsvorbehalt kann nur von Amts wegen angeordnet werden. Das Betreuungsgericht hat zwingend gem. § 280 FamFG ein Sachverständigengutachten einzuholen, wobei der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein muss.
20 
Der Sachverständige hat gem. § 280 Abs. 2 FamFG den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen.
21 
§ 280 Abs. 3 FamFG legt die Mindestanforderungen an das Gutachten fest.
22 
Daraus lässt sich ersehen, dass ein umfangreiches Gutachten zu erstellen ist, das nicht selten zu differentialdiagnostischen Problemen und insbesondere auch zu Prognose-Beurteilungen Stellung nehmen muss. Es handelt sich keinesfalls um eine einfache beschreibende Begutachtung eines Ist-Zustandes nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose.
23 
Dies rechtfertigt es, die Begutachtung in der Honorargruppe M3 einzustufen.
24 
Die vom Bezirksrevisor zitierte Entscheidung des Landgericht Kassel (FamRZ 2009, 150) ist vorliegend aus mehreren Gründen nicht einschlägig.
25 
Zum einen ist die Besonderheit des württembergischen Rechtsgebietes zu beachten.
26 
In dem vom Landgericht Kassel zu entscheidenden Fall stellte sich die Begutachtung zur Frage des Einwilligungsvorbehaltes lediglich als Annex zur Frage der Verlängerung der Betreuung dar. Dies bewog letztendlich das Landgericht Kassel auch dazu, den Aufwand zur Erstellung des Einwilligungsvorbehaltsgutachtens lediglich in die Gruppe M2 einzuordnen.
27 
Im württembergischen Rechtsgebiet ist jedoch die Frage des Einwilligungsvorbehaltes völlig getrennt zu beurteilen von der Frage der Anordnung oder Verlängerung einer Betreuung, weil hierfür unterschiedliche Betreuungsgerichte zuständig sind.
28 
Die Anordnung oder Verlängerung der Betreuung wird in Württemberg vom Notariat als Betreuungsgericht entschieden. Erst nach dessen Entscheidung wird das Verfahren dem Amtsgericht als Betreuungsgericht vorgelegt mit der Bitte, über die Frage der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu beschließen.
29 
Die zuvor vom Notariat eingeholten Gutachten enthalten i.d.R. keinerlei Äußerungen zur Frage des Einwilligungsvorbehalts, da diese Frage für das Notariat ohne Bedeutung bleibt. Es ist daher vom Amtsgericht - Betreuungsgericht - ein spezielles Gutachten zur Frage der Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts einzuholen. Wie im vorliegenden Fall decken sich die Person des Gutachters aus dem Betreuungsverfahren und dem des Einwilligungsvorbehaltsverfahren in der Regel nicht.
30 
Dies bedeutet, dass der Sachverständige für den Bereich des Einwilligungsvorbehalts eine völlig eigenständige Untersuchung und Begutachtung des Betroffenen durchführen muss. Er kann sich gerade nicht auf vorangegangene Explorationen aus dem Betreuungsverfahren stützen.
31 
Dies macht deutlich, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit dem vom Landgericht Kassel entschiedenen.
32 
Zum anderen deckt sich die Einstufung des Gutachtens für die Frage der Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes in die Honorargruppe M3 auch mit der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 26.06.2008; Az. 33 WX 28/08, 33 WX 028/08; zitiert nach Juris). Das OLG München hat zum einen festgestellt, dass es zulässig sei, auf die Vergleichbarkeit der Sachverständigentätigkeiten bei einem unbenannten Gegenstand mit der bei einem benannten abzustellen (so auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2006, 256). Das OLG München stellte für die Einordnung in die Honorargruppe darauf ab, ob die Fragestellung für den Sachverständigen eine vergleichbare Herausforderung mit entsprechender Schwierigkeit darstelle wie für die Erstellung eines Gutachtens der in M2 oder M3 beispielhaft genannten Arten.
33 
Das OLG München ordnete den Gegenstand eines Gutachtens in die Honorargruppe M3 ein, wenn der Sachverständige vor der Aufgabe stehe, anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, seines aktuellen geistigen und körperlichen Zustandes eine fundierte Prognose möglicher Reaktionen des Betroffenen auf längere Zeit hin treffen zu müssen. Dies erfordere eine gründliche Einschätzung der Person zur Vorhersage der Wahrscheinlichkeit einer die Existenz des Betroffenen bedrohenden Entgleisung. Dafür sei eine gründliche Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit allen maßgeblichen Faktoren, die kausal für die Reaktion werden könnten, erforderlich.
34 
Vorliegend ist zu beachten, dass die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes der früheren Entmündigung gleichkommt.
35 
Das Betreuungsrecht ruht auf der grundsätzlichen Erwägung, dass auch unter Betreuung stehende Personen eigenständig wirksame Willenserklärung abgeben können. Erst wenn aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die erhebliche Gefahr eines Schadens für ihr Vermögen oder ihre Person drohen, ist gem. § 1903 BGB die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.
36 
Dies zeigt, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens von ganz besonderer Tragweite für das zukünftige Leben des Betroffenen ist, zumal die Anordnung des Einwilligungsvorbehalt auf eine sehr lange Zeit - 7 Jahre - ausgesprochen werden kann.
37 
Die Leistung des Sachverständigen beruht daher auf einer aufwändigen und umfassenden Exploration und benötigt eine fundierte Prognose anhand einer gründlichen Auseinandersetzung mit allen Lebensumständen des Betroffenen.
38 
Es ist damit billig und angemessen, die Sachverständigengutachten zur Frage des Einwilligungsvorbehalts zu vergleichen mit psychiatrischen Gutachten, die sich mit den Fragen der Geschäfts-, Testier- und Prozessfähigkeit befassen.
39 
Die Einordnung in die Honorargruppe M2 wäre unangemessen und entspräche nicht den Leistungen, die der Sachverständige zur Beantwortung der Frage der Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts zu erbringen hat.
40 
Damit war vorliegend die Entscheidung der Kostenbeamtin abzuändern und dem Sachverständigen das in seiner Rechnung vom 15.08.2012 geforderte Honorar zuzusprechen.
41 
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

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