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FamFG § 280 Einholung eines Gutachtens

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 105/25
5. November 2025
XII ZB 105/25 5. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 149/25
3. September 2025
XII ZB 149/25 3. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 285/25
13. August 2025
XII ZB 285/25 13. August 2025
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 386/24
26. Juni 2025
7 T 386/24 26. Juni 2025
Beschluss vom Landgericht Gera (7. Zivilkammer) - 7 T 125/23
17. März 2025
7 T 125/23 17. März 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 456/24 27
12. Februar 2025
5 T 456/24 27 12. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 12 T 19/25 + 12 T 21/25
10. Februar 2025
12 T 19/25 + 12 T 21/25 10. Februar 2025
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 12 T 34/24
28. Januar 2025
12 T 34/24 28. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Regensburg - XVII 2429/16 (3)
23. September 2024
XVII 2429/16 (3) 23. September 2024
Beschluss vom Amtsgericht Meiningen - 3 XVII 34/24
9. September 2024
3 XVII 34/24 9. September 2024