Beschluss vom Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein - 3b IK 26/21 Lu
Leitsatz
1. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen einer Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO lediglich einen Anspruch auf Festsetzung der Zustellungsauslagen ab der 11. von ihm bewirkten Zustellung im Rechtszug.(Rn.13)
2. Bei einer Überschreitung der Grenze von zehn Zustellungen nach Nr. 9002 GKVerz sind die ersten zehn Zustellungen nicht abzugelten.(Rn.19)
3. Bei der Berechnung der Anzahl der Zustellungen im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 GKVerz bleiben für den Insolvenzverwalter die von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bewirkten Zustellungen außer Betracht.(Rn.21)
Tenor
1. Die Erinnerung des Insolvenzverwalters vom 07.12.2021 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 01.12.2021 wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Auf Antrag der Schuldnerin vom 18.01.2021 (eingegangen bei Gericht am 25.01.2021) hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26.01.2021 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Erinnerungsführer zum Insolvenzverwalter ernannt (Bl. 38 d.A.). Weiterhin ist der Erinnerungsführer mit Verfügung vom 26.01.2021 gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Schuldner der Schuldnerin beauftragt worden (Bl. 41 d.A.).
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Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Aufgabe zur Post bewirkt. Ausweislich des Zustellungsvermerks des Erinnerungsführers stellte dieser den Eröffnungsbeschluss an 13 Gläubiger zu (Bl. 51 d.A.). In der Folge beantragte er mit Schriftsatz vom 11.11.2021 die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung. Dabei brachte er Zustellungskosten für 13 Gläubiger in Höhe von 38,67 € in Ansatz (13 x 2,50 € zzgl. Umsatzsteuer).
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Mit Beschluss vom 01.12.2021 (dem Erinnerungsführer am 02.12.2021 zugestellt) setzte die Rechtspflegerin unter anderem Zustellungskosten in Höhe von 12,50 € fest und wies im Übrigen den Antrag des Erinnerungsführers zurück (Bl. 74 d.A.).
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Zur Begründung führte sie aus,
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in Anbetracht der Neuregelung des § 4 Abs. 2 InsVV sei nunmehr ein einheitlicher Satz in Höhe von 3,50 € je erstattungsfähiger Zustellung (zzgl. Umsatzsteuer) zu gewähren. Ein Anspruch bestehe jedoch erst ab der elften Zustellung.
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Der Erinnerungsführer beantragt,
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den Beschluss vom 01.12.2021 abzuändern und den zurückgewiesenen Teilbetrag in Höhe von 26,17 € festzusetzen.
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Er trägt vor,
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in Nr. 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (im weiteren KV GKG) werde zwar eine Zustellungspauschale nur soweit erhoben als mehr als 10 Zustellungen in einem Rechtszug anfielen, der Regelungsgehalt des Kostenverzeichnisses zum GKG beziehe sich aber auf Kosten, die die Justizverwaltung gegenüber den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens in Rechnung stellen könne. Insoweit werde davon ausgegangen, dass zehn Zustellungen von den allgemeinen Gerichtsgebühren abgegolten seien. Die Situation sei indes bei einer Kostenerstattung für den Insolvenzverwalter im Rahmen des § 4 InsVV eine gänzlich andere, da dieser als Dritter mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben beauftragt worden sei. Auch sei fraglich, ob der Anwendungsbereich der Pauschalregelung im KV GKG überhaupt eröffnet sei, wenn diese nur neben streitwertbezogenen Gebühren erfolgen könne, sich die Insolvenzverwaltervergütung aber nach dem Wert der Insolvenzmasse richte. Die Verweisung in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV richte sich mithin lediglich auf die Höhe der Pauschale von 3,50 € je Zustellung.
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Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
II.
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Auf das vorliegende Verfahren finden die Vorschriften der InsVV in der Fassung vom 22.12.2020 (BGBl. I 2020, 3328) Anwendung, da der Insolvenzantrag nach dem 01.01.2021 gestellt worden ist (§ 19 Abs. 5 InsVV).
