Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3e IN 458/11

Tenor

Herr K. wird als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.11.2011 einen Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Diesem fügte er eine Vollmacht zur Vertretung im Insolvenzverfahren durch Herrn K. bei und verwies auf dessen Lebenslauf. In diesem führte Herr K. unter anderem aus, er habe ein Universitätsstudium der Betriebswirtschaftlehre abgeschlossen und sei seit 2010 als Wirtschaftsberater mit Schwerpunkt Sanierung, Regelinsolvenz- und Firmeninsolvenz tätig.

II.

2

Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 79 Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen einer zulässigen Vertretung liegen nicht vor, so dass der Verfahrensbevollmächtigte von Amts wegen zurückgewiesen werden muss.

3

Das Insolvenzverfahren kann als Parteiverfahren zum einen vom prozessfähigen Antragsteller selbst geführt werden, zum anderen aber auch von einem Bevollmächtigten. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten ist der Antragsteller allerdings an die Voraussetzungen des § 79 ZPO gebunden. Danach kann er sich von einem Rechtsanwalt oder einer Person aus dem Kreis der Vertretungsbefugten im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1-4 ZPO vertreten lassen. Der vom Antragsteller Bevollmächtigte gehört aber nach den vorgelegten Unterlagen nicht zum Kreis der Vertretungsbefugten.

4

§ 79 ZPO ist auch auf das Insolvenzverfahren anzuwenden (vgl. FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl. 2011, § 4 Rn. 8). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Bestimmungen der ZPO nur auf das Insolvenzverfahren übertragen werden können, wenn und soweit dies mit der besonderen Natur des Insolvenzverfahrens zu vereinbaren ist (BGH, NJW 1961, 2016). Der Zweck der Regelung in § 79 ZPO ist der Schutz vor unqualifizierter Rechtsberatung und des reibungslosen Verfahrensablaufs. Dabei hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität für eine formelle Anknüpfung entschieden, so dass das Gericht nicht befugt ist zu prüfen, ob der Verfahrensbevollmächtigte, der nicht in den Kreis der Vertretungsbefugten der Norm fällt, ausnahmsweise dennoch über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Da es sich bei dem Insolvenzeröffnungsverfahren um ein quasi-streitiges Parteiverfahren handelt, besteht eine Parallelität mit dem Zivilprozess im Hinblick auf den genannten Schutzzweck des § 79 ZPO. Gerade aufgrund des Eilcharakters und der wirtschaftlichen Tragweite des Insolvenzverfahrens besteht ein gesteigertes Schutzbedürfnis vor unqualifizierter Rechtsberatung.

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