Beschluss vom Amtsgericht Mannheim - 1 IN 244/08

Tenor

I. Über das Vermögen des … wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am …, um … Uhr das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:

Herr Rechtsanwalt …

Gründe

 
Der Schuldner ist zahlungsunfähig. Auf das Gutachten des Sachverständigen vom 30.09.2008 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Mannheim ist für das Hauptinsolvenzverfahren international zuständig. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet des Landgerichtsbezirks Mannheim hatte. Gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsV0 sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen kommt der Ort in Betracht, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (vgl. BGH, EuGH Vorlage - IX ZB 418/02, zitiert nach Juris Rdnr. 8).
Bei einer natürlichen Person kommt als Anknüpfungspunkt sowohl der Wohnsitz als auch der Ort in Betracht, an dem sie ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit nachgeht (vgl. BGH aa0).
Das Gericht ist überzeugt, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.07.2008 seinen Lebensmittelpunkt in ... hatte. Zwar hat der Schuldner angabengemäß bereits am 01.04.2008 seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt. Auch war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an der Adresse in ... polizeilich gemeldet. Das Gericht geht jedoch aufgrund zahlreicher Anhaltspunkte davon aus, dass der Schuldner in Frankreich - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hat.
Hierfür sprechen die im Gutachten des Sachverständigen vom 30.09.2008 aufgeführten Anhaltspunkte. Noch nach Antragstellung am 01.07.2008 konnte der Sachverständige bei einem Besuch unter der angegebenen Wohnsitzadresse in Frankreich weder am Klingelschild noch am Briefkasten Namensschilder feststellen, die auf den Schuldner hinwiesen. Auch war es ihm nicht möglich, den Schuldner anzutreffen. Der Vater der Vermieterin des Wohngebäudes in ... hatte anlässlich einer wenige Tage vor Antragstellung am 11.06.2008 erfolgten Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume an der Adresse in ... erklärt, dass die Ummeldung nach eigener Aussage des Schuldners lediglich aus steuerlichen Gründen erfolgt sei. Dabei habe der Schuldner nicht von einem Umzug, sondern von einer Ummeldung gesprochen. Auch die weiter befragten unmittelbaren Nachbarn hatten von einem angeblichen Umzug nichts mitbekommen und gingen davon aus, dass der Schuldner lediglich in den Urlaub gefahren sei. Dies bestätigte auch die offensichtlich gut befreundete Nachbarin .... Hinzu kommt, dass anlässlich der Durchsuchung aktueller Post wie Telefonrechnungen, privatärztliche Rechnungen sowie ein ärztliches Attest vom 08.05.2008 und eine ärztliche Bescheinigung vom 28.05.2008 aufgefunden wurden, obwohl der Schuldner behauptete, bereits zum 01.04.2008 seinen Wohnsitz verlegt zu haben. Darüber hinaus wurden im Schlafzimmer Kleidung des Schuldners sowie seiner Ehefrau aufgefunden. In einem Telefonat am 11.06.2008 mit dem zuständigen Vollziehungsbeamten hatte der Schuldner sich selbst dahingehend geäußert, dass er sich zur Zeit in Frankreich im Urlaub befinde und dieses erst im weiteren Verlauf des Gespräches korrigiert.
Die demgegenüber vom Schuldner vorgelegten Unterlagen wie Mietvertrag, Gas- und Wasserrechnungen vermögen die Annahme des Gerichtes, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung nach wie vor in ... seinen Daseinsmittelpunkt hatte, nicht zu entkräften. Darüber hinaus übt der Schuldner nach wie vor in Deutschland seine berufliche Tätigkeit aus. So hielt er in der Zeit vom 11. - 15.08.2008 Vorträge bei der Bundesakademie für ... sowie vom 18. - 21.08.2008 Vorträge für das Bundesministerium für .... . Auch insoweit wird auf das Gutachten vom 30.09.2009 Bezug genommen.
Der Umstand, dass der Schuldner gegen die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 21.08.2008 (4 T 165/08) Rechtsbeschwerde eingelegt hat, hindert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (vgl. §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 1 ZPO; FK-Schmerbach, Ins0, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 26 d; § 7 Rdnr. 16).

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