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Die befristete Erinnerung des Erinnerungsführers ist im Hinblick auf den Beschwerdewert von 26,17 € statthaft (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen einer Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO lediglich einen Anspruch auf Festsetzung der Zustellungsauslagen ab der 11. von ihm bewirkten Zustellung im Rechtszug (§ 4 Abs. 2 S. 2 InsVV iVm Nr. 9002 KV GKG). Die Rechtspflegerin hat im angefochtenen Beschluss mithin zu Recht lediglich die Pauschalen für drei Zustellung festgesetzt.
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1. Die Anordnung der entsprechenden Anwendung von Nr. 9002 KV GKG in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV umfasst auch die Regelung, wonach die Zustellungspauschale nur erhoben wird, soweit mehr als 10 Zustellungen anfallen (AG Hamburg, ZVI 2022, 86, 87; AG Dresden, Beschluss vom 24.01.2022 - 549 IK 920/21 juris Rn. 9; AG Norderstedt, Beschluss vom 21.12.2021 - 65 IK 27/21 juris Rn. 12 ff.; HambKommInsO/Forster, 9. Aufl., § 4 InsVV, Rn. 38; Riedel in Stephan/Riedel, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 6; NK-GK/Janssen, 3. Aufl., InsVV § 4 Rn. 4a; Zimmer, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 163; Schmidt, ZVI 2022, 60, 60 f.; Blersch, NZI-Beilage 2021, 94, 95; a.A. BeckOK KostR/Budnik, Stand 1.1.2022, InsVV, § 4 Rn. 14b; Graeber, NZI 2021, 370, 373).
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Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV enthält keine Hinweise auf die von der Erinnerung gewünschte Einschränkung der Anwendung von Nr. 9002 KV GKG auf die Höhe der Pauschale für Zustellungen. Insoweit lässt sich auch aus der Anknüpfung des Kostenverzeichnisses an streitwertbezogenen Gebühren nichts herleiten, da in § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV ausdrücklich eine „entsprechende“ und nicht eine direkte Anwendung von Nr. 9002 KV GKG geregelt wird (a.A. Graeber, NZI 2021, 370, 373; ebenso im Ergebnis: BeckOK KostR/Budnik, Stand 1.1.2022, InsVV, § 4 Rn. 14b).
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Der Wille des historischen Gesetzgebers ist eindeutig. In der Begründung des insoweit unverändert gesetzgewordenen Regierungsentwurfs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus der entsprechenden Anwendung von Nr. 9002 KV GKG ebenfalls folge, dass ein Anspruch auf Auslagenersatz erst ab der 11. Zustellung bestehe (RegE, BT-Drucks. 19/24181 S. 212; AG Dresden, Beschluss vom 24.01.2022 - 549 IK 920/21 juris Rn. 11; AG Norderstedt, Beschluss vom 21.12.2021 - 65 IK 27/21 juris Rn. 14; Schmidt, ZVI 2022, 60, 60 f.).
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Auch eine teleologische Korrektur kommt im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht (AG Dresden, Beschluss vom 24.01.2022 - 549 IK 920/21 juris Rn. 13; AG Hamburg, ZVI 2022, 86, 88). Insoweit wird zwar vereinzelt darauf hingewiesen, dass im originären Anwendungsbereich des KV GKG die Zustellungen grundsätzlich durch die Gerichtskosten als abgedeckt angesehen würden und daher Nr. 9002 KV GKG lediglich eine Korrektur in Ausnahmefällen ungewöhnlich vieler Zustellungen bezwecke. Eine vergleichbare Situation fehle demgegenüber bei Insolvenzverwaltern fehle, da deren Regelvergütung keinesfalls Zustellungskosten enthalte (Graeber, NZI 2021, 370, 373). Auch dem erkennenden Gericht erscheint es rechtspolitisch bedenklich, wenn Dritte vom Insolvenzgericht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden, ohne diese dafür zu vergüten. Gleichwohl unterliegt die Auslegung der Prozessgesetze den Grundsätzen der allgemeinen juristischen Methodenlehre (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 7 Rn. 8 mwN). Danach darf richterliche Rechtsfortbildung nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte dürfen sich daher nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, NJW 2019, 351 Rn. 31 f. mwN).
