1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten NRV 2000 Plus. Der Versicherungsschutz umfasst gemäß § 26 Abs. 3 c, § 2 d den Rechtsschutz im Vertragsrecht. Gemäß § 3 Abs. 2 g ARB ist der Rechtsschutz ausgeschlossen für Rechtsangelegenheiten aus dem Bereich des Familien- und Erbrechts.
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Mit notariellem Übergabevertrag vom 4.6.1996 haben die leibliche Mutter des Klägers und deren zweiter Ehemann eine Eigentumswohnung in Forst, deren Miteigentümer sie je zur Hälfte waren, „im Wege vorweggenommener Erbregelung“ an den Kläger übertragen. Die Eigentumswohnung stellte ihr Vermögen als Ganzes dar. Gleichzeitig regelten sie im notariellen Vertrag, dass der Kläger als Übernehmer der Eigentumswohnung seinen Geschwistern keinen Ausgleichsanspruch schuldet.
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Mit Schreiben vom 5.12.2003 widerriefen die Mutter des Klägers und deren zweiter Ehemann, die Eheleute ..., wegen angeblich groben Undanks die schenkungsweise Übertragung der Wohnung.
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Der Kläger hat daraufhin seine Prozeßbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Mit ihrem Schreiben vom 11.12.2003 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber den Rechtsanwälten der Eheleute ... Stellung genommen und dargelegt, dass die Voraussetzungen für einen Schenkungwiderruf nicht für gegeben gehalten werden. Eine Deckungsanfrage bei der Beklagten wurde negativ beschieden unter Berufung darauf, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts nicht versichert sei.
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Dem Kläger wurde von seinen Prozeßbevollmächtigten eine Gesamtgebühr in Höhe von 1.335,16 EUR in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wird mit der Klage geltend gemacht.
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Der Kläger trägt vor, es handele sich vorliegend nicht um einen Fall des Erbrechts, der Vertrag habe mit einer Erbrechtsproblematik nichts zu tun, es gehe nur um die Rückabwicklung eines privatrechtlichen Übertragungsvertrages.
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die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.335,16 EUR zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Sie wendet ein, durch den notariellen Vertrag sei der Bereich des Erbrechts betroffen. Der Übergabevertrag sei sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinnzusammenhang und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen. Gegenstand der Interessenwahrnehmung sei ein Rücktritt der Erblasser von der Einsetzung des Klägers als Erben im Rahmen der vorweg genommenen Erbfolge aufgrund von Verfehlungen des Bedachten. Hierbei sei unerheblich, dass die Bevollmächtigten der Eheleute ... dies als Schenkungswiderruf bewerten, in Wirklichkeit werde die vorweg genommene Erbfolge widerrufen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten des Klägers für diesen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Übertragung der Eigentumswohnung betrifft den Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Familien- und Erbrecht i.S. des § 3 Abs. 2 g ARB, der Rechtsschutz für diese Rechtsangelegenheit ist damit ausgeschlossen.
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Die Risikobegrenzung in den ARB betrifft nicht nur eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit speziellen Vorschriften des Erbrechts, sondern auch konkurrierende Anspruchsgrundlagen, soweit diese den gesamten Bereich des Familien- und Erbrechts tangieren. Maßgebend ist, ob der Ausschlussgrund der rechtlichen Auseinandersetzung ihr Gepräge gibt, wie die Beklagte zu Recht ausführt. Daher verlieren Erbsachen i.S. der ARB ihren erbrechtlichen Bezug auch nicht dadurch, dass sie Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung waren (vgl. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 4 Rd.Nr. 9 und Rd.Nrn. 83 und 84).
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Zum Bereich des Erbrechts gehören daher nicht nur die Regelungen des 5. Buches des BGB, sondern auch Vereinbarungen, die vertragliche Regelungen für den Erbfall zum Gegenstand haben, somit auch die vorweggenommene Erbfolge oder Anrechnung oder Abfindungvereinbarungen der gesetzlichen Erben, die wegen einer künftigen Erbschaft entstanden sind und ausgeschlossen werden.
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Im streitgegenständlichen notariellen Vertrag ist ausdrücklich bestimmt, dass die Eheleute ... hiermit im Wege vorweggenommener Erbregelung das Wohnungseigentum an den Kläger übergeben. Eine solche vorweggenommene Erbfolge ist zwar gesetzlich im Erbrecht nicht geregelt, was jedoch den erbrechtlichen Charakter der Vereinbarung nicht berührt. Entsprechende Regelungen im Wege vorweggenommener Erbfolge können rechtlich unterschiedlich geregelt werden, insbesondere kann diese Regelung in Form einer Schenkung - wie hier - erfolgen. Dies ist dann lediglich die rechtliche Ausgestaltung der vorweggenommenen Erbfolge, ändert aber nichts daran, dass die Schenkung erbrechtlichen Charakter hat (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., Rd.Ziff. 7 vor § 1922; Harbauer, a.a.O., Rd.Ziff. 83 und 84 zu § 4 Arbeiten 75; Amtsgericht Erkelenz, ZfS 80, 212). Daß die Anwälte der Eheleute ... nach dem Wortlaut nur die „Schenkung“ widerrufen haben, berührt somit nicht die Tatsache, dass hier eine Schenkung widerrufen wurde, die Gegenstand einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung war. Es sollte nicht nur die Schenkung widerrufen werden, sondern damit auch und gerade die vorweggenommene Erbregelung.
