InsO § 8 Zustellungen

Insolvenzordnung

(1) Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen, ohne dass es einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf. Sie können dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Zustellungsadressaten zur Post gegeben wird; § 184 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll die Zustellung im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

(2) An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.

(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 12/16
8. März 2018
IX ZB 12/16 8. März 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 65/16
14. Dezember 2017
IX ZB 65/16 14. Dezember 2017
Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 36/15
25. Juli 2016
326 T 36/15 25. Juli 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 31/14
14. Juli 2016
IX ZB 31/14 14. Juli 2016
Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 45 IN 27/14
25. Juli 2014
45 IN 27/14 25. Juli 2014
Beschluss vom Landgericht Stendal (5. Zivilkammer) - 25 T 23/13
17. Juni 2013
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