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Es kommt angesichts der eindeutigen Willensäußerung des Gesetzgebers nicht darauf an, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, NZI 2013, 487 Rn. 18; vgl. auch BGH, NZI 2015, 782; NZI 2012, 372) bislang einen Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters bereits ab der ersten Zustellung angenommen hat. Dem Gesetzgeber steht es frei, die Rechtslage auch abweichend von etablierten Rechtsprechungslinien neu zu gestalten. Zwar trifft es weiterhin zu, dass der Staat für die Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch nehmen darf (BGH, NZI 2013, 487 Rn. 19), es obliegt aber der Einschätzung des Gesetzgebers, wenn er eine ausdrückliche Regelung zur Auslagenerstattung trifft, ob in der Gesamtschau eine angemessene Vergütung des Insolvenzverwalters anzunehmen ist.
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2. Aus vergleichbaren Erwägungen kann Nr. 9002 KV GKG auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei einer Überschreitung der Grenze von zehn Zustellungen auch die ersten zehn Zustellungen abzugelten sind (AG Hamburg, ZVI 2022, 86, 87; AG Dresden, Beschluss vom 24.01.2022 - 549 IK 920/21 juris Rn. 9; AG Norderstedt, Beschluss vom 21.12.2021 - 65 IK 27/21 juris Rn. 12 ff.; HambKommInsO/Forster, 9. Aufl., § 4 InsVV, Rn. 38; NK-GK/Janssen, 3. Aufl., InsVV § 4 Rn. 4a; Blersch, NZI-Beilage 2021, 94, 95; Schmidt, ZVI 2022, 60, 60; a.A. Graeber, NZI 2021, 370, 373). Der Wortlaut ist eindeutig, da er eine Erhebung der Zustellungspauschale an die Anzahl der anfallenden Zustellungen knüpft, die Zustellungspauschale aber je Zustellung abgerechnet wird. Den Gesetzesmaterialien zur Einführung der zehn auslagenfreien Zustellungen lässt sich der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die Nichterhebung von Auslagen für die ersten zehn Zustellungen erfolgen soll, mithin zehn Zustellungen auslagenfrei bleiben (RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091 S. 36). Folgerichtig wird Nr. 9002 KV GKG auch in ihrem originären Anwendungsbereich allgemein so verstanden, dass erst ab der 11. Zustellung eine Zustellungspauschale für die einzelne Zustellung berechnet wird (BDZ/Zimmermann, 5. Aufl., GKG KV 9002 Rn. 6; vgl. OLG Hamburg, JurBüro 2016, 643). Im Übrigen geht auch der Regierungsentwurf zur Neuregelung des § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV davon aus, dass ein Überschreiten der Schwelle von zehn Zustellungen nicht zur Erstattung der Kosten der ersten zehn Zustellungen führt (RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181 S. 212; vgl. AG Dresden, Beschluss vom 24.01.2022 - 549 IK 920/21 juris Rn. 11).
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3. Die Rechtspflegerin hat im angefochtenen Beschluss bei der Berechnung der Anzahl der Zustellungen zu Recht die gerichtliche Zustellung unberücksichtigt gelassen.
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Die Begrenzung des Auslagenersatzes auf Zustellungen ab der 11. Zustellung bezieht sich auf die Zustellungen des Insolvenzverwalters in der jeweiligen Instanz. Bei der Berechnung der Anzahl der Zustellungen im Verfahren iSd § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV iVm Nr. 9002 KV GKG bleiben die von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bewirkten Zustellungen mithin außer Betracht (a.A. AG Hamburg, ZVI 2022, 86, 87; Schmidt, ZVI 2022, 60, 60).