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Die Vertragsparteien des notariellen Vertrages haben selbst in der Formulierung des Vertragstextes klargestellt, dass es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit handelt. Im Vertrag wurde darüber hinaus bestimmt, dass der Kläger kein Gleichstellungsgeld an seine Geschwister schuldet, da diese bereits entsprechende Zuwendungen durch die Übergeber erhalten hätten. Auch dies zeigt, dass nach dem Willen der Vertragspartner eine vorweggenommene Erbregelung beabsichtigt wurde. Der Widerruf der Eheleute .. hat daher im Schwerpunkt erbrechtlichen Charakter, der Vertrag ist nach dem Wortlaut, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Sinnzusammenhang dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen. Insoweit folgt das Gericht der rechtlichen Argumentation der Beklagten.
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Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers durch seine Prozeßbevollmächtigten fällt daher unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Ab. 2 g ARB, Rechtsschutz besteht somit nicht.
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Die Klage war aus diesen Gründen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Tätigkeit der Prozeßbevollmächtigten des Klägers für diesen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Übertragung der Eigentumswohnung betrifft den Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Familien- und Erbrecht i.S. des § 3 Abs. 2 g ARB, der Rechtsschutz für diese Rechtsangelegenheit ist damit ausgeschlossen.
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Die Risikobegrenzung in den ARB betrifft nicht nur eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit speziellen Vorschriften des Erbrechts, sondern auch konkurrierende Anspruchsgrundlagen, soweit diese den gesamten Bereich des Familien- und Erbrechts tangieren. Maßgebend ist, ob der Ausschlussgrund der rechtlichen Auseinandersetzung ihr Gepräge gibt, wie die Beklagte zu Recht ausführt. Daher verlieren Erbsachen i.S. der ARB ihren erbrechtlichen Bezug auch nicht dadurch, dass sie Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung waren (vgl. Harbauer, ARB, 7. Aufl., § 4 Rd.Nr. 9 und Rd.Nrn. 83 und 84).
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Zum Bereich des Erbrechts gehören daher nicht nur die Regelungen des 5. Buches des BGB, sondern auch Vereinbarungen, die vertragliche Regelungen für den Erbfall zum Gegenstand haben, somit auch die vorweggenommene Erbfolge oder Anrechnung oder Abfindungvereinbarungen der gesetzlichen Erben, die wegen einer künftigen Erbschaft entstanden sind und ausgeschlossen werden.
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Im streitgegenständlichen notariellen Vertrag ist ausdrücklich bestimmt, dass die Eheleute ... hiermit im Wege vorweggenommener Erbregelung das Wohnungseigentum an den Kläger übergeben. Eine solche vorweggenommene Erbfolge ist zwar gesetzlich im Erbrecht nicht geregelt, was jedoch den erbrechtlichen Charakter der Vereinbarung nicht berührt. Entsprechende Regelungen im Wege vorweggenommener Erbfolge können rechtlich unterschiedlich geregelt werden, insbesondere kann diese Regelung in Form einer Schenkung - wie hier - erfolgen. Dies ist dann lediglich die rechtliche Ausgestaltung der vorweggenommenen Erbfolge, ändert aber nichts daran, dass die Schenkung erbrechtlichen Charakter hat (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., Rd.Ziff. 7 vor § 1922; Harbauer, a.a.O., Rd.Ziff. 83 und 84 zu § 4 Arbeiten 75; Amtsgericht Erkelenz, ZfS 80, 212). Daß die Anwälte der Eheleute ... nach dem Wortlaut nur die „Schenkung“ widerrufen haben, berührt somit nicht die Tatsache, dass hier eine Schenkung widerrufen wurde, die Gegenstand einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung war. Es sollte nicht nur die Schenkung widerrufen werden, sondern damit auch und gerade die vorweggenommene Erbregelung.
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Die Vertragsparteien des notariellen Vertrages haben selbst in der Formulierung des Vertragstextes klargestellt, dass es sich um eine erbrechtliche Angelegenheit handelt. Im Vertrag wurde darüber hinaus bestimmt, dass der Kläger kein Gleichstellungsgeld an seine Geschwister schuldet, da diese bereits entsprechende Zuwendungen durch die Übergeber erhalten hätten. Auch dies zeigt, dass nach dem Willen der Vertragspartner eine vorweggenommene Erbregelung beabsichtigt wurde. Der Widerruf der Eheleute .. hat daher im Schwerpunkt erbrechtlichen Charakter, der Vertrag ist nach dem Wortlaut, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dem Sinnzusammenhang dem Bereich des Erbrechts zuzuordnen. Insoweit folgt das Gericht der rechtlichen Argumentation der Beklagten.
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Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers durch seine Prozeßbevollmächtigten fällt daher unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Ab. 2 g ARB, Rechtsschutz besteht somit nicht.
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Die Klage war aus diesen Gründen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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