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Zwar ist zuzugeben, dass der Wortlaut der Nr. 9002 KV GKG allgemein von „Zustellungen im Verfahren“ spricht und sowohl die gerichtlichen als auch die vom Insolvenzverwalter bewirkten Zustellungen in einem einheitlichen Verfahren erfolgen. Systematisch bezieht sich das Kostenverzeichnis allerdings gemäß §§ 1, 3 GKG auf gerichtliche Kosten der Zustellung. Wenn das Kostenverzeichnis über § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV auch auf die Auslagen des Insolvenzverwalters entsprechende Anwendung findet, handelt es sich um einen separat zu betrachtenden Regelungsgegenstand.
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Ohnehin dient die Einschränkung auf Zustellungen „im Verfahren“ der Abgrenzung von Zustellungen, die im gerichtlichen Verfahren anfallen, von Zustellungen außerhalb dieses Verfahrens, also beispielsweise Zustellungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder dem Verfahren vor der Bußgeldbehörde (NK-GK/Volpert, 3. Aufl., KV GKG Nr. 9002 Rn. 3). Zur Frage, ob im Rahmen einer entsprechenden Anwendung auf beauftragte Insolvenzverwalter die gerichtlichen Zustellungen hinzuzurechnen sind, lässt sich daraus nichts ableiten.
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Aus dem Sinn und Zweck der Begrenzung der Ansatzfähigkeit von Zustellungen ergibt sich, dass Zustellungen des Gerichts (in originärer Anwendung des GKG) und des Insolvenzverwalters (in über § 4 InsVV vermittelter Anwendung des KV GKG) getrennt voneinander zu betrachten sind. Zwar ist es zutreffend, dass der Insolvenzverwalter für das Gericht tätig wird, wenn ihm Zustellungen über § 8 Abs. 3 InsO übertragen werden (so AG Hamburg, ZVI 2022, 86, 87). Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Pauschalierung einheitlich erfolgen muss. Bei der Regelung der gerichtlichen Auslagen für Zustellungen ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Gerichtsgebühren die nicht erhobenen Zustellauslagen für die ersten zehn Zustellungen mit abgelten (RegE KapMuG, BT-Drucks. 15/5091 S. 36). Der Gesetzgeber des SanInsFoG hat keine nähere Begründung für die Einschränkung der Erstattungsfähigkeit genannt. Dennoch liegt es auf der Hand, dass er davon ausging, die ersten zehn Zustellungen seien auch insoweit anderweitig abgegolten. Würde man die Zustellauslagen des Gerichts und des Insolvenzverwalters vor diesem Hintergrund einheitlich betrachten, führte dies zum widersinnigen Ergebnis, dass die Auslagen des Insolvenzverwalters (teilweise) von den Gerichtsgebühren mitabgegolten würden. Es ist demgegenüber naheliegend, dass der Gesetzgeber des SanInsFoG von einer ausreichenden anderweitigen Abgeltung der ersten zehn Zustellungen des Insolvenzverwalters ausging. Schließlich hat er den zuvor ungeregelten Pauschalsatz für die Zustellungen im oberen Bereich der in der Praxis üblichen Spanne von 1 € bis 4,50 € verortet und die Regel- und Mindestvergütung (§ 2 InsVV) beträchtlich erhöht.
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Durch die getrennte Betrachtung der gerichtlichen und insolvenzverwalterlichen Zustellungen kann es im Ergebnis zu einer doppelten Nichtberücksichtigung von Zustellungen kommen, wenn Gericht und Insolvenzverwalter Zustellungen im Verfahren bewirkt haben. So könnten im Extremfall bei jeweils zehn Zustellungen des Gerichts und des Insolvenzverwalters insgesamt zwanzig Zustellungen bewirkt werden, ohne dass eine Pauschale nach Nr. 9002 KV GKG anfällt. Dies ist hinzunehmen. Es ist sachgerecht zwischen Auslagen des Gerichts und Auslagen des Insolvenzverwalters zu differenzieren. Daher gibt es keinen Grund, die Höhe des Auslagenersatzes des Insolvenzverwalters abhängig von der Anzahl der vom Gericht bewirkten Zustellungen zu berechnen.
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